Wie Du mir, so ich Dir: Bei Weihnachts- und Neujahrspost gilt die Devise, dass man sich für erhaltene Karten nicht ausdrücklich bedanken muss. Doch jeder, der mit einer weihnachtlichen Karte an einen gedacht hat, freut sich ebenfalls über einen entsprechenden Weihnachtsgruß.
Geschäftliche Weihnachtspost muss bis Mitte Dezember auf den Weg gebracht werden. Ansonsten bleibt dem anderen kaum noch Raum zur Reaktion beziehungsweise Kartenaktion. Ausnahmen bestätigen jedoch die Regel: Liegt der erhaltenen Weihnachtskarte ein Geschenk bei, dann muss man sich dafür selbstverständlich ausdrücklich bedanken. Sei es persönlich, per Telefonanruf oder eben per Weihnachtskarte.
Weihnachtliche Karten sind im optimalen Fall vollständig und vor allem leserlich per Füller handgeschrieben. Knigge-like sind jedoch auch vorgedruckte Karten, die handschriftlich unterschrieben und durch persönliche Anrede und Worte ergänzt werden. Bei der Wahl des Motivs ist man frei: Erlaubt ist, was gefällt und was den anderen nicht in irgendeiner Art und Weise brüskiert.
Wenn Sie sehr vielen Geschäftspartnern einen Weihnachtsgruß schicken möchten, können Sie das auch per E-Mail tun. Das ist sehr einfach und mit wenig Kosten verbunden. Allerdings wirkt die elektronische Post auch sehr unpersönlich. Sie sollten bei wichtigen Geschäftspartnern die klassische Weihnachtskarte vorziehen und individuelle Grüße formulieren. Das kommt viel besser an als eine Massen-E-Mail.
Gute Wünsche für das Neue Jahr
Wem die Zeit für eine Weihnachtskarte nicht mehr ausreichte, der kann auch alles Gute für das Neue Jahr wünschen, sollte sich hierfür allerdings sputen. Die guten Wünsche für das Neue Jahr werden nach dem 15. Januar nämlich üblicherweise nicht mehr ausgesprochen; dann ist das Jahr einfach nicht mehr "neu" genug.
Geschenke im Business?
"Wohltaten annehmen macht abhängig; man weiß nicht, wie weit das führen kann",
sagte einst schon Freiherr Knigge. Bei Geschenken im Business gilt, dass Sie nichts überreichen dürfen, was Sie nicht selbst auch jederzeit annehmen könnten, ohne in Erklärungsnot zu geraten. Geschenke bis 35 Euro sind steuerlich absetzbar und können von Geschäftspartnern bedenkenlos angenommen werden. In manchen Unternehmen existiert sogar eine Meldepflicht für Präsente: Jeder Mitarbeiter muss ein angenommenes Geschenk umgehend an- und abgeben. Die gesammelten Geschenke werden dann bei der betrieblichen Weihnachtsfeier per Zufallsprinzip reihum verteilt.
Kugelschreiber machen jedoch nur selten Freude: Als Geschenk überreicht man keinesfalls ein Werbepräsent. Kugelschreiber, Kalender oder Tassen mit dem unternehmenseigenen Logo oder entsprechend geprägte Notizbücher sind als wohlmeinende Taten daher gänzlich ungeeignet. Überreichen Sie Ihr Geschenk zu Beginn des Zusammentreffens oder bei der Verabschiedung. Praktisch ist es außerdem, wenn Sie Ihr Präsent im Hotelzimmer des Gastes hinterlegen lassen, sodass dieser es leicht in seinem Gepäck verstauen kann. Business-Geschenke sind übrigens stets neutraler Natur, zum Beispiel eine gute Flasche Wein oder Sekt. Bitte keine Parfums oder Ähnliches überreichen.
Spende für einen wohltätigen Zweck
Angesichts dieser Qual der Wahl des passenden Businesspräsents entscheidet sich so manches Unternehmen statt Geschenken für eine Spende und dafür, diese Wohltat auf der Weihnachtspost entsprechend zu vermerken. Aus Kniggesicht spricht nichts dagegen. Doch beim Empfänger der frohen Botschaft entsteht allzu leicht der Eindruck, man hätte sich günstig aus der Affäre gezogen. Daher empfiehlt es sich, in diesen Fällen konkret zu beschreiben, was mit der weihnachtlichen Spende Gutes getan wird: Der Kindergarten bekommt ein neues Klettergerüst? Dann teilen Sie das mit - man freut sich ganz bestimmt mit Ihnen!
[Bild: lily - Fotolia.com]
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