GmbH in der Krise? Wie Sie als Geschäftsführer eine Insolvenz vermeiden

31.08.2009 – Eine GmbH kann schnell in eine Krise rutschen und dadurch in Existenznot geraten. Sei es aufgrund eigener Misswirtschaft oder der schlechten wirtschaftlichen Lage. Hier erfahren Sie, was Sie als Geschäftsführer in einem solchen Fall beachten müssen und wie Sie eine Insolvenz im Vorfeld verhindern können.
Schlagworte: Insolvenz, Krise

Eine GmbH kann schneller in die Krise rutschen als es sich mancher Geschäftsführer vorstellen kann. Nehmen wir als Beispiel eine mittelständische GmbH, die Spezialprodukte für einen engen Abnehmerkreis herstellt und deshalb vielleicht von einigen wenigen Großkunden abhängig ist. Viele andere Beispiele könnten hier genannt werden: Das zu späte Erkennen eigener Defizite, zum Beispiel auch die zu einseitige Abhängigkeit von Großkunden. Oder eben aktuell eine weltweite Finanz- oder Rohstoffkrise – wo immer man frühzeitiger hätte „was merken“ können.

Die Krise ist schnell da, wenn beispielsweise ein Großkunde dieses Unternehmens zu straucheln beginnt. Die Folgen sind bekannt: Der Zahlungseingang auf der Kundenseite ist schleppend oder setzt für einige Zeit ganz aus, Rechnungen von eigenen Zulieferern können nicht oder nur noch sehr verzögert beglichen werden. Die Lohn- und Produktionskosten laufen aber weiter und schon ist die Krise auch bei dieser GmbH angekommen.

§§ - Wo steht was?

§ 30 GmbHG: Keine Auszahlung von Vermögen an Gesellschafter, wenn das Stammkapital angegriffen würde.

§ 49 Abs. 3 GmbHG: Unverzügliche Einberufung einer Gesellschafterversammlung bei Verlust der Hälfte des Stammkapitals; bei Nichtbeachtung droht dem Geschäftsführer auch eine strafrechtliche Verfolgung (§ 82 GmbHG).

§ 64 GmbHG: Ersatzpflicht des Geschäftsführers für Zahlungen/Leistungen der Gesellschaft nach Eintritt der Insolvenzreife, sofern diese nicht mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns vereinbar waren (Massesicherungspflicht).

§ 15a InsO: Pflicht zur Stellung des Insolvenzantrages spätestens 3 Wochen nach Eintritt der Insolvenzreife.

Was nun?

Die Gesetzeslage fordert dem Geschäftführer in einer solchen Situation sehr viel ab. Jetzt muss schnell gehandelt werden, vor allem mit erhöhter Sorgfalt. [§§ --> 30, 49, 64, 82 GmbHG, 15a InsO]

Die wichtigsten zu beachtenden Punkte:

  • Sollen Gesellschaftsmittel an einen Gesellschafter ausgezahlt werden, so hat der Geschäftsführer zu prüfen, ob durch diese Auszahlung das Stammkapital der GmbH angegriffen wird. Ist dem so, darf er die Auszahlung an den Gesellschafter nicht vornehmen. Tut er es dennoch, haftet er auf Ersatz des Betrages.
  • Ist bereits die Hälfte des Stammkapitals aufgebraucht, hat der Geschäftsführer unverzüglich eine Gesellschafterversammlung einzuberufen und die Gesellschafter darüber zu informieren. Achtung: Weitgehend unbekannt ist, dass eine Verletzung dieser Pflicht nicht nur eine Schadensersatzpflicht des Geschäftsführers gegenüber der Gesellschaft auslöst, sondern dem Geschäftsführer auch eine strafrechtliche Verfolgung drohen kann! Um sich selbst vor einer Haftung oder Strafbarkeit zu schützen, sollte der Geschäftsführer die Gesellschafter schon beim ersten „Antasten“ des Stammkapitals informieren.
  • Bei Aufbrauchen der Hälfte des Stammkapitals ist außerdem der Zeitpunkt einer Überschuldungsprüfung gekommen. Obwohl eine solche Prüfung auch schon früher geboten sein kann!
  • Spätestens dann, wenn im Jahresabschluss ein nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag ausgewiesen wird, muss eine Überschuldungsprüfung vorgenommen werden.

Insolvenzreife

[§§ --> 64 GmbHG, 15a, 17, 19 InsO]

Ist bei der GmbH eine Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit (Insolvenzreife) eingetreten, hat der Geschäftsführer vorrangig die Pflicht, das noch vorhandene Vermögen zur gleichmäßigen Befriedigung aller Gläubiger zu sichern (Massesicherungspflicht).

Merke: Insolvenzreife liegt vor, wenn Zahlungsunfähigkeit (das heißt: Die GmbH ist nicht in der Lage, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen) oder Überschuldung (das heißt: das Vermögen der Gesellschaft deckt nicht mehr die Verbindlichkeiten; es sei denn, die Fortführung des Unternehmens ist „überwiegend wahrscheinlich“) vorliegt.

Nicht jede Verzögerung von Zahlungen aber ist schon eine Zahlungsunfähigkeit. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass lediglich eine geringfügige Liquiditätslücke vorliegt, wenn die Gesellschaft in der Lage bleibt, sich die benötigten Mittel innerhalb von max. drei Wochen zu beschaffen und die Zahlungsstockung zu beseitigen. Ist aber eine Insolvenzreife eingetreten, so ist der Geschäftsführer verpflichtet, innerhalb der nächsten drei Wochen einen Insolvenzantrag zu stellen – sofern die Insolvenzreife in dieser Zeit nicht wieder beseitigt werden kann.

Allerdings: Die Pflicht zur Sicherung des noch vorhandenen Vermögens gilt ab dem ersten Tag der Insolvenzreife, nicht erst ab dem Ende der genannten 3-Wochen-Frist. Sie fordert vom Geschäftsführer, an Dritte keine Zahlungen oder Leistungen mehr vorzunehmen; es sei denn, diese wären mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns vereinbar.

Die Massesicherungspflicht

Der BGH hat in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung oder Lohnsteuerschulden auch nach der Insolvenzreife abgeführt werden dürfen. Grund dafür ist, dass das Gesetz in beiden Fällen das Nichtabführen unter Strafe stellt und es dem Geschäftsführer nicht zugemutet werden kann, sich durch die Erfüllung der Massesicherungspflicht einer strafrechtlichen Verfolgung auszusetzen.

Nicht mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns vereinbar ist allerdings die Abführung der Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung. Dies hat der BGH in einer aktuellen Entscheidung aus diesem Jahr klargestellt. Denn für das Nichtabführen dieser Sozialversicherungsbeiträge enthält das Gesetz keine Strafandrohung. Der Geschäftsführer muss also aufpassen, dass er hier klar zwischen Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteilen unterscheidet.

Des Weiteren: Die Massesicherungspflicht fordert vom Geschäftsführer aber auch, dass er nicht zulässt, dass Schuldner der GmbH ihre Verbindlichkeiten auf ein debitorisch geführtes Bankkonto (das heißt, dessen Kontostand sich im Minus befindet) überweisen. Er muss vielmehr dafür sorgen, dass die Zahlungseingänge auf ein bei einer anderen Bank kreditorisch geführtes Bankkonto (positiver Saldo) fließen. Grund hierfür ist, dass er ansonsten zu einer bevorzugten Befriedigung eines Gläubigers, nämlich der Bank, beitragen würde, was mit der Pflicht zur Massesicherung nicht in Einklang stünde. Die Pflicht zur Nichtvornahme von Zahlungen bzw. Nichtausführung sonstiger Leistungen gilt aber nur insoweit, als durch diese Zahlung oder Leistung die Verteilungsmasse geschmälert würde. Gelangt dagegen eine wertmäßig gleiche Gegenleistung in das Vermögen der GmbH, liegt kein Verstoß des Geschäftsführers vor. Verletzt der Geschäftsführer die Masseerhaltungspflicht, ist er der Gesellschaft zum Ersatz verpflichtet. Wichtig: Der Geschäftsführer hat den Schuldnern also im Falle der Insolvenzreife gegebenenfalls eine neue Bankverbindung mitzuteilen.

(keine Bewertung)  Artikel bewerten

Über die Autorin

Simone Zarnt
Simone Zarnt

Die Rechtsanwältin Simone Zarnt, MLE ist vor allem auf dem Gebiet des Handels- und Gesellschaftsrechts tätig; insbesondere beratend bei Unternehmenskäufen und -verkäufen sowie Verschmelzungen, aber auch bei Unternehmensgründungen oder gesellschaftsrechtlichen Auseinandersetzungen aller Art.

AnschriftSimone Zarnt
Schmalz Rechtsanwälte
Hansaallee 30-32
60322 Frankfurt
E-Mailfrankfurt@schmalzlegal.com
Webwww.schmalzlegal.com

Artikel der Autorin