AusbildungAufgaben für Arbeitgeber während der Ausbildung

Nach den Vorschriften des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) haben Ausbildungsbetriebe als Arbeitgeber von Auszubildenden besondere Pflichten. Welche sind das? Welche Regeln gibt es zum Berichtsheft und der Bereitstellung von Ausbildungsmitteln? Was gilt in puncto Urlaub und Vergütung?

Pflicht zur Ausbildung

Die wichtigste Pflicht eines Ausbildungsbetriebs ist, die Ausbildung auch tatsächlich durchzuführen. Im Berufsbildungsgesetz (BBiG) ist gefordert, dass für jeden Ausbildungsberuf festgelegt ist: die Dauer, die beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, eine Anleitung zu deren Vermittlung und die Prüfungsanforderungen.

Die Anleitung ist der Ausbildungsrahmenplan. Arbeitgeber müssen ihren Auszubildenden gemäß dem Ausbildungsrahmenplan die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten vermitteln, die zum Erreichen des Ausbildungszieles erforderlich sind.

BBiG: Die gesetzlichen Grundlagen der Ausbildung

Das Berufsbildungsgesetz (BBiG) regelt für Deutschland, was für die Berufsausbildung zu beachten ist. Die Pflichten des Ausbildungsbetriebs sind insbesondere in den Paragrafen 14 und folgende als Pflichten der Ausbildenden festgelegt.

In Österreich gilt entsprechend das Berufsausbildungsgesetz (BAG) und der Schweiz das Bundesgesetz über die Berufsbildung (BBG). Die folgenden Erläuterungen leiten sich aus dem BBiG ab und gelten für Deutschland.

Aufgaben und Verrichtungen an Azubis übertragen

Die Pflicht zur Ausbildung bedeutet, dass der Ausbildende dem Azubi Aufgaben und Verrichtungen überträgt, mit denen sich die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten erwerben lassen. Welche das im einzelnen Beruf sind, ist im Ausbildungsrahmenplan beschrieben.

Nach BBiG darf der Ausbildungsbetrieb Auszubildenden aber nur solche Aufgaben und Verrichtungen übertragen, die ausschließlich dem Ausbildungszweck dienen. Außerdem müssen sie den körperlichen Kräften der Azubis angemessen sein.

So ist es beispielsweise untersagt, einen Azubi Einkäufe erledigen zu lassen, die nichts mit dem Betrieb zu tun haben. Gleiches gilt für private Putzarbeiten oder Botengänge.

Vorsicht: Veranlasst der Arbeitgeber einen Azubi, ausbildungsfremde Tätigkeiten zu erledigen und hat dieser dabei einen Unfall, haftet der Arbeitgeber voll für den daraus entstehenden Schaden. Die gesetzliche Unfallversicherung springt in solch einem Fall nicht ein.

Berichtsheft aushändigen und kontrollieren

Was in der Ausbildung gelernt wird, müssen Azubis in einem Ausbildungsnachweis dokumentieren. Meist führen sie dazu ein Berichtsheft. Arbeitgeber müssen ihren Auszubildenden die Berichtshefte kostenfrei aushändigen und die Gelegenheit geben, die Berichtshefte während der Arbeitszeit zu führen.

Ausbildungsbetriebe sind weiterhin verpflichtet, ihre Auszubildenden zur Führung des Berichtshefts anzuhalten und das auch zu kontrollieren. Die Dokumentation der Kontrolle erfolgt über eine regelmäßige Abzeichnung.

Führen Auszubildende das Berichtsheft nicht gut oder gar nicht, können Arbeitgeber das abmahnen. Hat auch das keinen Erfolg, kann das eine fristlose Kündigung rechtfertigen.

Betrieb muss Ausbildungsmittel bereitstellen

Ausbildungsbetriebe sind verpflichtet, kostenlos Ausbildungsmittel – Werkzeuge und Werkstoffe – zur Verfügung zu stellen, die zur Berufsausbildung und zum Ablegen von Zwischen- und Abschlussprüfungen erforderlich sind. Je nach Beruf und Branche gibt es verschiedene Ausbildungsmittel.

Dies können etwa Maschinen und Geräte sein, die für die Bearbeitung und Verarbeitung von Materialien notwendig sind. Auszubildende können die Ausbildungsmittel auch selbst beschaffen oder bezahlen, die Kosten dafür muss der Arbeitgeber dann aber ersetzen.

Eine Vereinbarung, nach der die Erstattung der Kosten für Ausbildungsmittel mit der Ausbildungsvergütung abgedeckt sind, ist nichtig.

Befugten Ausbilder benennen

Arbeitgeber müssen Auszubildenden die Personen im Unternehmen mitteilen, die ihnen Weisungen geben und Aufgaben übertragen dürfen. Dazu legen sie fest, wer Ausbilder oder Ausbilderin ist. Diese Person muss eine entsprechende Befähigung haben, die nachgewiesen werden muss. Dieser Nachweis ist in der Ausbilder-Eignungsverordnung (AusbEignV) geregelt.

Auszubildende für Berufsschule und Prüfungen freistellen

Arbeitgeber müssen ihre Auszubildenden zum Besuch der Berufsschule anhalten und die Azubis dafür freistellen. Vor einem vor 9 Uhr beginnenden Berufsschulunterricht dürfen Azubis nicht beschäftigt werden. Gegebenenfalls sind nach §15 zusätzliche betriebliche Ausbildungsveranstaltungen bis zu zwei Stunden wöchentlich zulässig.

An dem Arbeitstag, der der schriftlichen Abschlussprüfung unmittelbar vorangeht, sowie für die Teilnahme an Prüfungen sind Azubis freizustellen.

Ausbildung vergüten

Ausbildungsbetriebe müssen ihren Azubis eine angemessene Vergütung bezahlen, die mit der zunehmenden Dauer der Ausbildung, mindestens jährlich, ansteigt. Sollte es eine allgemein verbindliche tarifvertragliche Regelung geben, darf die Ausbildungsvergütung nicht darunter liegen.

Die Ausbildungsvergütung richtet sich nach der jeweiligen Branche, in der die Ausbildung stattfindet. Außerdem gilt seit dem 1. Januar 2020 eine Mindestausbildungsvergütung. Welche monatliche Mindestvergütung nicht unterschritten werden darf, ist in §17 Abs. 2 geregelt.

Auszubildenden Urlaub gewähren

Arbeitgeber müssen Auszubildenden einen möglichst zusammenhängenden Urlaub nach Maßgabe der gesetzlichen und tariflichen Bestimmungen gewähren. Für Azubis, die zu Beginn des Kalenderjahres bereits 18 Jahre alt sind, richtet sich der Urlaub nach dem Bundesurlaubsgesetz (BUrlG).

Für jugendliche Auszubildende ist der Urlaub nach dem Alter gestaffelt: Jugendliche unter 16 Jahren erhalten mindestens 30 Werktage Urlaub pro Jahr. Unter 17 Jahren sind es 27 Tage und unter 18 Jahren 25 Tage.

Pflichten gegenüber minderjährigen Auszubildenden

Wenn Auszubildende noch minderjährig sind, gelten für Arbeitgeber die Regelungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes (JArbSchG). So dürfen Jugendliche grundsätzlich nicht mehr als acht Stunden pro Tag und 40 Stunden pro Woche arbeiten. Weitere Einschränkungen und Pflichten bei einer Beschäftigung von Jugendlichen sind:

  • Gewährung von mindestens zwölf Stunden ununterbrochener Freizeit nach einem Arbeitstag
  • Beschäftigungsverbot zwischen 20 Uhr und 6 Uhr (Nachtruhe) sowie an Samstagen und Sonn- und Feiertagen
  • Beschäftigungsverbot an Heiligabend und Silvester nach 14 Uhr
  • Verbot von Akkordarbeit
  • kein Einsatz für gefährliche Arbeiten, die die physische oder psychische Leistungsfähigkeit übersteigen

Arbeitgeber müssen bei Jugendlichen in besonderer Weise auf den Schutz der Gesundheit und die körperliche, geistige und seelische Entwicklung achten.

Arbeitszeugnis am Ende der Ausbildung ausstellen

Arbeitgeber müssen am Ende der Ausbildung den Auszubildenden ohne Aufforderung ein Arbeitszeugnis ausstellen. Der Anspruch darauf entsteht mit Beendigung der Ausbildung.

Es gibt keine gesetzlich geregelte Frist zur Ausstellung des Arbeitszeugnisses; meist erfolgt dies innerhalb von drei Wochen nach Bestehen der Abschlussprüfung und dem Ende des Ausbildungsvertrags. Stellen Arbeitgeber das Arbeitszeugnis nicht, verspätet oder unrichtig aus, haben Auszubildende einen Anspruch auf Schadensersatz.

Mögliche Sanktionen durch den Ausbildungsbetrieb

Der Ausbildungsbetrieb sowie die Ausbilder und Ausbilderinnen müssen gemäß den genannten Pflichten dafür sorgen, dass die Ausbildung durchgeführt werden kann. Das ist manchmal schwierig, wenn die Azubis nicht mitwirken und sich so verhalten, dass das Ausbildungsziel nicht erreicht wird.

Dabei haben auch die Auszubildenden Pflichten, die in §13 BBiG genannt sind. Insbesondere müssen sie den Anweisungen der Ausbilder folgen, an allen Ausbildungsmaßnahmen teilnehmen, also insbesondere die Berufsschule besuchen, und den Ausbildungsnachweis führen.

Kommen die Azubis diesen Pflichten nicht nach, kann der Ausbilder Sanktionen durchführen. Arbeitsrechtlich sind dabei vorwiegend von Belang:

Abmahnung

Arbeitgeber müssen Auszubildende vor dem Ausspruch einer verhaltensbedingten Kündigung abmahnen. Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn sich ein Azubi nicht in die betriebliche Ordnung eingliedern will oder unentschuldigt in der Berufsschule fehlt.

Kündigung während der Probezeit

Während der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis jederzeit, ohne Einhalten einer Kündigungsfrist sowie ohne die Angabe von Kündigungsgründen gekündigt werden. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen und den Empfängern vor dem Ende der Probezeit zugehen.

Arbeitgeber müssen bei einer Kündigung während der Probezeit jedoch das sogenannte Maßregelungsverbot beachten. Das heißt, sie dürfen nicht deshalb kündigen, weil Azubis die ihnen zustehenden Rechte ausüben.

Kündigung nach der Probezeit

Ist die Probezeit beendet, greift für Azubis ein besonderer Kündigungsschutz. Eine außerordentliche, sprich fristlose Kündigung vonseiten des Arbeitgebers ist dann nicht mehr ohne Weiteres möglich. Es muss schon ein wichtiger Grund vorliegen, der es dem Arbeitgeber unmöglich macht, das Ausbildungsverhältnis bis zum Ablauf der Ausbildungszeit fortzusetzen.

Dazu muss der Arbeitgeber alle Umstände des Einzelfalls berücksichtigen und die Interessen beider Vertragsparteien abwägen. In jedem Fall ist eine vorherige Abmahnung notwendig.

Gründe für eine fristlose Kündigung von Azubis können sein:

  • häufiges unentschuldigtes Fehlen
  • mehrmaliges Missachten von Sicherheitsbestimmungen
  • fahrlässige Beschädigung von Werkzeugen und Betriebseigentum
  • Nichtführen oder schlampiges Führen des Ausbildungsnachweises (Berichtsheft)
  • häufiges Schwänzen der Berufsschule
  • eigenmächtiger Urlaubsantritt
  • nachgewiesener Diebstahl
  • Verweigerung von Arbeitsanweisungen

Dazu im Management-Handbuch

Ähnliche Artikel

Excel-Tipps