Köln/Neumünster (dapd). Auch Privatleute mit geringer Geschäftserfahrung sind als Arbeitgeber an einen geschlossenen Arbeitsvertrag gebunden. Der Arbeitsvertrag ist nur dann ungültig, wenn es Anhaltspunkte für Betrug oder ein Scheingeschäft gibt, wie das Arbeitsgericht Neumünster entschied. In dem Fall, auf den der Kölner Fachverlag Dr. Otto Schmidt aufmerksam macht, hatte ein sehr vermögendes Ehepaar einen "Vertriebsmanager" eingestellt, der von der Ehefrau geschriebene Kinderbücher vermarkten sollte.
Der Vertrag war auf zwei Jahre befristet und sah unter anderem eine monatliche Vergütung von 20.000 Euro und eine Gewinnbeteiligung vor. Für die vorzeitige Aufhebung des Vertrags war eine Abfindung von 25.000 Euro vereinbart.
Später fochten die Eheleute den Vertrag an, da der "Vertriebsmanager" anders als von ihm behauptet keinen Kontakt zu Verlagen und "Showstars" gehabt habe. Die gegen die Kündigung und Anfechtung des Vertrags erhobene Klage hatte jedoch Erfolg. Zwischen den Parteien bestehe ein Arbeitsverhältnis und nicht lediglich ein freies Dienstverhältnis, befanden die Richter. Das folge daraus, dass die Parteien im Arbeitsvertrag auch Regelungen über die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und den Urlaubsanspruch des Klägers getroffen hätten.
Ein Anfechtungs- oder Kündigungsrecht der Beklagten ergebe sich insbesondere nicht aus der vom Kläger bestrittenen Behauptung, er habe seine Geschäftskontakte nur vorgetäuscht. Auch aus den finanziellen Regelungen des Arbeitsvertrags lasse sich kein Anfechtungsrecht herleiten. Denn der Ehemann habe dem Kläger einen Tag nach der Vertragsunterzeichnung ein in finanzieller Hinsicht fast gleiches Alternativangebot unterbreitet hat, in dem die Aufgaben des Klägers auch nicht näher beschrieben worden seien als in dem am Vortrag geschlossenen Vertrag.
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