Berlin (dapd). Eigentlich sollten die Kosten aus einem Zivilprozess Kosten nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs (Az.: VI R 42/10) in bestimmten Fällen als außergewöhnliche Belastung von der Einkommensteuer absetzbar sein. Nun weist aber das Finanzministerium in einem Schreiben (Az.: IV C 4 - S-2284/07/0031:002) darauf hin, dass die Entscheidung der Bundesrichter nicht über den Einzelfall hinaus anwendbar ist.
Das Münchner Gericht hatte als Voraussetzung für die Absetzbarkeit lediglich festgelegt, dass der Prozess Aussicht auf Erfolg haben musste und nicht mutwillig oder leichtfertig begonnen wurde. Das Ministerium begründet seine Ablehnung nun damit, dass es organisatorisch kaum zu bewältigen ist, in jedem Einzelfall die Erfolgsaussichten und Motive der Klagenden zu beurteilen.
Prozesskosten bleiben damit nur dann absetzbar, wenn die Prozesse existenzielle Bereiche betreffen und ohne Prozess die Gefahr besteht, dass der Betroffene seine Existenzgrundlage verliert.
dapd.djn/ome/K2120/rad
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