Arbeitsunfähigkeit Krank im Urlaub! Was nun?

23.08.2011 – Für manchen Arbeitnehmer ist Urlaub alles andere als Erholung. Statt wandern oder schwimmen zu gehen, sind sie am Ferienort erkrankt. Im Krankheitsfall müssen gesetzliche Regelungen wie Anzeigepflicht und Nachweispflicht eingehalten werden – so auch während den "schönsten Wochen des Jahres". Hier gibt es einige Besonderheiten, von denen Betroffene häufig nichts wissen.
Schlagworte: Krankheit, Urlaub
Bild: Fineas - Fotolia.com

In einigen Bundesländern hat der Alltagstrott schon längst wieder begonnen. Doch manche Arbeitnehmer befinden sich derzeit noch im Sommerurlaub – und sind vielleicht nicht gerade begeistert, dass sie am tollen Ferienort erkrankt sind und dort möglicherweise sogar das Bett hüten müssen. Doch damit können die „schönsten Wochen des Jahres“ (und seine Folgen…!) noch längst nicht abgehakt werden.

Für die Personalabteilung eines Unternehmens beispielsweise ist viel Arbeit mit der Frage verbunden, was im Falle des einen oder anderen Arbeitnehmers zu tun ist, wenn er verspätet aus dem Urlaub zurückkehrt und Krankmeldungen nachträglich angefordert werden müssen oder sonstige Ansprüche Entscheidungen erforderlich machen.

Rechtlich gesehen bedeutet Urlaub die Freistellung von der Erbringung der Arbeitsleistung unter Fortzahlung des Lohns zum Zweck der Erholung. Was gilt, wenn ein Mitarbeiter sich im Urlaub aber nicht erholen kann, weil er während dieser Zeit krank geworden ist? Was ist in diesen Fällen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer wichtig?

Die Regelungen im Gesetz

Was viele Betroffene nicht wissen: Bei Erkrankungen während des Urlaubs werden die Zeiten der Arbeitsunfähigkeit nicht auf den Jahresurlaub angerechnet, da die Erfüllung des Urlaubsanspruchs vom Zeitpunkt der Erkrankung an unmöglich ist. Jedoch: Der Erholungsurlaub verlängert sich nicht automatisch um die durch Krankheit ausgefallenen Tage, und der Arbeitnehmer ist auch nicht zur eigenmächtigen Verlängerung des Urlaubs berechtigt.

Außerdem führt nicht jede Erkrankung im Urlaub zur Anwendung der genannten gesetzlichen Regelungen. Vielmehr gilt: Es muss sich um eine Erkrankung handeln, die zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat und die Erfüllung des Urlaubsanspruches während dieser Zeit unmöglich macht. Neben einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit kann der Urlaub ebenfalls nicht bei einem gesetzlichen Beschäftigungsverbot (zum Beispiel nach dem Mutterschutzgesetz), bei Durchführung einer Rehabilitationsmaßnahme oder bei Kurzarbeit „Null“ geltend gemacht werden.

Aber auch dann hat der Arbeitnehmer keinen Anspruch darauf, dass der Urlaub sofort im Anschluss fortgesetzt werden kann und muss. Wenn also keine anderslautende Absprache mit dem Arbeitgeber vorliegt, dann muss der Arbeitnehmer nach der Wiedergenesung zunächst die Arbeit wieder aufnehmen. Anderenfalls riskiert er eine außerordentliche fristlose Kündigung.

Natürlich sind die nicht als Urlaubstage anzurechnenden Zeiten der Krankheit keineswegs verfallen. Die dem Arbeitnehmer noch zustehenden Urlaubstage sind nachträglich zu gewähren, wenn dieser wieder zur Erfüllung seiner Arbeitspflichten in der Lage ist, sofern der Urlaubsanspruch noch nicht erloschen ist. Denn: Die Nachgewährung kann nur bis zum Ablauf des Urlaubsjahres beziehungsweise Übertragungszeitraums (31.3. des Folgejahres) erfolgen.

Erkrankt der Arbeitnehmer aber vor Urlaubsantritt und dauert die Erkrankung über den gesamten vorgesehenen Urlaubszeitraum an, muss der Urlaub neu beantragt werden. Dieser Urlaubsantrag ist vom Arbeitgeber zu genehmigen, wenn der Arbeitnehmer wieder zur Erfüllung der Arbeitspflicht in der Lage ist. Aber: Eine Nachgewährung kommt beispielsweise nicht in Betracht, wenn (lediglich) ein Kind oder der Ehepartner während des Urlaubs erkrankt und der Pflege durch die Eltern beziehungsweise des Arbeitnehmers bedarf.

Nachweispflichten

Den Arbeitnehmer treffen auch bei einer Arbeitsunfähigkeit während des Urlaubs die gesetzlichen Anzeige- und Nachweispflichten, da bei Erkrankungen sowohl im Inland wie im Ausland ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht.

Im Fall des Auslandsaufenthaltes muss der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber daher die Arbeitsunfähigkeit an sich, deren voraussichtliche Dauer und die Adresse am Aufenthaltsort anzeigen. Gefordert ist die unverzügliche mündliche, telefonische, gegebenenfalls telegrafische oder auch Mitteilung per Fax, SMS oder E-Mail. Das kann natürlich auch durch Angehörige oder Begleitpersonen, mit denen der Arbeitnehmer seinen Urlaub verbringt, erfolgen. Grundsätzlich hat der Arbeitnehmer für die Übermittlung den schnellstmöglichen Weg zu wählen, also am besten telefonisch, per E-Mail oder Fax. In jedem Falle gilt: Kehrt ein arbeitsunfähig erkrankter Arbeitnehmer aus dem Ausland zurück, so ist er verpflichtet, dem Arbeitgeber und der Krankenkasse seine Rückkehr unverzüglich anzuzeigen.

Des Weiteren ist der Arbeitnehmer verpflichtet, seine Arbeitsunfähigkeit durch ärztliches Zeugnis (Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung) nachzuweisen. Das Gesetz sieht keine Frist für die Einreichung des ärztlichen Zeugnisses bei Arbeitsunfähigkeit im Urlaub vor, so dass die Einreichung auch nachträglich erfolgen kann, jedoch unverzüglich nach Urlaubsende erfolgen muss.

Welche Besonderheiten bestehen bei Arztbescheinigungen, die im Ausland ausgestellt wurden

Arbeitnehmer, die im Auslandsurlaub erkranken, müssen immer ein ärztliches Attest vorlegen. Grundsätzlich kommt Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen, die von einem ausländischen Arzt ausgestellt sind, der gleiche Beweiswert wie inländischen Bescheinigungen zu. Den Beweiswert kann der Arbeitgeber gegebenenfalls nur durch Darlegung und Nachweis von ernsthaften Zweifeln erschüttern.

So reicht es bei Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen von niedergelassenen Ärzten zum Beispiel innerhalb der EU nicht aus, wenn die Richtigkeit der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung einfach nur gewisse Umstände erschüttert wird. Vielmehr muss der Arbeitgeber den Beweis des Gegenteils führen und nachweisen, dass der Arbeitnehmer betrügerisch oder rechtsmissbräuchlich handelte. Dennoch: Das Bundesarbeitsgericht verlangt bei einem ärztlichen Zeugnis aus einem EU-Mitgliedstaat keine „jeden Zweifel ausschließende Gewissheit an der nicht gegebenen Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers“.

Merke: In einschlägigen Problemfällen kommt es auf die persönliche Überzeugung des Richters an. Dabei kann die Weigerung des Arbeitnehmers, seine Ärzte von der Schweigepflicht zu entbinden, als Beweisvereitelung angesehen werden.

Folgende Fallgestaltungen können den Beweiswert ärztlicher Bescheinigungen erschüttern:

  • Wiederholte Erkrankung von ausländischen Arbeitnehmern jeweils im Anschluss an den Urlaub im Heimatland;
  • Umbuchung eines Rückflugs vor Krankschreibung auf den Tag des Endes der Krankschreibung;
  • Wiederholte gemeinsame oder gleichzeitige Erkrankungen von Ehegatten nach Urlaubsende;
  • Durchführung von beschwerlichen Reisen während der Arbeitsunfähigkeit.

Bei ärztlichen Bescheinigungen aus Ländern, mit denen lediglich Sozialversicherungsabkommen bestehen, gilt wie im Inland der allgemeine Beweiswert. Kann der Bescheinigung nicht entnommen werden, dass der Arzt zwischen Krankheit und Arbeitsunfähigkeit differenziert hat (etwa wenn wegen Lumbago vier Wochen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bescheinigt wird), ist dieser Beweiswert gering.

[Redaktion in Zusammenarbeit mit W&W Publishers, Hanau]

(keine Bewertung)  Artikel bewerten