Es stellt keine Diskriminierung im Sinne des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes dar, wenn der Arbeitgeber von seinen Arbeitnehmern die Kenntnis der deutschen Sprache in Wort und Schrift verlangt. Das geht aus einem aktuellen Urteil des Bundesarbeitsgerichtes hervor.
Obwohl ein Arbeitnehmer bereits einen von seinem Arbeitgeber finanzierten Deutschkurs absolviert hatte, verfügte er über so schlechte Deutschkenntnisse, dass er die deutschsprachigen Arbeitsanweisungen nicht lesen und verstehen konnte. Weil er es ablehnte, weitere Sprachkurse zu besuchen, kündigte ihn der Arbeitgeber ordentlich. Die Kündigung beurteilten die Erfurter Richter als rechtmäßig.
(Urteil v. 28.01.2010, Az.: 2 AZR 764/08)
(WEL)
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