Aachen (ddp.djn). Wer nur unentgeltlich «zur Probe» arbeitet, ist nicht unfallversichert. Das entschied das Sozialgericht Aachen (Urteil vom 16. September 2009, AZ: S 8 U 26/09) und wies damit die Klage eines Schülers gegen die Unfallversicherung ab. Der Kläger hatte auf dem Weg zu seinem potenziellen Arbeitgeber einen Verkehrsunfall, bei dem er sich den linken Oberschenkel brach. Bei dem Unternehmen sollte der Kläger einen «Probearbeitstag» absolvieren, für den keine Bezahlung vereinbart worden war.
Nach dem Urteil der Richter ist eine Probearbeit jedoch nicht das Gleiche wie eine Beschäftigung. Denn ein Beschäftigungsverhältnis setze nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist, in den Betrieb eingegliedert sei und dem Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliege. Diese Bedingungen seien bei einem auf wenige Stunden begrenzten Probearbeitsverhältnis nicht erfüllt. Auf dem Weg zu einem Probearbeitstag bestehe daher ebenso wenig Unfallversicherungsschutz wie auf dem Weg zu einem Bewerbungsgespräch, so das Gericht.
ddp.djn/rog/rab
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