22.02.2010

Steuervorteile für Handwerkerdienste

Handwerkerleistungen können bis zu einem bestimmten Höchstbetrag mit der Einkommensteuererklärung beim Finanzamt geltend gemacht werden. Die Steuerermäßigung gilt für alle Renovierungs-, Modernisierungs- und Instandhaltungsarbeiten, die von einem Handwerker durchgeführt werden. Durch eine Reform im Jahre 2008 wurde die für die Steuerermäßigung gemäß § 35a Einkommensteuergesetz geltende Höchstsumme vom Gesetzgeber von 600,- Euro auf 1.200,- Euro verdoppelt.

Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat jetzt klargestellt, dass der neue Höchstbetrag in Höhe von 1.200,- Euro für Handwerkerleistungen erst ab dem Jahr 2009 gilt. Handwerkerleistungen aus dem Jahr 2008 können dagegen nur bis zu maximal 600,- Euro bei der Einkommensteuer geltend gemacht werden, hier gilt für die Steuerermäßigung noch der alte Maximalbetrag. Die neue verdoppelte Höchstgrenze in Höhe von 1.200,- Euro wird also vom Finanzamt erst für Handwerkerleistungen ab dem Veranlagungszeitraum 2009 anerkannt. Eine Revision gegen das Urteil wurde nicht zugelassen.

(Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil v. 26.01.2010, Az.: 3 K 2002/09)

(WEL)


Quelle

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