Arbeitsrecht Diese Fristen müssen Arbeitgeber und Mitarbeiter beachten

14.06.2011 – Das Arbeitsrecht steckt voller Fristen. Das hat leider zur Folge, dass diese – oft genug! – unbeachtet bleiben und verstreichen, was sowohl für den einzelnen Arbeitnehmer als auch für den Arbeitgeber nachteilige Folgen haben kann. In diesem Beitrag werden alle einschlägigen Details dazu sorgfältig dargelegt.
Schlagworte: Arbeitsrecht, Kündigung
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Fristen innerhalb des Arbeitsverhältnisses

1) Während eines bestehenden Arbeitsverhältnisses müssen die Vertragspartner Ansprüche regelmäßig im Laufe einer Verjährungsfrist von 3 Jahren geltend machen; wobei die Verjährungsfrist am Ende des Jahres beginnt, in dem die Ansprüche entstanden sind. Das heißt: Ansprüche aus dem Jahre 2007 sind ab dem 1.1.2011 nicht mehr durchsetzbar.

Tarifvereinbarungen und Arbeitsverträge sehen häufig kürzere Ausschlussfristen vor. Wenn eine entsprechende Frist nur im Arbeitsvertrag enthalten ist, muss diese  jedoch für jede Stufe mindestens 3 Monate betragen. Übrigens: Es wird regelmäßig unterschieden zwischen schriftlicher und gerichtlicher Geltendmachung. Sind im Arbeitsvertrag Fristen kürzer als 3 Monate vereinbart, ist die Ausschlussfrist unwirksam. Es gilt dann die gesetzliche Verjährungsfrist von drei Jahren.

2) Auch unabhängig von der gesetzlich geregelten Verjährung oder von arbeits- beziehungsweise tarifvertraglichen Verfallklauseln können Ansprüche verwirken. Dies setzt jedoch hohe Anforderungen voraus. Deshalb gilt: Nur wenn ein Anspruch längere Zeit nicht verfolgt wird und der andere Vertragspartner aus den Umständen schließen kann, dass der Anspruch nicht mehr verfolgt werden soll – erst dann ist ein solcher Anspruch verwirkt.

3) Schadensersatzansprüche nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) sind innerhalb einer Frist von 2 Monaten geltend zu machen. Die gerichtliche Geltendmachung muss dann innerhalb von weiteren 3 Monaten erfolgen.

4) Schwangere genießen Sonderkündigungsschutz. Sofern die Schwangerschaft dem Arbeitgeber nicht ohnehin bekannt ist, muss die Arbeitnehmerin ihn innerhalb von 2 Wochen nach Kenntnis von der Schwangerschaft unterrichten. Wichtig: Anderenfalls kann sie sich nicht auf das Mutterschutzgesetz und den darin normierten Sonderkündigungsschutz berufen.

5) Auch schwerbehinderte Arbeitnehmer genießen einen besonderen Kündigungsschutz. Eine Kündigung kann daher nur nach vorheriger Zustimmung des Integrationsamtes vom Arbeitgeber ausgesprochen werden. Zu beachten: Ist dem Arbeitgeber die Schwerbehinderteneigenschaft nicht bekannt, muss der Schwerbehinderte dies innerhalb einer Frist von 3 Wochen nach Zugang der Kündigung dem Arbeitgeber mitteilen.

6) Will ein Arbeitnehmer Elternzeit in Anspruch nehmen, hat er dies dem Arbeitgeber gegenüber 7 Wochen vorher anzukündigen.

7) Sofern ein Arbeitnehmer einen Teilzeitantrag stellen will, so muss er dies spätestens 3 Monate vor Beginn der Teilzeit tun. Will der Arbeitgeber den Teilzeitantrag ablehnen, hat dies bis einen Monat vor dem beantragten Beginn der Teilzeit zu erfolgen.

8) Ein Urlaubsanspruch ist vom Arbeitnehmer innerhalb des Kalenderjahres geltend zu machen, spätestens jedoch bis zum 31.03. des Folgejahres, wenn der Urlaub aus krankheits- oder betriebsbedingten Gründen im Kalenderjahr nicht möglich war.

9) Der Arbeitnehmer ist nach 4-wöchigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses berechtigt, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall zu beanspruchen. Maßgeblich für die Berechnung der 4-wöchigen Wartezeit ist der rechtliche Beginn des Arbeitsverhältnisses.

10) In Betrieben mit in der Regel mehr als 10 Vollzeitbeschäftigten genießen Arbeitnehmer allgemeinen Kündigungsschutz nach Ablauf der 6-monatigen Wartezeit. Maßgeblich für den Beginn der Wartezeit ist grundsätzlich der Zeitpunkt, zu dem nach den vertraglichen Vereinbarungen der Parteien der Arbeitnehmer die Arbeit aufnehmen soll.

Fristen im Zusammenhang mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses

1) Ein Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis durch den Arbeitgeber ordentlich gekündigt wurde, kann innerhalb einer Frist von 3 Wochen ab Zugang der Kündigung eine Kündigungsschutzklage erheben, um die soziale Rechtfertigung dazu überprüfen zu lassen. Wichtig: Nach Ablauf dieser Frist wird die Kündigung als von Anfang an rechtswirksam angesehen; auf das Vorliegen eines Kündigungsgrundes kommt es dann nicht mehr an. Will sich ein Arbeitnehmer auf die Unwirksamkeit der Befristung seines Arbeitsvertrags berufen, gilt ebenfalls die 3-Wochen-Frist.

2) Bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses muss nicht nur der Arbeitgeber Fristen beachten, die sich insbesondere aus Tarifverträgen, dem Arbeitsvertrag oder gesetzlichen Vorschriften ergeben. Im Falle einer Eigenkündigung des Arbeitnehmers kann dieser das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von 4 Wochen zum 15. oder zum Monatsende beenden. Merke: Die verlängerten Kündigungsfristen aufgrund einer bestimmten Beschäftigungszeit gelten nur für den Arbeitgeber. Es sei denn, es ist ausdrücklich vereinbart, dass die verlängertem Kündigungsfristen auch dem Arbeitnehmer zustehen.

3) Der Arbeitgeber muss den Betriebsrat vor jeder Kündigung anhören. Im Anhörungsverfahren kann der Betriebsrat gegen eine ordentliche Kündigung gegenüber dem Arbeitgeber innerhalb einer Frist von 1 Woche Stellung nehmen. Gibt es keinen Betriebsrat, entfällt eine vorherige Anhörung zur Kündigung.

4) Will der Arbeitgeber (oder der Arbeitnehmer) das Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos kündigen, muss die Kündigung innerhalb von 2 Wochen nach Kenntnis der von den für die Kündigung maßgeblichen Tatsachen tun. Maßgeblich ist auch hier der Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung.

Zu beachten: Die Frist beginnt, sobald der Kündigungsberechtigte eine zuverlässige und möglichst vollständige Kenntnis vom Kündigungssachverhalt hat, die ihm die Entscheidung ermöglicht, ob die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zumutbar ist oder nicht. Danach ist eine fristlose Kündigung aufgrund des speziellen Kündigungssachverhalts nicht mehr möglich.

[Redaktion in Zusammenarbeit mit W&W Publishers, Hanau]

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