
Rechtsanwalt Hendrik Bourguignon von Schmalz Rechtsanwälte nennt im Interview mit Petra Oberhofer von business-wissen.de, was Mitarbeiter und Unternehmen beachten sollten.
Herr Bourguignon, gibt es einen gesetzlichen Anspruch auf ein Sabbatical?
Einen gesetzlichen Anspruch auf ein Sabbatical gibt es nicht. Anspruchsgrundlage für die Vereinbarung eines Sabbaticals kann allerdings eine Betriebsvereinbarung (zum Beispiel im Rahmen der Bildung von Langzeitarbeitskonten) sein.
Hat der Mitarbeiter das Recht auf Lohnfortzahlung?
Der Arbeitnehmer arbeitet in der Arbeitsphase eine Zeit lang vollzeitig, erhält jedoch nur die Hälfte des Gehaltes. In der sich anschließenden Freizeitphase erhält er weiterhin die (andere) Hälfte seines Gehalts. Damit ist sichergestellt, dass der Arbeitnehmer auch während der Freistellungsphase ein gleichmäßiges Einkommen hat. Vergütungsbestandteile, die zeitabhängig gezahlt werden, wie etwa Funktionszulagen, sind ebenfalls anteilig zu kürzen. Das gilt entsprechend für Sonderzuwendungen wie 13. Gehalt, Weihnachts- und Urlaubsgeld, Gratifikationen. Diese Sonderzuwendungen stehen Teilzeitbeschäftigten anteilig zu.
Problematisch sind Sachbezüge, die unteilbar sind wie etwa die private Nutzung eines Dienstwagens. Hier könnte in der Vereinbarung geregelt werden, dass solche Sachbezüge ausschließlich in der Arbeitsphase gewährt werden, nicht aber während der Freistellungsphase.
Was passiert im Falle von Krankheit des Arbeitnehmers während des Sabbaticals?
Die Vereinbarung eines Sabbaticals ändert nichts an den zwingenden Regelungen zur Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Während einer Erkrankung bis zu sechs Wochen besteht ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Entsprechend wird auch das Zeitguthaben des Arbeitnehmers nicht angegriffen. Bei Langzeiterkrankungen während der Arbeitsphase kann der Fall auftreten, dass zum vorgesehenen Beginn der Freistellungsphase noch kein ausreichendes Guthaben aufgebaut ist. Dann muss sich entweder die Freistellungsphase verkürzen oder ihr Beginn muss so weit verschoben werden, bis der Arbeitnehmer ein ausreichendes Guthaben aufgebaut hat.
Was ist bei einer Insolvenz des Arbeitgebers zu beachten?
In einer Sabbatical-Vereinbarung sollten Vorkehrungen getroffen werden, die im Falle der Insolvenz die Erfüllung der Wertguthaben einschließlich des Arbeitgeberanteils am Sozialversicherungsbeitrag sicherstellen.
Ist der Arbeitnehmer rechtlich (beispielsweise vor Kündigung) geschützt, wenn er sich für ein Sabbatical entscheidet?
Für die Gründe, aus denen das Arbeitsverhältnis während der Sabbatical-Vereinbarung beendet werden kann, gelten keine vom sonstigen Arbeitsrecht abweichenden Regeln. Das Arbeitsverhältnis kann sowohl während der Arbeitsphase als auch während der Sabbatical-Zeit betriebsbedingt gekündigt werden. Da der Arbeitnehmer nach Ablauf der Sabbatical-Zeit weiterbeschäftigt werden muss, kann bei Wegfall des Arbeitsplatzes auch ein dringendes betriebliches Bedürfnis für eine Kündigung bestehen. Ein besonderer Kündigungsschutz wird durch die Vereinbarung eines Sabbaticals nicht begründet.
Was sollten Arbeitnehmer beachten, wenn ein Mitarbeiter ein Sabbatical nehmen möchte?
Die Sabbatical-Vereinbarung sollte unbedingt beinhalten: die Vergütung während der Freistellung; Regelungen zu Versicherungen, zur betrieblichen Altersversorgung oder anderen freiwilligen Leistungen des Arbeitgebers sowie die Aufgabe und Position nach der Beendigung der Freistellungsphase. In den meisten Arbeitsverträgen wird dem Arbeitgeber ein „erweitertes Direktionsrecht“ zugebilligt. Das heißt: Er kann die Aufgabe frei bestimmen, solange diese vergleichbar und zumutbar ist. Wer vom Sabbatjahr zurückkehrt, kann dann womöglich auf eine andere Position versetzt werden – eine Garantie auf den alten Job gibt es also nicht. Wer etwa mehr als einen Monat unbezahlten Urlaub nimmt, muss sich um seine Sozialversicherungen selber kümmern. Und wer die Zeit im Ausland verbringt, sollte zudem den Umfang seines Versicherungsschutzes klären.
Hat der Betriebsrat Mitbestimmungsrechte beim Gewähren eines Sabbaticals?
Die Einführung von Arbeitszeitkonten oder die Möglichkeit des Ansparens längerer Freizeiten („Sabbaticals“) bedarf der Mitbestimmung des Betriebsrats. Über die Dauer der im Rahmen eines Sabbaticals vereinbarten festgelegten wöchentlichen Arbeitszeit hat der Betriebsrat hingegen nicht mitzubestimmen.
Vielen Dank für das Interview, Herr Bourguignon!
- Teil 1: Sabbatical: Mitarbeiter nehmen sich eine Auszeit
- Teil 2: Rechtsexperte Hendrik Bourguignon über die rechtliche Seite von Sabbaticals
- Teil 3: So bereiten Sie sich auf das Sabbatical vor
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