Das BBiG regelt in Deutschland die Berufsausbildung (Duales System), die Berufsausbildungsvorbereitung, die Fortbildung sowie die berufliche Umschulung. Es regelt das Verhältnis von Auszubildenden und ihrem Arbeitgeber. Folgende Tabelle gibt einen Überblick über die Pflichten und Rechte der Auszubildenden sowie der Unternehmen als Ausbilder:
Pflichten des Auszubildenden | Pflichten des ausbildenden Unternehmens |
Sorgfältige Ausführung von Verrichtungen Sorgfältige Verrichtung der Aufgaben im Rahmen der zweckgebundenen Berufsausbildung | Übertragung von Verrichtungen Die zu übertragenden, auszuübenden Verrichtungen dürfen ausschließlich dem Ausbildungszweck dienen und müssen den körperlichen Kräften des Azubis angemessen sein |
Geheimhaltungspflicht Bewahrung von Stillschweigen über Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse | Vergütungspflicht Zahlung einer angemessenen Vergütung |
Erholungspflicht Unterlassung jeder dem Urlaubszweck widersprechenden Erwerbstätigkeit während des Urlaubs | Urlaub Gewährung eines möglichst zusammenhängenden Urlaubs nach Maßgabe der gesetzlichen bzw. tariflichen Bestimmungen |
Behandlung der Ausbildungsmittel Pflegliche Behandlung der ihm zur Verfügung gestellten Ausbildungsmittel und sonstigen Einrichtungen der Ausbildungsstätte | Bereitstellung von Ausbildungsmitteln Kostenloses Bereitstellen von Ausbildungsmitteln, die zur Berufsausbildung und zum Ablegen von Zwischen- und Abschlussprüfungen erforderlich sind |
Berichtsheftführung Ordnungsgemäße Führung und regelmäßige Vorlage des vorgeschriebenen Berichtshefts | Berichtsheftkontrolle Kostenfreie Aushändigung der Berichtshefte und Überwachung der ordnungsgemäßen Führung durch regelmäßige Abzeichnung. |
Einhalten der Ordnung Beachtung der für die Ausbildungsstätte geltenden Ordnungsvorschriften | Aufsichtspflicht Beaufsichtigung minderjähriger Auszubildender während der betrieblichen Ausbildung |
Weisungen Nachkommen von Weisungen weisungsberechtigter Personen | Benennung weisungsberechtigter Personen Bekanntgabe der weisungsberechtigten Personen an den Azubi |
Lernpflicht Erwerb von Fertigkeiten und Kenntnissen für das Erreichen des Ausbildungsziels | Ausbildungspflicht Planmäßige Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse, die zum Erreichen des Ausbildungszieles erforderlich sind |
Berufsschulunterricht Teilnahme am Berufsschulunterricht und aktives Bemühen um den Erwerb der angebotenen Lernstoffe | Freistellung Anhalten für den Besuch der Berufsschule und Freistellung für deren Besuch |
Benachrichtigung Unverzügliche Benachrichtigung bei Fernbleiben von der betrieblichen Ausbildung, vom Berufsschulunterricht oder von sonstigen Ausbildungsveranstaltungen unter Angabe von Gründen; bei Krankheit oder Unfall Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung spätestens am dritten Tag | Zeugnis Ausstellung eines Zeugnisses bei Beendigung des Ausbildungsverhältnisses |
Kündigung während der Probezeit
Während der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis jederzeit und ohne Einhalten einer Kündigungsfrist gekündigt werden. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen. Für Schwangere, Schwerbehinderte oder Mitglieder der Jugendvertretung gilt auch in der Probezeit ein besonderer Kündigungsschutz, sodass gegen eine Kündigung Widerspruch eingelegt werden kann.
Kündigung von Seiten des Arbeitgebers
Ist die Probezeit beendet, greift für Azubis ein besonderer Kündigungsschutz. Die Folge: Eine ordentliche Kündigung ist nach der Probezeit nicht mehr möglich, sondern lediglich eine fristlose Kündigung. Hierzu bedarf es allerdings schwerer Pflichtverletzungen auf Seiten des Azubis, die der Arbeitgeber in der fristlosen Kündigung detailliert beschreiben muss. Voraussetzung einer fristlosen Kündigung ist eine vorherige Abmahnung. Folgende Gründe können für eine fristlose Kündigung maßgeblich sein:
- Häufiges unentschuldigtes Fehlen
- Mehrmaliges nicht beachten von Sicherheitsbestimmungen am Arbeitsplatz
- Fahrlässige Beschädigung von Werkzeugen und Betriebseigentum am Arbeitsplatz
- Nichtführen der Ausbildungsnachweise
- Häufiges Schwänzen der Berufsschule
- Eigenmächtiger Urlaubsantritt
- Nachgewiesener Diebstahl am Arbeitsplatz
- Verweigerung von Arbeitsanweisungen am Arbeitsplatz
Kündigung von Seiten des Azubis
Ein Azubi kann entweder fristlos oder ordentlich kündigen. Bei der fristlosen Kündigung gilt das oben Gesagte bei der Kündigung durch den Arbeitgeber. Ordentlich gekündigt werden kann durch die Einhaltung der Vier-Wochen-Frist.
