Bewerbungsabsagen Wenn Bewerber und Unternehmen nicht zusammenfinden

23.08.2010 – Unternehmen tun sich keinen Gefallen damit, wenn sie Absageschreiben lieblos und leichtfertig formulieren. Das Image als Arbeitgeber ist gefährdet. Doch wer zu viel Begründungen abgibt, bekommt dadurch möglicherweise rechtliche Probleme. Hier finden Sie Tipps, was Sie als Unternehmen beachten müssen, damit Absagen nicht zu einem Rechtstreit führen. Und Bewerber erfahren, wie sie besser mit Absagen umgehen und neuen Mut für weitere Bewerbungen schöpfen können.
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Oft ist von Jobsuchenden zu hören, dass sie von vielen Unternehmen entweder gar keine, schlecht formulierte oder wenig aussagekräftige Absagen erhalten. Dass solche Reaktionen den Bewerber nicht gerade motivieren, weiter am Ball zu bleiben und neue Bewerbungen zu verschicken, ist verständlich. Unternehmen können ihr Image schädigen, wenn sie ihre Bewerber mit Floskeln abspeisen oder sich überhaupt nicht melden. Diskriminierungen müssen sie auch unbedingt vermeiden. Das führt dazu, dass sie so wenig wie möglich Erklärungen abgeben, denn manche Bewerber suchen gerade zu nach persönlichen Angriffen in den Absagen, um dagegen zu klagen. Das bestätigt auch der Bewerbungsberater Gerhard Winkler:

„Absagen ist für ein Unternehmen immer eine rechtliche Gratwanderung, denn manche abgewiesene Bewerber versuchen mit allen Tricks, eine gefühlte Diskriminierung durchzusetzen.“

Das hat den Nachteil für die Bewerber, dass sie nicht erfahren, was sie das nächste Mal besser machen könnten, wenn sie eine Absage erhalten, in der nichts Konkretes steht.

Was bei Absagen gesetzlich zu beachten ist

Seit August 2006 ist das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) in Kraft. Dieses müssen Arbeitgeber bei der Formulierung von Absagen an Bewerber beachten. Das Gesetz soll Menschen vor Diskriminierung schützen.

AGG Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz

„§ 1 Ziel des Gesetzes

Ziel des Gesetzes ist, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen.“

Das ganze Gesetz können Sie hier lesen: Gesetze im Internet

Auch nett gemeinte Absagen können gegen das Gesetz verstoßen, weil die Aussagen negativ beziehungsweise diskriminierend ausgelegt werden können. Daher lautet der Rat von Experten oft, sich bei den Absagen auf das Nötigste zu beschränken. Winkler sagt.

„Jeder juristisch beratene Arbeitgeber wird heute keinen Grund für die Absage nennen und darauf verweisen, dass ein besser qualifizierter Bewerber eingestellt wurde. Zugleich wird er das gesamte Auswahlverfahren dokumentieren und die Bewerber-Unterlagen noch zwei Monate lang behalten. (Innerhalb von zwei Monaten nach einer Absage kann man dagegen klagen.)“

Hans Gottlob Rühle, Direktor des Arbeitsgerichts Marburg, gibt auf www.bewerbungsmappen.de Praxistipps rund um das Thema Bewerbung und Arbeitsrecht. Auch er schreibt dort, dass es jedem Arbeitgeber dringend zu empfehlen sei, in Absageschreiben möglichst alle diskriminierenden Bemerkungen zu unterlassen. Je neutraler die Absage sei, um so geringer sei die Gefahr einer Diskriminierung und Klage. Rein arbeitsplatz- und qualifikationsbezogene Argumente seien zwar rechtlich nicht zu beanstanden. Gleichwohl könne dadurch ein Bewerber auch tief verletzt sein. Verletzungen zu vermeiden, müsse grundsätzlich ein Anliegen der Arbeitgeberseite sein.

Wenn Sie als Arbeitgeber eine Klage wegen ihres Absageschreibens unbedingt vermeiden wollen, sollten Sie das beachten:

  • Teilen Sie in dem Schreiben kurz Ihr Bedauern mit, dass Sie den Bewerber nicht einstellen werden.
  • Begründen Sie ihre Entscheidung nicht.
  • Treffen Sie auch telefonisch keine Aussagen darüber, warum Sie sich für den Mitbewerber entschieden haben.

Es kann für das Unternehmen sehr kostspielig werden, wenn ein Bewerber sich aufgrund der Absage diskriminiert fühlt, dagegen klagt und Schadenersatz fordert.

AGG-Hopper suchen nach Absagen mit Diskriminierungen

Sogenannte AGG-Hopper bewerben sich bei Unternehmen pro forma mit dem Ziel, dass sie nach einer Ablehnung Entschädigungszahlungen und Schadenersatzansprüche aufgrund von diskriminierenden Äußerungen stellen können. Kaum war das Schutzgesetz gegen Diskriminierung 2006 in Kraft getreten, wurden die ersten Fälle des AGG-Hoppings bekannt. Mittlerweile ist jedoch etwas Ruhe eingekehrt, zum Vorteil für die Unternehmen. Abzocker, die das neue Gesetz als Geldquelle sehen, haben bei der Justiz regelmäßig schlechte Karten. Denn noch aus der Zeit vor Inkrafttreten des AGG gab es die Rechtsprechung, dass Kläger, die nicht ernst gemeinte Bewerbungen verschicken, kein Recht auf eine Zahlung haben. Trotzdem sollten sich Arbeitgeber vor AGG-Hopping schützen:

  • Hervorgehobene Diskriminierungsmerkmale in den Bewerbungsunterlagen sind ein erstes Anzeichen von AGG-Hopping. Achten Sie darauf.
  • In den Absagen sollten Sie nicht auf diese Merkmale eingehen.
  • Nennen Sie keinerlei Gründe für die Ablehnung.
  • Geben Sie kein Feedback am Telefon oder persönlich.
  • Bewahren Sie die Bewerbung zwei Monate lang auf, damit Sie die Ablehnung begründen können.
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