Arbeitsunfähigkeit Wann Sie weiterzahlen müssen und wann Sie kündigen dürfen

10.08.2009 – Auf insgesamt 40 Milliarden Euro schätzt die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) die volkswirtschaftlichen Produktionsausfälle durch als arbeitsunfähig geltende Arbeitnehmer im Jahr 2007. Arbeitnehmer waren im gleichen Zeitraum im Schnitt 12,4 Tage im Jahr arbeitsunfähig. Doch wann ist man eigentlich arbeitsunfähig, welche Pflichten bestehen und darf der Arbeitgeber wegen Arbeitsunfähigkeit kündigen?
Schlagworte: Krankheit, Kündigung

Definition von Arbeitsunfähigkeit

Arbeitsunfähigkeit liegt dann vor, wenn ein Arbeitnehmer wegen einer Krankheit oder Rehabilitationsmaßnahmen, die damit in Verbindung stehen, seiner vertraglich vereinbarten Arbeit nicht nachkommen kann. Das Gleiche gilt, wenn der Mitarbeiter durch seine Tätigkeit seinen Krankheitszustand noch verschlimmern würde. Doch Vorsicht: Nur weil ein Mitarbeiter erkrankt ist oder sich verletzt hat, muss er nicht gleich als arbeitsunfähig gelten. Das klassische Beispiel bildet immer noch die Sekretärin, die sich den Fuß gebrochen hat und deswegen trotzdem in der Lage ist, ihre typischen Tätigkeiten fortzuführen.

Hinweis

Arbeitsunfähigkeit ist nicht mit Erwerbsunfähigkeit zu verwechseln. Erwerbsunfähigkeit liegt dann vor, wenn jemand nicht in der Lage ist, durch Arbeit seinen Lebensunterhalt verdienen zu können. Dies kann entweder durch geistige oder auch durch körperliche Krankheit bedingt sein. Wesentlicher Unterschied zur Arbeitsunfähigkeit besteht im daraus folgenden Rentenanspruch.

Pflichten des Arbeitnehmers bei Arbeitsunfähigkeit

Das Entgeltfortzahlungsgesetz (EntgFG) regelt, was ein Arbeitnehmer zu tun hat, wenn er arbeitsunfähig wird. § 5 führt die Anzeige- und Nachweispflichten auf. Der Wortlaut in Abs. 1:

„Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, hat der Arbeitnehmer eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer spätestens an dem darauf folgenden Arbeitstag vorzulegen. Der Arbeitgeber ist berechtigt, die Vorlage der ärztlichen Bescheinigung früher zu verlangen. (…)“

Mitwirkung des Betriebsrats

Möchte ein Arbeitgeber eine generelle Anordnung erlassen, die die Mitarbeiter verpflichten soll, eine oben erwähnte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bereits am ersten Krankheitstag vorzulegen, hat der Betriebsrat gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) ein Mitbestimmungsrecht. Richtet sich die Anordnung nur an eine einzelne Person, ist die Mitbestimmung der Arbeitnehmervertretung entbehrlich.

Ist es allerdings offensichtlich, dass ein Arbeitnehmer immer an bestimmten Tagen auffällig oft krank ist, zum Beispiel weil er immer gerade dann seiner Ansicht nach ungeliebte Tätigkeiten erledigen muss, kann der Arbeitgeber eine Bescheinigung gleich am ersten Tag einfordern. So der Tenor einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Hessen (LAG Hessen, 17.09.2008, Az. 8 Sa 1454/07).

Gehalt trotz Arbeitsunfähigkeit

Das EntgFG regelt in § 3 auch die Weiterzahlung des Lohns im Krankheitsfall. Der Wortlaut in Abs. 1:

„Wird ein Arbeitnehmer durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert, ohne dass ihn ein Verschulden trifft, so hat er Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall durch den Arbeitgeber für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von sechs Wochen. (…)“

Arbeitgeber (und Arbeitnehmer) sollten die folgenden Ausnahmen kennen, bei denen ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung nicht besteht:

1. Arbeitsunfähigkeit wegen selbst verschuldeter Krankheit. Liegt zum Beispiel vor bei:

  • Widersetzung gegen ärztliche Weisungen
  • Verkehrsunfall infolge Trunkenheit am Steuer
  • Missachtung von betrieblichen Unfallverhütungsvorschriften

2. Vorgetäuschte Arbeitsunfähigkeit: Es ist für den Arbeitgeber natürlich immer schwierig zu beweisen, ob ein Mitarbeiter seine Krankheit nur vortäuscht. Hinweise könnten etwa sein, dass dieser häufig seinen Hausarzt wechselt und öfter krankgeschrieben ist. Misstrauisch sollten Arbeitgeber auch dann werden, wenn sich Mitarbeiter häufig an Brückentagen oder zu Wochenbeginn krankmelden.

3. Fehlende Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung: Schon am ersten Krankheitstag muss der Arbeitnehmer seine Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer mitteilen. Bis er die Bescheinigung abgibt, entfällt der Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Reicht er sie nach, besteht der Anspruch auch rückwirkend.

4. Kurze Arbeitszeit im Unternehmen: Ist der Mitarbeiter noch keine vier Wochen im Unternehmen beschäftigt, hat er keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung gemäß § 3 Abs. 3 EntgFG.

Hinweis

Zu Beginn des Jahres hatte der Europäische Gerichtshof (EuGH) ein für Arbeitgeber folgenschweres Urteil gefällt: Danach besteht der Anspruch auf Urlaub für einen Arbeitnehmer weiter und erlischt nicht, selbst wenn dieser aufgrund von Krankheit nicht in der Lage ist, seinen Urlaub innerhalb eines Kalenderjahres oder bis zum Ende des Übertragungszeitraumes im Folgejahr zu nehmen. Urlaubsansprüche (dauerhaft) erkrankter Arbeitnehmer bleiben somit bis auf Weiteres bestehen.

Für Unternehmen kann dies zu erheblichen Mehrkosten führen, wenn sie Arbeitnehmern bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ihren eventuell über mehrere Jahre nicht genommenen Jahresurlaub finanziell abgelten müssen.

Kündigungsmöglichkeit des Arbeitgebers

Kündigungen bei Krankheiten fallen unter den Bereich der sogenannten personenbedingten Kündigung. Wenn Arbeitgeber aufgrund krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit kündigen wollen, ist dies nur im Rahmen einer ordentlichen Kündigung möglich. Eine solche ist rechtmäßig, wenn folgende Voraussetzungen gegeben sind:

  • Es liegt eine negative Prognose hinsichtlich des Gesundheitszustands des Arbeitnehmers vor, das heißt, es ist nicht damit zu rechnen, dass der Mitarbeiter seine Arbeit bald wieder aufnimmt.
  • Durch die dauernde Arbeitsunfähigkeit sind die betrieblichen Interessen nicht unerheblich beeinträchtigt.
  • Diese Beeinträchtigungen führen im Ergebnis und nach einer Abwägung mit den Interessen des Arbeitnehmers zu einer nicht mehr hinnehmbaren Belastung des Arbeitgebers.

[dw; Bild: Bernd Jürgens - Fotolia.com]

(keine Bewertung)  Artikel bewerten