Qualitätssicherungsvereinbarungen sind in der Regel Bestandteil eines Kaufvertrags und damit für beide Vertragspartner verbindlich – sofern sie keinen gesetzlichen Vorgaben widersprechen. Die gesetzliche Grundlage ist im Allgemeinen die Mängelhaftung des Lieferanten. Die Gewährleistung, Mängelhaftung oder Mängelbürgschaft sowie die Produkthaftung bestimmen Rechtsfolgen und Ansprüche, die dem Käufer im Rahmen eines Kaufvertrags zustehen, falls der Verkäufer eine mangelhafte Ware oder Sache geliefert hat. Der Käufer hat folgende Möglichkeiten:
- Nacherfüllung
- Rücktrittsrecht
- Minderung
- Schadensersatz
In Qualitätssicherungsvereinbarungen wird genau festgehalten, was das im Einzelnen im Rahmen der Zusammenarbeit zwischen Lieferant und Abnehmer bedeutet. So kann geregelt sein, welchen Schadensersatz der Lieferant leisten muss, wenn beim Abnehmer aufgrund fehlerhafter Teile die Produktion still steht. Manche lassen sich auch die Hilfe bezahlen, die sie dem Lieferanten zukommen lassen, damit der seine Prozesse (wieder) in den Griff bekommt.
Qualitätssicherungsvereinbarungen haben eine ähnliche rechtliche Bedeutung wie Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB). Sie unterliegen deshalb einer inhaltlichen Kontrolle und dürfen den gesetzlichen Regelungen nicht widersprechen (zum Beispiel den Regelungen zur Gewährleistung nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches – BGB). Da Qualitätssicherungsvereinbarungen nur zwischen gewerblichen Partnern (Unternehmen) vereinbart werden, gelten teilweise andere Regelungen als zwischen einem Unternehmen und einem privaten Endverbraucher.
Damit alle Anforderungen rund um Qualitätssicherungsvereinbarungen auch berücksichtigt werden, wirken bei der Erstellung meist mehrere Experten mit. Qualitätsmanager geben die inhaltlichen und technischen Aspekte vor, die behandelt werden sollen. Kaufleute entwickeln dafür die notwendigen organisatorischen Rahmenbedingungen und klären Aufwand und Kosten für alle Beteiligten. Juristen bringen die Inhalte dann in eine rechtssichere Form. Spezifische Risiken können oder sollten durch Versicherungen abgesichert werden; hier sollten sich Versicherungsexperten einbringen. Uwe Dittmar rät:
„In jedem Fall sollte der Lieferant die Qualitätssicherungsvereinbarungen von einem Juristen prüfen lassen. Denn im Falle eines Falles können erhebliche Kosten auf ihn zukommen, wenn er eine Regelung und deren mögliche Folgen nicht richtig eingeschätzt hat.“
Und er weiß, dass viele Kunden nach Abschluss einer Qualitätssicherungsvereinbarung ernst machen – insbesondere, wenn es um Qualitätskosten geht. Denn dann handelt dieser nach dem Motto:
„Wir haben jetzt doch eine Qualitätssicherungsvereinbarung. Jetzt stellen wir unseren Aufwand dem Lieferanten mal schön in Rechnung.“