UrlaubResturlaub aus dem Vorjahr übernehmen

Welche gesetzlichen Regelungen zum Thema Resturlaub sollten Arbeitgeber und Arbeitnehmern kennen? Wann kann der Urlaub aus dem letzten Jahr übertragen werden? Und in welchen Fällen muss das Unternehmen dem zustimmen? Die wichtigsten Fakten auf einen Blick.

Wenn Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ihren Jahresurlaub im laufenden Kalenerjahr nicht voll ausschöpfen, stellen sie sich zum Jahresende die Frage: Was passiert mit meinem Resturlaub? Dürfen Arbeitnehmer den Resturlaub einfach ins nächste Jahr übernehmen oder verfallen die restlichen Urlaubstage?

Grundsätzlich verfallen restliche Urlaubstage

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die noch Resturlaub haben, sollten am Ende des Jahres schnell handeln, denn vonseiten des Gesetzgebers ist eine automatische Übernahme von restlichen Urlaubstagen ins neue Jahr nicht vorgesehen. Der Urlaub muss also im laufenden Kalenderjahr genommen werden. Dieser beträgt mindestens 24 Tage bei einer Sechs-Tage-Woche und mindestens 20 Tage bei einer Fünf-Tage-Woche.

Hinweis

EU-Recht zu Resturlaub beachten

Nach EU-Recht dürfen Urlaubsansprüche nicht mehr per se verfallen. Der EuGH hat klargestellt, dass die Arbeitgeber den Jahresurlaub gewähren müssen. Im Zweifel müssen sie sogar nachweisen, dass er gewährt wurde. Relevant in diesem Kontext sind das Aktenzeichen C-619/16 und das Aktenzeichen C-684/16).

Übernahme von Resturlaub beim Arbeitgeber beantragen

Wollen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ihren Resturlaub ins nächste Jahr übertragen, müssen sie dies beim Arbeitgeber beantragen. Wichtig ist dabei: Der Antrag muss noch im laufenden Jahr gestellt werden, denn sonst verfällt der Anspruch zum 31. Dezember.

Bei Urlaubsanträgen dürfen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ihren Wunschtermin angeben und diesen auf den Urlaubsantrag setzen. Die Entscheidung über den Zeitpunkt liegt jedoch schlussendlich beim Arbeitgeber.

Können Arbeitgeber den Antrag auf Resturlaub ablehnen?

Einen Antrag auf Resturlaub dürfen Arbeitgeber ohne gerechtfertigten Grund nicht einfach ablehnen. Wichtige Gründe für eine Ablehnung wären zum Beispiel betriebliche Gründe oder die Überschneidung des Urlaubs mit dem anderer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.

Gründe, die eine Übertragung von restlichen Urlaubstagen ins Folgejahr rechtfertigen, sind zum Beispiel betriebsinterne Gründe, wie etwa eine außergewöhnlich hohe Arbeitsbelastung.

Auch private Gründe, wie beispielsweise eine Krankheit der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters oder die eines Familienmitglieds können die Übernehme des Resturlaubs ins nächste Jahr begründen.

Resturlaub bis zum 31. März des Folgejahres nehmen

Hat der Arbeitgeber die Übernahme des Resturlaubs genehmigt, müssen die übertragenen Urlaubstage bis zum 31. März des folgenden Jahres genommen werden. Vorausgesetzt, im Tarifvertrag ist nichts Anderes geregelt.

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