München (dapd). Wer arbeitslos ist, kann die Kosten für ein Arbeitszimmer steuerlich geltend machen, wenn er es dazu nutzt, sich auf einen neuen Job vorzubereiten. Voraussetzung ist jedoch, dass das Arbeitszimmer auch dann absetzbar wäre, wenn der neue Job angetreten wird. Das hat der Bundesfinanzhof noch einmal bekräftigt.
Wer demnach etwa als Dozent sein Arbeitszimmer nicht absetzen könnte, weil es nicht den Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit darstellt, der kann es auch in der Phase der Erwerbslosigkeit nicht absetzen.
(Aktenzeichen: VIII B 39/11)
dapd.djn/ome/K2120/rad
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