Gestern hat das Bundesarbeitsgericht eine Entscheidung getroffen, bei der es um die Gleichbehandlung von Arbeitern und Angestellten im Betriebsrentenrecht ging. Die Erfurter Richter stellten klar, dass der reine Statusunterschied zwischen Arbeitern und Angestellten nicht für eine Ungleichbehandlung bei der Betriebsrente ausreicht. Das gilt ebenfalls, wenn die differenzierte Behandlung über eine Betriebsvereinbarung erfolgt ist.
Nach Ansicht des Dritten Senats ist es zwar legitim, wenn Unterschiede beim durch die gesetzliche Rentenversicherung erreichten Versorgungsgrad ausgeglichen werden sollen. Zur Rechtfertigung der Ungleichbehandlung muss dann allerdings der Versorgungsgrad für die Gruppen tatsächlich bezeichnet werden. Da dies vorliegend nicht der Fall war, gab das Bundesarbeitsgericht der Klage eines als Arbeiter bei einem Automobilkonzern beschäftigten Betriebsrentners statt (Urteil v. 16.02.2010, Az.: 13 Sa 598/08).
(WEL)
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