Nach den Regelungen des Kündigungsschutzgesetzes kann einem Arbeitnehmer personenbedingt gekündigt werden, wenn er arbeiten möchte, es jedoch nicht mehr kann beziehungsweise nicht in der Lage ist, seine Aufgaben zu erfüllen. Ein solcher Fall liegt zum Beispiel dann vor, wenn ein Arbeitnehmer wegen einer Krankheit arbeitsunfähig wird oder wenn durch die Krankheit seine Leistungsfähigkeit stark zurückgeht.
Voraussetzungen für eine krankheitsbedingte Kündigung
An eine personenbedingte Kündigung wegen Krankheit setzt der Gesetzgeber strenge Anforderungen. Damit eine Kündigung wirksam wird, müssen deshalb folgende Voraussetzungen gegeben sein:
- Negative Zukunftsprognose: Diese ist beispielsweise dann gegeben, wenn die Arbeitsleistung eines alkoholabhängigen Mitarbeiters sehr zu wünschen übrig ließ und auch in Zukunft keine wesentliche Besserung der Situation abzusehen ist.
- Unzumutbare betriebliche oder wirtschaftliche Belastungen oder Störung der betrieblichen Arbeitsabläufe: Ein Kündigungsgrund kann dann gegeben sein, wenn ein Arbeitnehmer mehr als sechs Wochen im Jahr krank ist und dadurch immer wieder hohe Lohnfortzahlungskosten verursacht.
- Abwägung der Interessen: Der Arbeitgeber muss abwägen, ob die Folgen für das Unternehmen – etwa der wirtschaftliche Schaden – eine solche Belastung mit sich bringen, dass dem Mitarbeiter gekündigt werden kann. Dies gilt auch dann, wenn er in der Vergangenheit zuverlässig war und erst jetzt durch negative Umstände auffällt.
Hinweis
Eine personenbedingte Kündigung kann auch wegen längeren Leistungsabfalls, etwa im Alter, ausgesprochen werden. Das Gleiche gilt für den Wegfall von bestimmten Qualifikationen, etwa wenn ein Kurierfahrer wegen Alkohol am Steuer seinen Führerschein entzogen bekommt.
Beeinträchtigung betrieblicher Interessen
Stellt sich die Frage, wann betriebliche Interessen durch die Krankheit des Arbeitnehmers erheblich beeinträchtigt sind. Die Rechtsprechung konkretisiert dies durch folgende Situationen, die zu Lasten des Arbeitgebers eintreten können:
- Störung im Betriebsablauf
- wirtschaftliche Belastungen des Arbeitgebers
Wenn ein Arbeitnehmer häufig über kürzere Zeit erkrankt, entstehen dem Unternehmen Störungen des Betriebsablaufs. Dies können beispielsweise sein:
- Überbelastung der anderen Arbeitnehmer
- Produktionsausfälle
- Zeitliche Verzögerungen
Ein Arbeitgeber darf allerdings erst dann kündigen, wenn sich die Störungen im Betriebsablauf nicht durch andere Überbrückungsmaßnahmen vermeiden lassen. Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn andere Arbeitnehmer abgestellt werden können, die dann die Arbeit des Erkrankten verrichten.
Doch selbst wenn Überbrückungsmaßnahmen greifen, können die Auswirkungen der Krankheit des Arbeitnehmers auf die wirtschaftliche Situation des gesamten Unternehmens erheblich sein. Dies kann bedeuten, dass eine Kündigung im Nachhinein sozial gerechtfertigt ist. Die wirtschaftlichen Interessen des Arbeitgebers sind etwas dann erheblich tangiert, wenn er regelmäßig
- Kosten für eine Ersatzarbeitskraft aufwenden muss
- Entgeltfortzahlungen leisten muss
- Überstundenzahlungen an eingesprungene Arbeitnehmer bezahlen muss
Hinweis
Nach der Rechtsprechung rechtfertigen Fehlzeiten bei häufigen Kurzerkrankungen unterhalb einer Krankheitsquote von 12 bis 14 Prozent pro Jahr in der Regel noch keine Kündigung. Fehlzeiten in der Vergangenheit können nur dann als negative Prognose ausgelegt werden, wenn sich der Beobachtungszeitraum auf ungefähr drei Jahre erstreckt.
