Ausbildung Rechte und Pflichten von Azubis und Arbeitgebern

21.09.2010 – Grundlage für die betriebliche Ausbildung in Deutschland ist das Berufsbildungsgesetz (BBiG). Dennoch kennen viele Azubis ihre Rechte und Pflichten während der Ausbildungszeit nicht. Aber auch Unternehmer sollten wissen, was sie gegenüber dem Nachwuchs dürfen und wo es Grenzen gibt. In einer kompakten Übersicht klären wir die wichtigsten Fragen.
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Das BBiG regelt in Deutschland die Berufsausbildung (Duales System), die Berufsausbildungsvorbereitung, die Fortbildung sowie die berufliche Umschulung. Es regelt das Verhältnis von Auszubildenden und ihrem Arbeitgeber. Folgende Tabelle gibt einen Überblick über die Pflichten und Rechte der Auszubildenden sowie der Unternehmen als Ausbilder:

Pflichten des Auszubildenden

Pflichten des ausbildenden Unternehmens

Sorgfältige Ausführung von Verrichtungen

Sorgfältige Verrichtung der Aufgaben im Rahmen der zweckgebundenen Berufsausbildung

Übertragung von Verrichtungen

Die zu übertragenden, auszuübenden Verrichtungen dürfen ausschließlich dem Ausbildungszweck dienen und müssen den körperlichen Kräften des Azubis angemessen sein

Geheimhaltungspflicht

Bewahrung von Stillschweigen über Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse

Vergütungspflicht

Zahlung einer angemessenen Vergütung

Erholungspflicht

Unterlassung jeder dem Urlaubszweck widersprechenden Erwerbstätigkeit während des Urlaubs

Urlaub

Gewährung eines möglichst zusammenhängenden Urlaubs nach Maßgabe der gesetzlichen bzw. tariflichen Bestimmungen

Behandlung der Ausbildungsmittel

Pflegliche Behandlung der ihm zur Verfügung gestellten Ausbildungsmittel und sonstigen Einrichtungen der Ausbildungsstätte

Bereitstellung von Ausbildungsmitteln

Kostenloses Bereitstellen von Ausbildungsmitteln, die zur Berufsausbildung und zum Ablegen von Zwischen- und Abschlussprüfungen erforderlich sind

Berichtsheftführung

Ordnungsgemäße Führung und regelmäßige Vorlage des vorgeschriebenen Berichtshefts

Berichtsheftkontrolle

Kostenfreie Aushändigung der Berichtshefte und Überwachung der ordnungsgemäßen Führung durch regelmäßige Abzeichnung.

Einhalten der Ordnung

Beachtung der für die Ausbildungsstätte geltenden Ordnungsvorschriften

Aufsichtspflicht

Beaufsichtigung minderjähriger Auszubildender während der betrieblichen Ausbildung

Weisungen

Nachkommen von Weisungen weisungsberechtigter Personen

Benennung weisungsberechtigter Personen

Bekanntgabe der weisungsberechtigten Personen an den Azubi

Lernpflicht

Erwerb von Fertigkeiten und Kenntnissen für das Erreichen des Ausbildungsziels

Ausbildungspflicht

Planmäßige Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse, die zum Erreichen des Ausbildungszieles erforderlich sind

Berufsschulunterricht

Teilnahme am Berufsschulunterricht und aktives Bemühen um den Erwerb der angebotenen Lernstoffe

Freistellung

Anhalten für den Besuch der Berufsschule und Freistellung für deren Besuch

Benachrichtigung

Unverzügliche Benachrichtigung bei Fernbleiben von der betrieblichen Ausbildung, vom Berufsschulunterricht oder von sonstigen Ausbildungsveranstaltungen unter Angabe von Gründen; bei Krankheit oder Unfall Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung spätestens am dritten Tag

Zeugnis

Ausstellung eines Zeugnisses bei Beendigung des Ausbildungsverhältnisses

Kündigung während der Probezeit

Während der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis jederzeit und ohne Einhalten einer Kündigungsfrist gekündigt werden. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen. Für Schwangere, Schwerbehinderte oder Mitglieder der Jugendvertretung gilt auch in der Probezeit ein besonderer Kündigungsschutz, sodass gegen eine Kündigung Widerspruch eingelegt werden kann.

Kündigung von Seiten des Arbeitgebers

Ist die Probezeit beendet, greift für Azubis ein besonderer Kündigungsschutz. Die Folge: Eine ordentliche Kündigung ist nach der Probezeit nicht mehr möglich, sondern lediglich eine fristlose Kündigung. Hierzu bedarf es allerdings schwerer Pflichtverletzungen auf Seiten des Azubis, die der Arbeitgeber in der fristlosen Kündigung detailliert beschreiben muss. Voraussetzung einer fristlosen  Kündigung ist eine vorherige Abmahnung. Folgende Gründe können für eine fristlose Kündigung maßgeblich sein:

  • Häufiges unentschuldigtes Fehlen
  • Mehrmaliges nicht beachten von Sicherheitsbestimmungen am Arbeitsplatz
  • Fahrlässige Beschädigung von Werkzeugen und Betriebseigentum am Arbeitsplatz
  • Nichtführen der Ausbildungsnachweise
  • Häufiges Schwänzen der Berufsschule
  • Eigenmächtiger Urlaubsantritt
  • Nachgewiesener Diebstahl am Arbeitsplatz
  • Verweigerung von Arbeitsanweisungen am Arbeitsplatz

Kündigung von Seiten des Azubis

Ein Azubi kann entweder fristlos oder ordentlich kündigen. Bei der fristlosen Kündigung gilt das oben Gesagte bei der Kündigung durch den Arbeitgeber. Ordentlich gekündigt werden kann durch die Einhaltung der Vier-Wochen-Frist.

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