Zunächst einmal sollte geklärt sein, ob es sich überhaupt um einen Dienstwagen handelt. Ein Dienstfahrzeug ist jedes Fahrzeug, das zu betrieblichen Zwecken eingesetzt wird. Klassisches Beispiel: Taxifahrer. Aber auch der eigene Pkw eines Arbeitnehmers kann zum Dienstwagen mutieren just in dem Moment, in dem er zu betrieblichen Zwecken eingesetzt wird. Die Überlassung zu privaten Zwecken regelt der Arbeitgeber entweder im Arbeitsvertrag oder in einer separaten Vereinbarung.
Verhalten beim Unfall
Bei einem Unfall mit einem Dienstwagen verhält es sich genauso, als ob es der eigene Pkw wäre. Kommt es zum Schaden, muss der Arbeitnehmer als Unfallbeteiligter sofort anhalten und es den anderen Beteiligten ermöglichen, seine Kontaktdaten aufzunehmen. Das regelt das Gesetz. Wer dies nicht tut und das Weite sucht oder nicht lange genug wartet, macht sich im Sinne des Strafgesetzbuchs (StGB) strafbar beziehungsweise entfernt sich unerlaubt vom Unfallort. Die Strafe kann von einer Geldzahlung bis zu Freiheitsentzug reichen. Das Gleiche gilt, wer nur den berühmten Zettel am Unfallort hinterlässt.
Hinweis
Eine Ausnahme bilden sogenannte belanglose Schäden wie etwa kleinere, unproblematische Verletzungen oder Sachschäden, bei denen in der Regel keine Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden.
Für Sicherungsmaßnahmen gilt das, was jeder in der Fahrschule gelernt hat:
- Warndreieck aufstellen
- Unfallspuren unversehrt lassen, bis die Polizei alles aufgenommen hat
- Erste Hilfe leisten soweit nötig oder den Krankenwagen verständigen (gesetzliche Pflicht!)
Vorsicht walten lassen sollten Arbeitnehmer bei Schuldanerkenntnissen. Voreilige, zu eigenen Lasten getroffene Aussagen, um die Situation schnell zu regeln, können sich hinterher als Bumerang erweisen. Der Grund: Nicht immer leiten die jeweiligen Kfz-Versicherungen daraus einen Anspruch ab und zahlen den entstandenen Schaden.
Haftung für Schäden
Für die Haftungsfrage ist entscheidend, ob der Unfall der Sphäre des Arbeitgebers oder der des Arbeitnehmers zuzurechnen ist. In der Sphäre des Arbeitgebers liegt er dann, wenn er zwischen dem Beginn und dem Ende der Arbeitszeit passiert. Außerdem muss der Unfall bei der Ausführung einer betrieblichen Tätigkeit stattgefunden haben. Der Unfall ist der Sphäre des Arbeitnehmers zuzurechnen, wenn er sich während einer Privatfahrt ereignet. Liegt der Unfall in der Arbeitgeber-Sphäre, kann die Haftung für den Arbeitnehmer entsprechend beschränkt werden, bei leichter Fahrlässigkeit haftet er überhaupt nicht und der Arbeitgeber muss für den kompletten Schaden aufkommen.
Anders sieht es jedoch bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit aus. Hier haftet der Arbeitnehmer voll für den entstandenen Schaden. Beispiel: Die Missachtung einer roten Ampel mit entsprechender Kollision. Bei mittlerer Fahrlässigkeit hingegen, wird der Schaden zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer aufgeteilt. Dabei müssen Kriterien wie etwa das Gehalt des Arbeitnehmers oder sein Verhalten in der Vergangenheit berücksichtigt werden.
Hinweis
Das Arbeitsgericht Hamburg hat in einem aktuellen Urteil (Az.: 20 Ca 174/07) entschieden, dass der Arbeitnehmer bei einem selbstverschuldeten Unfall mit einem vollkaskoversicherten Dienstwagen die Selbstbeteiligung in Höhe von 500 Euro tragen muss. Diese Summe war vorher so vereinbart worden. Begründung des Gerichts: Es handelt sich nicht um eine den Arbeitnehmer unverhältnismäßig belastende Vereinbarung. Der Arbeitgeber habe mit der Vollkaskoversicherung für das Dienstfahrzeug eine angemessene Vorsichtsmaßnahme für Unfälle des Mitarbeiters getroffen. Die pauschalierte Selbstbeteiligungsklausel sei daher wirksam.
