Informationspflicht
Wer im Ausland auf einem Flughafen festsitzt, sollte seinen Arbeitgeber dringend und rechtzeitig über diesen Zustand informieren. Auch wenn das Flugverbot aufgrund der Aschewolke überall in den Medien präsent ist, und der Arbeitgeber damit rechnen muss, dass sich in Urlaub befindliche Mitarbeiter davon betroffen sind, sollte trotzdem eine Nachricht an den Arbeitgeber gesendet werden. Zur Not reicht auch eine E-Mail.
Abmahnung oder Kündigung?
Da die Flüge aufgrund einer Naturkatastrophe ausfallen, ist die Gefahr einer Abmahnung oder sogar Kündigung von Seiten des Arbeitgebers nicht gegeben. Der Arbeitnehmer hat ja die Fehlzeit nicht selbst zu verantworten. Eine Abmahnung setzt nämlich immer eigenes Verschulden voraus.
Hinweis
Das Gleiche gilt für den Fall, wenn der Arbeitnehmer einen Flug vorsorglich storniert, auf ein Ersatzverkehrsmittel umsteigt und sich am Flugtag herausstellt, dass die Maschine doch fliegen kann.
Wie werden Fehltage behandelt?
Die aufgrund des Flugverbots angefallenen Fehltage von Arbeitnehmern werden nicht bezahlt. Juristisch gesehen wird der Arbeitnehmer in einem solchen Ausnahmefall von seiner Pflicht zur Erbringung der Arbeitsleistung befreit, er muss also nicht arbeiten. Umgekehrt wird aber auch der Arbeitgeber von seiner Pflicht der Lohnzahlung befreit. Es wird nach dem Grundsatz verfahren: Kein Lohn ohne Arbeit.
Hinweis
Wer vermeiden will, dass er für die Fehlzeiten keinen Lohn erhält, sollte mit dem Arbeitgeber eine Vereinbarung treffen und sich eventuelle Urlaubstage anrechnen lassen oder Überstunden abbauen.
Geschäftsreisende
Auch Mitarbeiter, die sich auf Geschäftsreise befinden, sollten ihren Arbeitgeber unverzüglich über ihre verspätete Rückkehr informieren. Vor allem im Hinblick auf die Möglichkeit, sich auf eigene Faust den Rückweg zu organisieren, also über einen Mietwagen oder eine Bus- oder Bahnreise etwa. Hintergrund: Der Arbeitgeber entscheidet über die Wahl des Verkehrsmittels und über die dafür aufzubringenden Kosten.
Experten raten: Kann der Arbeitgeber nicht erreicht werden, sollte streng nach der Reisekostenrichtlinie verfahren werden. Mitarbeiter könnten rechtlich nicht erwarten, dass das Unternehmen automatisch eine teure Fahrtkostenrechnung, etwa verursacht durch eine Taxifahrt, erstattet.
