Karlsruhe (dapd). Hat der Fahrzeughalter bei einem Verkehrsunfall eine Mitschuld, kann er etwaige Sachverständigenkosten vom Unfallverursacher nicht in voller Höhe geltend machen. Das entschied der Bundesgerichtshof (BGH) am Dienstag in Karlsruhe. Die Gutachterkosten seien entsprechend der Verursacherquote zu kürzen und damit zu "quoteln". Die Sachverständigenkosten seien "ebenso wie die übrigen Schadenspositionen des Geschädigten nur im Umfang der Haftungsquote zu ersetzen", heißt es in dem Urteil. Die Frage war zuletzt vor Oberlandesgerichten umstritten.

(AKtenzeichen: VI ZR 133/11)

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