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Arbeitsunfälle Was Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Notfall tun müssen

Von David Wolf
21.08.2009 – Rund 980.000 meldepflichtige Arbeitsunfälle zählte die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) im vergangenen Jahr. Trotz gesetzlich vorgeschriebener betrieblicher Schutzmaßnahmen passieren solche Unfälle immer wieder. Dann ist es gut zu wissen, welche Pflichten Arbeitgeber und Arbeitnehmer haben und wie man erkennt, ob es sich überhaupt um einen Arbeitsunfall handelt, den die Unfallversicherung abdeckt.
Bild: LaCatrina - Fotolia.com

Definition und Abgrenzung

Wann es sich um einen Arbeitsunfall handelt, legen die Vorschriften des Sozialgesetzbuches (SGB) siebter Teil fest. Nach § 8 SGB VII liegt solcher vor, wenn ein versicherter Arbeitnehmer wegen einer Tätigkeit einen Unfall erleidet, die in direktem Zusammenhang mit seiner Arbeit steht. Die Folgen, die das Gesetz meint, können körperliche oder auch psychische Gesundheitsschäden sein, die Beschädigung oder der Verlust eines Hilfsmittels und sogar der Tod.

Hinweis

Versichert ist nicht nur die eigentliche Tätigkeit, bei der der Arbeitsunfall passiert, sondern auch der direkte Weg zur Arbeit beziehungsweise der Weg nach Hause (Wegeunfall).

Nicht zu verwechseln mit einem Arbeitsunfall ist die Berufskrankheit in § 9 SGB VII. Dies ergibt sich aus dem Charakter des Arbeitsunfalls, den das Gesetz mit „zeitlich begrenzt von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse“ definiert. Arbeitsunfälle dürfen nicht vom Arbeitnehmer selbst verschuldet sein, das SGB stellt rein auf die ausgeübte Tätigkeit ab, durch die der individuelle Schaden entstanden ist.

Beispiele

Verwendet der Arbeitnehmer trotz der vorgeschriebenen Sicherheitsunterweisung durch den Arbeitgeber gemäß § 15 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) keine Schutzkleidung und entsteht ihm dadurch ein Schaden in der oben genannten Art, handelt es sich nicht um einen Arbeitsunfall. Das gleiche gilt bei privaten Tätigkeiten während der eigentlichen Arbeitszeit. Geht also jemand in der Mittagspause einmal um das Bürogebäude und wird von einem herunterfallenden Ast verletzt, ist auch dies kein Arbeitsunfall. Und trinkt ein Arbeitnehmer während seiner Arbeitszeit einen über den Durst, leuchtet es ein, dass die Unfallversicherung auch hier nicht zahlen wird.

Liegt ein Arbeitsunfall jedoch eindeutig vor, sind also die rechtlichen Voraussetzungen erfüllt, muss der Versicherungsträger (Unfallversicherung) dem Arbeitnehmer die ihm zustehenden Leistungen gewähren. Dies können Kosten für Behandlung oder Rehabilitation sein oder auch Rentenzahlungen.

Arbeitsunfall: Was Arbeitgeber tun müssen

Liegt ein Arbeitsunfall vor, müssen Arbeitgeber gemäß § 193 SGB VII dem Unfallversicherungsträger diesen Vorfall sofort anzeigen. Dies gilt dann, wenn der versicherte Arbeitnehmer so verletzt ist, dass er mehr als drei Tage arbeitsunfähig ist. Für die Meldung hat der Arbeitgeber drei Tage Zeit. In schwerwiegenden Fällen, also bei schweren Verletzungen oder sogar Tod, sollte die Meldung sofort erfolgen.

Arbeitsunfall: Was der Arbeitnehmer tun muss

Kurz nachdem sich der Arbeitsunfall ereignet hat, sollte der Mitarbeiter von einem sogenannten Durchgangsarzt untersucht und behandelt werden. In der Regel sind dies Unfallchirurgen oder Orthopäden. Im Normalfall halten Unternehmen eine Liste mit entsprechenden Durchgangsärzten vor.

Hinweis

Experten der DGUV raten, auch jeden noch so kleinen oder scheinbar unbedeutenden Arbeitsunfall, also zum Beispiel auch den berühmten Schnitt in den Finger, dem Arbeitgeber zu melden. Hintergrund: Entsteht durch die Erstverletzung ein schlimmerer Folgeschaden und kann der Arbeitnehmer dadurch nicht mehr einwandfrei arbeiten oder fällt sogar aus, erlischt unter Umständen der Versicherungsschutz.

Die Experten raten weiterhin, auch jeden kleinen Unfall ins sogenannte Verbandbuch einzutragen, in dem festgehalten wird, dass beim Arbeitnehmer ein Gesundheitsschaden eingetreten ist (Nachweisfunktion für den Versicherungsträger). Folgende Angaben sollten gemacht werden:

  • Ort und Zeit des Unfalls,
  • Name des Verletzten,
  • Art der Verletzung,
  • Zeitpunkt der Behandlung,
  • durchgeführte Erste-Hilfe-Maßnahmen,
  • Name des Ersthelfers sowie
  • Name von Zeugen.

Tipp

Hier können Sie Vorlagen für den Fall eines Arbeitsunfalls [1] herunterladen.