Berlin (dapd). Die Bundesagentur für Arbeit hat ihre Informationen zum Gründungszuschuss für Arbeitslose auf den aktuellen Stand gebracht. Die Broschüre mit dem Titel "Hinweise und Hilfen zur Existenzgründung - Gründungszuschuss" erläutert auf 15 Seiten die wichtigsten Förderregeln.
So können Arbeitslose seit Jahresbeginn die Leistung nur noch dann bekommen, wenn sie noch für mindestens 150 Tage einen Anspruch auf Arbeitslosengeld haben. Bislang galt eine Untergrenze von 90 Tagen. Bewilligt die Arbeitsagentur die Förderung, bekommen Existenzgründer sechs Monate lang ihr Arbeitslosengeld zuzüglich einer Sozialversicherungspauschale von 300 Euro ausbezahlt. Nach Ende der ersten Förderphase kann die Arbeitsagentur für weitere neun Monate 300 Euro als Zuschuss zur sozialen Absicherung genehmigen, wenn sie von der Tragfähigkeit der Gründung überzeugt ist.
Wichtig ist, dass der Gründungszuschuss seit Anfang des Jahres nur noch eine Ermessensleistung ist. Die Arbeitsagentur kann die Förderung also auch dann verweigern, wenn alle formalen Voraussetzungen erfüllt sind. Zudem sollten Gründer beachten, dass sich ihr Restanspruch auf Arbeitslosengeld durch den Bezug des Gründungszuschusses mindert. Wer beispielsweise zu Beginn der Förderung noch Anspruch auf 180 Tage Arbeitslosengeld hat und anschließend für sechs Monate den Gründungszuschuss bekommt, hat am Ende des Förderzeitraums keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld mehr. Eine freiwillige Weiterversicherung in der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung kann daher sinnvoll sein.
(www.arbeitsagentur.de, Link Veröffentlichungen, Suchbegriff Gründungszuschuss)
dapd.djn/rog/K2120/mwa
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