Berlin (dapd). Ein Mieter muss nicht für die Reparatur an einem Abfluss aufkommen, auch wenn der Mietvertrag eine sogenannte Kleinreparaturklausel enthält. Das entschied das Amtsgericht Charlottenburg. Die Kleinreparaturklausel erfasst nur solche Gegenstände, die dem täglichen, ordnungsgemäßen Zugriff der Mieter unterliegen. Sinn der Abwälzung kleinerer Instandsetzungen auf den Mieter sei es, diesen zu einem sorgfältigen Umgang mit der Mietsache anzuhalten, erklärte das Gericht.
Im Rahmen einer gewöhnlichen Nutzung der Mietsache unterliege ein Abwasserrohr nicht der dauerhaften Einwirkung des Mieters. Insbesondere sei es ihm nicht möglich, den Verschleiß desselben durch besonders sorgsame und pflegliche Behandlung zu verringern.
(AZ: 212 C 65/11)
dapd.djn/kaf/K2120/mwo
- Change Management
- Führungskompetenz
- Führungsstil
- Internet
- Kundenbindung
- Kundengewinnung
- Markenmanagement
- Mitarbeiterorientierung
- Mittelstand
- Motivation
- Onlinemarketing
- Personalbeschaffung
- Personalentwicklung
- Produktivität
- Selbstmanagement
- Unternehmensimage
- Verkaufsprozess
- Weiterbildung
- Werbung
- Zusammenarbeit
- 25.05.2012 15:25
Warnstreiks bei Banken in Frankfurt und Stuttgart - 25.05.2012 15:21
Berggruen bestätigt Interesse an Schlecker - 25.05.2012 14:56
Behörde warnt deutsche Konzerne vor Internet-Angriff - 25.05.2012 14:46
Benzin wird zu Pfingsten wieder spürbar teurer - 25.05.2012 14:22
Ratingagenturen honorieren Krisenbewältigung der EnBW
Als Premium-Mitglied haben Sie Zugriff auf das gesamte Management-Handbuch:
- über 100 praktische Lösungshilfen
- mehr als 1.000 Vorlagen zum Download:
Präsentationsvorlagen, Arbeitsvorlagen, Checklisten, Kalkulationstabellen - nur 57,-EUR pro Jahr
- Ermäßigung für Studierende