FirmenwagenWer haftet beim Unfall mit dem Dienstwagen?

Wer haftet bei Schäden nach einem Unfall mit dem Firmenwagen? Übernimmt der Arbeitnehmer oder der Arbeitgeber die Kosten? Das hängt davon an, ob es sich um eine Privatfahrt oder eine Dienstfahrt handelt. Die Autorin erläutert den Unterschied.

Stellt der Arbeitgeber einen Firmenwagen zur Verfügung, sind damit vielfältige arbeitsrechtliche Fragestellungen verbunden. So zum Beispiel die Frage nach der Haftung beim Unfall mit dem Dienstfahrzeug.

Wer muss für den Schaden aufkommen, wenn der Arbeitnehmer einen Unfall verursacht hat? Hier wird zunächst unterschieden, ob es sich um eine dienstlich veranlasste Fahrt oder um eine private Fahrt handelt.

Haftung bei einem Unfall mit dem Dienstwagen auf einer Dienstfahrt

Verursacht ein Mitarbeiter während seiner Tätigkeit Schäden an Gegenständen, die dem Arbeitgeber gehören, haftet er nach den Grundsätzen der sogenannten „privilegierten Arbeitnehmerhaftung“. Dies gilt auch für einen Dienstwagen. Bei der privilegierten Arbeitnehmerhaftung spielt die Schwere des Verschuldens die entscheidende Rolle.

Bei leichter Fahrlässigkeit scheidet eine Haftung des Arbeitnehmers aus. Handelt der Arbeitnehmer grob fahrlässig, haftet er voll für den entstandenen Schaden. Grobe Fahrlässigkeit liegt zum Beispiel vor, wenn er unter Alkoholeinfluss fährt.

Bei mittlerer Fahrlässigkeit beschränkt sich die Haftung des Arbeitnehmers in der Regel auf den Selbstbehalt, den der Arbeitgeber bei der Versicherung zu tragen hat.

Ebenso verhält es sich, wenn Arbeitnehmer das Privatfahrzeug für dienstliche Zwecke nutzen. Sofern der Arbeitnehmer nicht grob fahrlässig handelt, ist der Arbeitgeber verpflichtet, Schäden am Privat-Pkw zu ersetzen, die bei einer Dienstfahrt entstehen.

Bei der Abgrenzung der Fahrlässigkeitsgrade nehmen die Arbeitsgerichte eine Einzelfallbetrachtung vor. Dazu hat sich eine umfangreiche Kasuistik entwickelt.

Haftung bei einem Unfall mit dem Dienstwagen auf einer Privatfahrt

Private Fahrten sind alle Fahrten, die keine dienstlichen Fahrten sind. Wenn eine Fahrt nicht dienstlich veranlasst ist, handelt es sich also immer um eine Privatfahrt. Hinsichtlich einer Haftung bei privaten Fahrten ist die Rechtslage nicht eindeutig.

Einerseits wird auf Arbeitgeberseite argumentiert, dass der Arbeitgeber nicht für die privaten Belange des Arbeitnehmers finanziell belastet werden sollte. Ein Schaden, der während einer privaten Fahrt verursacht wurde, wäre damit allein vom Arbeitnehmer zu tragen.

Die Arbeitnehmerseite argumentiert, dass die Möglichkeit der privaten Nutzung Teil der Vergütung für die Arbeitsleistung sei. Die private Nutzung werde entsprechend versteuert und damit liege das typische Unfallrisiko im Straßenverkehr beim Arbeitgeber. Der Arbeitgeber müsste demnach auch für Schäden aufkommen, die während der privaten Nutzung verursacht werden.

Für Schäden, die bei privater Nutzung entstehen, sollte daher eine klare Vereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer getroffen werden – bevor der Schaden entsteht.

Tipp

KfZ-Überlassungsvertrag schließen

Im Zusammenhang mit der Überlassung von Dienstwagen werden regelmäßig Dienstwagenüberlassungsverträge abgeschlossen. Die darin enthaltenen Regelungen müssen den Anforderungen der Rechtsprechung genügen, um wirksam zu sein. Sind sie sorgfältig formuliert, schaffen sie für beide Parteien Sicherheit und Transparenz, was späterem Ärger vorbeugt.

Dazu im Management-Handbuch

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