Gerade in Groß- und Mittelbetrieben ist es vielfach nicht mehr möglich, dass der Unternehmer seine Firma alleine führt. Deshalb treten an seine Stelle leitende Angestellte, deren Aufgabe ist es, die Interessen des Unternehmens gegenüber der Belegschaft und gegenüber Dritten wahrzunehmen. Daraus ergeben sich eine Reihe von Besonderheiten. Die wichtigsten sind:
- Wegen der den leitenden Angestellten übertragenen unternehmerischen (Teil-) Aufgaben und des sich daraus ergebenden Interessengegensatzes gegenüber anderen Belegschaftsangehörigen, sind diese aus dem persönlichen Geltungsbereich des Betriebsverfassungsgesetzes herausgenommen.
- Ihre exponierte Stellung und die besondere Nähe zum Arbeitgeber begründet ein erhöhtes Vertrauensverhältnis. Daraus folgt, dass an personen- oder verhaltensbedingte Gründe für eine ordentliche Kündigung (bzw. an wichtige Gründe für die außerordentliche Kündigung) geringere Anforderungen zu stellen sind als sonst im Arbeitnehmerbereich.
- Die Vergütung wird üblicherweise frei ausgehandelt, da für leitende Angestellte, jedenfalls in der Regel, keine Tarifverträge gelten.
Dennoch: Ein einheitlicher rechtlicher Begriff für diese Gruppe existiert nicht.
Leitende Angestellte unterscheiden sich dadurch von den übrigen Arbeitnehmern, dass sie für das Unternehmen (oder einen Betrieb des Unternehmens) unter eigener Verantwortung typische Unternehmerfunktionen mit einem eigenen erheblichen Entscheidungsspielraum wahrnehmen. Im Gegensatz zu Organmitgliedern (zum Beispiel GmbH-Geschäftsführern), bei denen nach herrschender Meinung die Arbeitnehmereigenschaft verneint wird, sind leitende Angestellte jedoch Arbeitnehmer.
Stichwort
Nach § 5 Abs. 3 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) ist leitender Angestellter, wer nach dem Arbeitsvertrag und seiner Stellung im Unternehmen oder im Betrieb eines der in § 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 bis 3 BetrVG genannten Merkmale erfüllt.
§ 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BetrVG stellt auf die Einstellungs- und Entlassungsbefugnis ab.
Der leitende Angestellte muss nicht nur im Außenverhältnis befugt sein, Einstellungen und Entlassungen vorzunehmen. Er muss auch im Innenverhältnis gegenüber dem Arbeitgeber eigenverantwortlich über die Einstellung und Entlassung einer bedeutenden Anzahl von Arbeitnehmern des Betriebs entscheiden können – und zwar im Wesentlichen frei von Weisungen. Demnach sind nur solche Angestellte als "leitende Angestellte" anzusehen, die durch ihre Personalentscheidungen für den Bestand und die Entwicklung des Unternehmens oder eines Betriebs bedeutsame Entscheidungen zu treffen haben. Damit fallen etwa Personalleiter, die lediglich eine Entscheidung im Außenverhältnis zum Arbeitnehmer umsetzen, nicht unter diese Regelung.
Nach § 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 BetrVG ist leitender Angestellter, wer Generalvollmacht oder Prokura hat und die Prokura auch im Verhältnis zum Arbeitgeber nicht unbedeutend ist.
Die Erteilung einer Handlungsvollmacht (§ 54 HGB) ist nicht ausreichend. Prokuristen, die ausschließlich Stabsfunktionen wahrnehmen, und Titularprokuristen sind daher keine leitenden Angestellten im Sinne des § 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 BetrVG.
Nach § 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BetrVG sind bestimmte Tätigkeitsfunktionen von Angestellten von zentraler Bedeutung für die betriebliche Praxis.
Danach ist leitender Angestellter, wer sonstige Aufgaben regelmäßig wahrnimmt, die für den Bestand und die Entwicklung des Unternehmens oder eines Betriebs von Bedeutung sind. Es muss sich hierbei um unternehmerische Leitungsaufgaben handeln. Diese können wirtschaftlicher, kaufmännischer, technischer, organisatorischer, personeller oder wissenschaftlicher Art sein.
Die Befähigung dazu setzt besondere Erfahrungen und Kenntnisse voraus, die auch durch eine längere praktische Tätigkeit erlangt werden können. Die übertragenen Funktionen müssen sich deutlich von denjenigen abheben, die eine normale Angestelltentätigkeit ausmachen. Entscheidungen müssen im Wesentlichen frei von Weisungen getroffen werden können oder sie maßgeblich beeinflussen. An dieser notwendigen Freiheit fehlt es, wenn Pläne oder Richtlinien derart vorprogrammiert sind, dass die Tätigkeit nur noch ausführenden Charakter hat. Und die Aufgaben dürfen nicht nur vorübergehend, etwa zur Vertretung, übertragen sein.
Daneben ist § 5 Abs. 4 BetrVG als Entscheidungshilfe zur Erleichterung der Anwendung von § 5 Abs. 3 Nr. 3 BetrVG konzipiert.
Leitender Angestellter ist nach Abs. 3 Nr. 3 im Zweifel derjenige, der
- aus Anlass der letzten Wahl des Betriebsrates, des Sprecherausschusses oder von Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer (oder durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung) den leitenden Angestellten zugeordnet worden ist;
- einer Leitungsebene angehört, auf der in dem Unternehmen überwiegend leitende Angestellte vertreten sind;
- ein regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt erhält, das für leitende Angestellte im Unternehmen üblich ist;
- ein regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt erhält, welches das 3-fache der Bezugsgröße nach § 18 Sozialgesetzbuch IV überschreitet.
Eine Heranziehung des § 5 Abs. 4 BetrVG kommt somit nur als Orientierungshilfe in Frage, wenn nach Ausschöpfung aller Erkenntnismöglichkeiten und unter Anwendung aller Auslegungsregeln das Ergebnis immer noch unbefriedigend ist.
Begriffliche Kennzeichnungen
Leitender Angestellter nach § 5 Abs. 3 BetrVG ist nicht identisch mit dem Angestellten in leitender Stellung nach § 14 Abs. 2 Kündigungsschutzgesetz (KSchG). Letztere Vorschrift betrifft Geschäftsführer, Betriebsleiter und ähnliche leitende Angestellte, soweit diese zur selbständigen Einstellung oder Entlassung von Arbeitnehmern berechtigt sind. Es kann also durchaus so sein, dass ein Betriebsleiter als leitender Angestellter im Sinne von § 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BetrVG zu qualifizieren ist, aber wegen der fehlenden Einstellungs- oder Entlassungsbefugnis nicht zum Kreis der Angestellten in leitender Stellung im Sinne des Kündigungsschutzgesetzes gehört.
Handelt es sich um einen leitenden Angestellten im Sinne von § 5 Abs. 3 BetrVG, hat der Arbeitgeber eine beabsichtigte personelle Veränderung, wozu auch eine Kündigung gehört, dem Betriebsrat nach § 105 BetrVG rechtzeitig mitzuteilen. Diesem steht es frei, ob er sich zu der beabsichtigten Maßnahme des Arbeitgebers äußern will. Verletzt der Arbeitgeber die ihm nach § 105 BetrVG obliegende Mitteilungspflicht, hat dies auf die Wirksamkeit der Kündigung des leitenden Angestellten keinen Einfluss.
Gemäß § 31 Abs. 2 Sprecherausschussgesetz (SprAuG) ist dieses Gremium, soweit im Unternehmen ein solches besteht, vor jeder Kündigung eines leitenden Angestellten zu hören. Der Arbeitgeber hat ihm die Gründe für die Kündigung mitzuteilen. Eine ohne Anhörung ausgesprochene Kündigung ist unwirksam.
[Redaktion in Zusammenarbeit mit W&W Publishers, Hanau; Bild: Fineas - Fotolia.com]

