Düsseldorf (ddp.djn). Im Internethandel ist ein durchgestrichener Preis nicht irreführend, wenn er neben dem aktuellen Verkaufspreis angegeben wird. Das entschied das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf laut einem am Donnerstag veröffentlichten Beschluss.
Ein Internethändler hatte dagegen geklagt, dass ein anderer Internet-Schuhhändler für Markenschuhe mit «Statt 49,99 (durchgestrichen) Euro nur 19,99 Euro» geworben hatte. Es sei nicht klar, um was für einen Preis es sich bei dem durchgestrichenen Preis handle, um einen früheren Verkaufspreis des Händlers, eine Preisempfehlung des Herstellers oder den Preis eines Mitbewerbers.
Das Landgericht Düsseldorf hatte eine Unterlassungsverfügung gegen den Anbieter der Schuhe erlassen und die Preisangabe für irreführend gehalten. Nun hob das Oberlandesgericht diese Verfügung wieder auf und verneinte eine Irreführung. Nach Auffassung des 20. Zivilsenats kann ein Durchschnittsverbraucher ohne weiteres erkennen, dass es sich bei dem durchgestrichenen Preis um den früher von dem Internethändler geforderten Preis handle.
Die Entscheidung des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf ist rechtskräftig.
(Az.: I-20 U 28/10)
ddp.djn/akr/jwu
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