München (dapd). Wer als Geschiedener Kontakt zu seinem Kind halten möchte, das bei dem geschiedenen Partner lebt, kann bei den Kosten für die Kontaktpflege nicht auf steuerliche Unterstützung hoffen. Das entschied der Bundesfinanzhof (Aktenzeichen: VI B 111/11).
Wenn Eltern sich trennen, wird es für den Elternteil, der ohne die Kinder lebt, meist recht teuer: Um die Kinder regelmäßig sehen zu können, müssen oft hohe Kosten für Fahrten, Flüge und gegebenenfalls Übernachtungen in Kauf genommen werden. Diese Kosten lassen sich laut der Entscheidung des Bundesfinanzhofs steuerlich jedoch nicht absetzen. Denn es handele sich dabei nicht um außergewöhnliche Kosten, die zu einem besonderen Steuervorteil führen können. Vielmehr seien diese Mehrkosten durch den halben Kinderfreibetrag steuerlich bereits abgegolten.
dapd.djn/T2012091002579/ome/K2120/mhs
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