Nach einem Betriebsübergang klagte ein Arbeitnehmer, Mitglied der Gewerkschaft ver.di, gegen seine neue Arbeitgeberin auf Zahlung der Differenz zwischen der Vergütung nach dem allgemeinverbindlichen Tarifvertrag und dem insoweit ungünstigeren Haustarifvertrag, nach dem die Beklagte abrechnete.
Ein Tarifvertrag, dass der Haustarifvertrag der Veräußerin auch bei der Erwerberin gelten sollte, kam zwischen der Gewerkschaft ver.di und der Beklagten nicht formwirksam zustande.
Die Klage des Arbeitnehmers hatte sowohl vor dem Landesarbeitsgericht Hamburg als auch vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt Erfolg.
Aufgrund beiderseitiger Tarifgebundenheit sind die Bestimmungen des allgemeinverbindlichen Tarifvertrages gemäß § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1 Tarifvertragsgesetz (TVG) für das Arbeitsverhältnis der Parteien verbindlich und die gesetzlich angeordnete Weitergeltung (sog. Transformation gemäß § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB) des ungünstigeren Haustarifvertrags der früheren Arbeitgeberin ist durch die Regelung des § 613a Abs. 1 Satz 3 BGB ausgeschlossen.
(BAG, Urteil v. 07.07.2010, Az.: 4 AZR 1023/08)
(WEI)
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