Stuttgart (ddp.djn). Wer als Arbeitgeber mit den Angestellten einen Nettoarbeitslohn vereinbart, der unabhängig von der Arbeitszeit ausgezahlt wird, kann keine steuerfreien Zuschläge für Sonn-, Feiertags- oder Nachtarbeit einkalkulieren. Das hat das Finanzgericht Baden-Württemberg (AZ: 9 K 260/06) entschieden.
In dem Fall hatte der Betreiber eines Autohofes seine Mitarbeiter in wechselnden Schichten rund um die Uhr an allen Wochentagen eingesetzt. Die Mitarbeiter erhielten gleich bleibende Nettolöhne, um Lohnschwankungen durch die unregelmäßigen Arbeitszeiten zu vermeiden. Der vermeintlich clevere Chef wollte jedoch seine Lohnkosten dadurch drücken, dass er für die Mitarbeiter steuerfreie Zuschläge für Sonn-, Feiertags- oder Nachtarbeit einkalkulierte - mit diesem kleinen Trick wären seine Brutto-Lohnkosten deutlich gesunken.
Das Finanzgericht war von diesem individuellen Steuerspar-Modell jedoch nicht so begeistert. Die Vereinbarung eines Nettolohns, so die Richter, widerspricht grundsätzlich dem Zweck der Steuerbefreiung von Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeitszuschlägen. Denn die steuerfreien Zuschläge sollen ja den Arbeitnehmer entlasten, der zu außergewöhnlichen Zeiten arbeiten muss. Wenn jedoch ein Nettolohn vereinbart wird, dann kommt der Arbeitgeber in den Genuss der für den Arbeitnehmer vorgesehenen Steuerbefreiung. Und das wollten die Richter nicht hinnehmen, sodass der Mann jetzt erhebliche Nachzahlungen leisten muss. Der Bundesfinanzhof wird sich in der Revision (AZ dort: VI R 50/09) jetzt mit dem Fall befassen.
ddp.djn/ome/mbr
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