In Deutschland ist im europäischen Vergleich der Anteil von Langzeitarbeitslosen an der Gesamtzahl der Arbeitslosen besonders hoch. Trotz der guten konjunkturellen Entwicklung ist nach den Erkenntnissen der Bundesregierung weder bei Anzahl noch beim Anteil der Langzeitarbeitslosen ein vergleichbarer Rückgang zu verzeichnen. Langzeitarbeitslose profitieren damit nicht in vollem Umfang vom Wirtschaftsaufschwung und der damit einhergehenden Entspannung am Arbeitsmarkt.
Der im Oktober 2007 eingeführte Beschäftigungszuschuss gemäß §16a SGB II zielt darauf ab, die noch einmal zusätzlich benachteiligte Gruppe der Langzeitarbeitslosen mit weiteren Vermittlungshemmnissen wie beispielsweise fehlende berufliche Qualifikation, gesundheitliche Einschränkungen oder finanzielle Schwierigkeiten zu fördern und gemäß ihrer Beschäftigungsfähigkeit in den Arbeitsmarkt einzugliedern.
Voraussetzungen für den Zuschuss
Den Beschäftigungszuschuss können Arbeitgeber erhalten, die schwer vermittelbare Langzeitarbeitslose einstellen, sofern:
- der Erwerbsfähige älter als 18 Jahre und
- bereits länger als 12 Monate arbeitslos ist,
- seine Vermittlung durch zwei weitere, personenbezogene Merkmale gehemmt wird (laut Gesetzesbegründung können dies beispielsweise Alter, fehlende berufliche oder schulische Qualifikation oder gesundheitliche Probleme sein);
- die Vermittlungs- und Eingliederungsbemühungen über einen vorhergehenden Zeitraum von mindestens sechs Monaten erfolglos waren und
- in den kommenden zwei Jahren nicht zu erwarten ist, dass der Arbeitslose eine Stelle auf dem ersten Arbeitsmarkt finden wird.
Die finanzielle Förderung beträgt bis zu 75 Prozent
Liegen diese Voraussetzungen vor, trägt der Bund in Abhängigkeit der Leistungsfähigkeit des Arbeitslosen bis zu 75 Prozent des Bruttoarbeitsentgelts (einschließlich der Arbeitgeberbeiträge zur Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung). Außerdem können eine monatliche Pauschale von maximal 200 Euro für Qualifizierung und in besonders begründeten Fällen einmalige Sonderzuweisungen an den Arbeitgeber für den Aufbau förderfähiger Beschäftigungsmöglichkeiten gewährt werden.
Der Zuschuss wird zunächst bis zu 24 Monate lang gezahlt, kann danach aber unbefristet gewährt werden, wenn der Arbeitsvermittler davon ausgeht, dass der Beschäftigte in den nächsten zwei Jahren keine ungeförderte Anstellung auf dem regulären Arbeitsmarkt finden wird. Der Transfer ist pro Verlängerung um 10 Prozent gegenüber der bisherigen Höhe zu kürzen.
Alle zwölf Monate wird geprüft, ob eine Eingliederung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt möglich ist. Denn der Wechsel von einer geförderten Beschäftigung in eine ungeförderte Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt bleibt das Ziel.
Besonderheiten geförderter Mitarbeiter
Das Arbeitsverhältnis soll in der Regel als Vollzeitarbeitsverhältnis ausgeübt werden. Die vereinbarte Arbeitszeit darf die Hälfte der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit nicht unterschreiten. Eine geringfügige Beschäftigung ist nicht förderfähig.
Wenn Sie vorhaben einen Arbeitnehmer mit besonderen Vermittlungshemmnissen einzustellen, können Sie sich an den Arbeitgeberservice der örtlichen Grundsicherungsstelle wenden. Diese Einrichtung betreut und vermittelt Arbeitslosengeld II-Emfpänger.
Der Arbeitgeber darf entscheiden, wer eingestellt wird, die Grundsicherungsstelle vermittelt lediglich den Mitarbeiter. Das Unternehmen hat sogar die Möglichkeit, den neuen Mitarbeiter zu "testen", zum Beispiel in Form eines Praktikums. Da es dennoch im Nachhinein zu Problemen mit dem Mitarbeiter kommen kann, sollten schon bei der Vermittlung eines geförderten Beschäftigten ein Ansprechpartner und ein Vorgehen im Konfliktfall mit der Grundsicherungsstelle vereinbart werden. Dies ermöglicht einen schnellen Kontakt.
Der bezuschusste Mitarbeiter braucht keine "Sonderbehandlung" in Bezug auf die Arbeitsgestaltung. Der Arbeitsplatz muss lediglich der Leistungsfähigkeit des geförderten Arbeitnehmers entsprechen. Die verminderte Leistungsfähigkeit wird durch den Beschäftigungszuschuss ausgeglichen. Es darf durch die Förderung allerdings kein regulärer Arbeitsplatz verdrängt werden.
Für die geförderten Arbeitnehmer gibt es besondere Kündigungsregelungen. So kann das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung einer Frist von dem Beschäftigten gekündigt werden, wenn er eine neue, ungeförderte Stelle auf dem Arbeitsmarkt findet. Der Arbeitgeber kann dem Mitarbeiter ohne Einhaltung einer Frist zu dem Zeitpunkt kündigen, zu dem die Förderung aufgehoben wird.
Vorteile für das Unternehmen
Für den Arbeigeber ist das Einstellen von Mitarbeitern mit Beschäftigungszuschuss in vielen Bereichen vorteilhaft und kann einen Zusatznutzen darstellen. Und zwar für Tätigkeiten
- in bislang unwirtschaftlichen Helferbereichen,
- in nicht besetzten, innovativen Marktnischen, die bisher nicht rentabel betrieben werden konnten,
- zur Entwicklung und Herstellung von Nischenprodukten, die sich erst zu einem späteren Zeitpunkt als marktgängig herausstellen, die im Zuge früherer Rationalisierungen und Umstrukturierungen weggefallen sind,
- und im Rahmen von Facility-Management.
Darüber hinaus besteht die Perspektive auf eine unbefristete Förderung des Mitarbeiters und in jedem Fall ist das soziale Engagement ein Imagegewinn für das Unternehmen.
Linktipp
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie bietet eine Förderdatenbank an, die einen vollständigen und aktuellen Überblick über die Förderprogramme des Bundes, der Länder und der Europäischen Union darstellt. Hier gelangen Sie zur Förderdatenbank:
- Age-Management
- Arbeitgebermarke
- Ausbildung
- Bewerbung
- Einkauf
- Fachkräftemangel
- Internet
- Mitarbeiterbindung
- Mitarbeiterstruktur
- Mittelstand
- Motivation
- Online-Rekrutierung
- Personalauswahl
- Personalbewertung
- Personalentwicklung
- Personalvermittlung
- Personalverwaltung
- Produktivität
- Talentmanagement
- demografischer Wandel
