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  • Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)Auch Schutz für GmbH-Geschäftsführer
    Fachartikel – Rechtstipp
    Gleichbehandlungsgesetz (AGG) folgende Altersdiskriminierungsverbot dar. Der Kläger machte Schadensersatzansprüche in Höhe von 110.000 Euro geltend. BGH: Anwendungsbereich des AGG auch für einen GmbH-Geschäftsführer

  • PersonalbeschaffungBewerbungen sichten und beurteilen
    Handbuch
    noch immer ein Foto bei und von den Unternehmen wird es wohl noch sehr oft als ein Bewertungskriterium verwendet. Doch nach dem Allgemeinen Gleichstellungsgesetz (AGG) ist Vorsicht geboten. Auf den Fotos sind Merkmale erkennbar, die nach dem AGG nicht als Auswahlkriterium gelten dürfen. Das gibt Bewerbern die Möglichkeit zu behaupten, es läge Diskriminierung vor. Ob es flächendeckend soweit kommt (wie

  • PersonalbeschaffungStellenausschreibung erstellen
    Handbuch
    Achten Sie bei der Stellenausschreibung ganz besonders auf die Anforderungen aus dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) . Prüfen Sie die Stellenbeschreibung kritisch, ob Diskriminierungen erfolgen in Bezug auf: Geschlecht (die ausdrückliche Aufforderung von Frauen zu Bewerbungen gemäß § 8 ChancenG, ist nach § 5 AGG weiterhin möglich, soweit dadurch bestehende Nachteile ausgeglichen

  • Sexuelle BelästigungWie Arbeitgeber Mitarbeiter schützen können
    Fachartikel – Praxistipp
    seit 2006 in den Vorschriften des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG). Danach sind Unternehmen verpflichtet, entsprechende Beschwerden zu prüfen und den Betroffenen das Ergebnis mitzuteilen. Aber auch Angestellte, die von sexueller Belästigung betroffen sind, haben nach dem AGG nicht nur das Recht, sich bei zuständigen Stellen zu beschweren. Sie können, sollte der Arbeitgeber keine geeigneten Maßnahmen

  • PersonalbeschaffungEntscheidung treffen und neuen Mitarbeiter einarbeiten
    Handbuch
    auf der Grundlage der Bewerbungsunterlagen, kann sie standardisiert, sollte aber auch freundlich sein. Nach der Einführung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) scheuen die Unternehmen sich davor, Gründe

  • ArbeitsrechtDiese Fristen müssen Arbeitgeber und Mitarbeiter beachten
    Fachartikel – Rechtstipp
    verfolgt werden soll – erst dann ist ein solcher Anspruch verwirkt. 3) Schadensersatzansprüche nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) sind innerhalb einer Frist von 2 Monaten geltend

  • Einarbeitung neuer MitarbeiterDiese Aspekte sind beim Einstieg zu beachten
    Handbuch
    wo er diese Informationen bei Bedarf findet (Intranet, Abteilungsablage, Schwarzes Brett etc.). Einen besonderen Stellenwert nimmt die Unterweisung nach den Bestimmungen des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) .