Insolvenz Wie Sie vorbeugen und im Eintrittsfall richtig reagieren

13.05.2009 – Viele Unternehmer stecken den Kopf in den Sand und meinen: Was nicht sein darf, das nicht sein kann. Das ist gefährlich. Gerade wenn die Anzeichen der Insolvenz rechtzeitig erkannt werden, bestehen Chancen, das Unternehmen zu retten. Lesen Sie, was Insolvenz bedeutet, wie Sie sich davor schützen können und was Sie im Fall der Fälle tun sollten.

Zunächst einmal sollten Sie wissen, wann Ihr Unternehmen als insolvent gilt. Dafür muss einer der in der Insolvenzordnung (InsO) aufgeführten Gründe gegeben sein, nämlich Zahlungsunfähigkeit (§ 17), drohende Zahlungsunfähigkeit (§ 18) oder Überschuldung (§ 19). Doch was bedeuten diese Rechtsbegriffe?

Zahlungsunfähigkeit

Ihr Unternehmen ist zahlungsunfähig, wenn es nicht in der Lage ist, seinen Zahlungsverpflichtungen nachzukommen. 2005 hatte der Bundesgerichtshof (BGH) zum ersten Mal eine Legal-Definition des Begriffs gegeben. Danach liegt Zahlungsunfähigkeit vor, wenn nicht innerhalb eines Zeitraums von drei Wochen mindestens 90 Prozent der fälligen Forderungen beglichen werden können.

Hinweis

2007 hatte sich der BGH zum Thema „Fälligkeit“ von Forderungen geäußert. Danach ist Fälligkeit nicht unbedingt deshalb gegeben, weil der Gläubiger die Zahlung verlangen kann. Vielmehr muss dieser die Zahlung „ernsthaft“ einfordern. Erklärt er sich etwa mit einer späteren Zahlung einverstanden, liegt keine Fälligkeit im Sinne des Urteils vor.

Drohende Zahlungsunfähigkeit

Ihr Unternehmen ist dann von der Zahlungsunfähigkeit bedroht, wenn es voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, die Zahlungsverpflichtungen im Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen.

Überschuldung

Deckt das Vermögen Ihres Unternehmens die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr, ist es überschuldet.

Hinweis

Bei Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung müssen Sie Insolvenz anmelden. Bei drohender Zahlungsunfähigkeit bleibt es Ihnen überlassen, ein Insolvenzverfahren zu bemühen.

So beugen Sie einer Insolvenz vor

Finanzielle Schieflagen kommen vor, doch wenn diese Situation mehrere Jahre andauert, ist es meistens schon zu spät. Sie können rechtzeitig gegensteuern, wenn Sie Ihre Unternehmenszahlen ständig professionell auswerten und kontrollieren und somit Gefahrenpotenziale ausfindig machen. An dieser Stelle dürfte es sich eigentlich erübrigen zu erwähnen, dass eine gewissenhafte und vollständige Buchhaltung zu den obersten Pflichten eines Unternehmens gehört. Denn nur so können Sie Fehlentwicklungen rechtzeitig erkennen und die entsprechenden Gegenmaßnahmen ergreifen. Besonders wichtig: Bleiben Sie der Chef der Zahlen beziehungsweise halten Sie engen Kontakt mir Ihrem Controller. Als Unternehmenschef sollten Sie die aktuellen finanziellen Daten immer parat haben.

Oft vergessen: der Faktor Personal

2006 kam eine Studie der Kreditversicherer Euler Hermes in Kooperation mit der Universität Mannheim zum Thema „Unternehmensinsolvenzen“ zu dem Ergebnis: 57 Prozent aller befragten Teilnehmer glaubten, dass eine autoritäre beziehungsweise rigide Führung der Grund für Insolvenzen ist. Die Folge: Als Chef sind Sie gefordert, Ihre Mitarbeiter wertzuschätzen, deren Vorschläge ernst zu nehmen und ihnen Verantwortung zu übertragen. Tun Sie dies nicht, steigt die Demotivation Ihres Personals und „innere“ Kündigungen drohen. Dies kann mit Personalwechseln verbunden sein, die unnötige Zeit und Geld kosten.

Was tun, wenn Sie insolvent sind?

Wenn Sie trotz aller Bemühungen in die unglückliche Lage gekommen sind und Insolvenz beantragen müssen, sollten Sie wissen, welche Möglichkeiten es für Sie als Unternehmer gibt und welche Herausforderungen nun auf Sie zukommen. Im Gegensatz zu Ihren Mitarbeitern, die durch Insolvenzgeld oder Kündigungsschutzregelungen vor den Folgen einer Insolvenz geschützt sind, müssen Sie jetzt richtig anpacken. Im Folgenden seien beispielhaft einige Aufgaben beziehungsweise Maßnahmen aufgezählt, mit denen Sie sich auseinandersetzen müssen:

  • Kündigen Sie Lieferantenverträge und Einzugsermächtigungen.
  • Befriedigen Sie Ihre Gläubiger, indem Sie Betriebsvermögen veräußern.
  • Klären Sie, ob Sie Anspruch aus Sozialleistungen über die Bundesagentur für Arbeit aus früheren abhängigen Beschäftigungsverhältnissen haben.
  • Bemühen Sie eine Schuldnerberatung.
  • Versuchen Sie, sich mit Ihren Gläubigern außergerichtlich zu einigen.
  • Informieren Sie sämtliche Beteiligte im Unternehmen wie Mitarbeiter und Betriebsrat.
  • Vergessen Sie bei alle Trubel nicht sich selbst als Mensch und versuchen Sie trotz allem, die Situation souverän zu meistern.

Weitere Informationen finden Sie in unserer Rubrik "Rechtstipps" zum Insolvenzrecht.

[dw; Bild: Pixel - Fotolia.com]

(keine Bewertung)  Artikel bewerten