Worauf kommt es bei einem vernünftigen Software-Lizenzmanagement an und wo liegen die Fallstricke bei Lizenzierungen? Darüber sprach business-wissen.de-Redakteur David Wolf mit Timo Schutt, Fachanwalt für IT-Recht und Partner der Kanzlei Schutt, Waetke Rechtsanwälte.
Herr Schutt, Studien belegen: Mit dem Lizenzmanagement in Unternehmen sieht es ähnlich aus wie mit der IT-Sicherheit – keiner kümmert sich richtig darum und blickt konsequent durch. Woran liegt das Ihrer Ansicht nach?
Ich denke, dass die Haftungsprobleme im Lizenzbereich in den Unternehmen noch nicht entsprechend wahrgenommen werden. Das mag daran liegen, dass die Lizenzen ein virtuelles Gut sind. Keiner kann sie wirklich greifen. Sie werden gekauft und genutzt, ohne dass das Verhältnis von tatsächlicher Nutzung zur bestehenden Lizenzierung regelmäßig geprüft wird. Gerade das Problem der Unterlizenzierung, das nicht selten auftaucht, gerät so oft zur Haftungsfalle. Wenn der Lizenzgeber bemerkt, dass zu wenig Lizenzen gekauft wurden, zum Beispiel über ein Audit, sind nicht nur die Lizenzgebühren nach zu bezahlen, sondern es droht zudem ein Schadensersatzanspruch.
Ein Vorwurf wird vor allem den Herstellern gemacht, die mit ihren Lizenzbestimmungen für Verwirrung sorgen und diese häufig ändern. Können Sie diese Ansicht bestätigen?

Selbst für Fachanwälte ist es schwierig, durch das Dickicht der verschiedenen Lizenzbedingungen zu dringen. Oftmals verstricken sich die Lizenzgeber durch unterschiedliche Versionen in Widersprüche, die teilweise erst durch ein Gericht aufgelöst werden können. Ich denke, ein Großteil des Problems liegt auch darin begründet, dass Lizenzbedingungen nicht von Juristen, sondern von Technikern entworfen werden. Diese sind oftmals schlicht unwirksam.
Wie sieht es bei mittelständischen Unternehmen aus: Überwiegen hier die Fälle von Über- oder Unterlizenzierung, welche Erfahrungen haben Sie gemacht?
Beides ist an der Tagesordnung. Da ein vernünftiges Lizenzmanagement fast nirgendwo existiert, gibt es kaum kleine oder mittelständische Unternehmen, die exakt die Lizenzen haben, die sie auch brauchen. Entweder gibt es zu viele Lizenzen, oder – was öfter der Fall ist, zu wenige. Dann wächst das Unternehmen, ohne die Lizenzierung mitzunehmen. Beides ist problematisch.
Bei einer Unterlizenzierung drohen rechtliche Konsequenzen. Wie ist das zu verstehen und können Sie ein Beispiel für ein solches Szenario nennen?
Der Begriff „Lizenz“ ist eigentlich nicht juristisch, denn er taucht in keinem Gesetz auf. Hier sprechen wir eigentlich von Nutzungsrechten. Eine Softwarelizenz bedeutet nichts anderes als das Recht, diese im Rahmen der Lizenzbedingungen zu nutzen. Überschreite ich diesen Rahmen, nutze ich die Software rechtswidrig und löse damit Ansprüche auf Unterlassung und Schadensersatz aus.
Eine eventuelle Überlizenzierung und die damit verbundenen Mehrkosten lassen sich durch ein strategisches Lizenzmanagement verhindern. Wie sollte das, gerade für Mittelständler, aussehen?
Eigentlich ist es gar nicht so schwierig ein Lizenzmanagement zu etablieren. Letztendlich sollte eine Person im Unternehmen dafür verantwortlich sein. Am Anfang stehen eine Bestandsaufnahme und die Frage, welche Lizenzen es im Unternehmen überhaupt gibt. Doch die meisten wissen nicht einmal das. Ausgehend von der so erstellten Liste sollte der evaluierte Bedarf mit dem Bestand regelmäßig abgeglichen werden. So lässt sich leicht erkennen, wo die Schwachpunkte liegen.
Was passiert mit den Lizenzen, wenn der Lizenzgeber Insolvenz anmeldet und welche Konsequenzen können hier auf die Unternehmen zukommen?
Da eine Lizenz ein bloßes Nutzungsrecht ist, stellt die Insolvenz des Lizenzgebers ein Problem dar. Zum einen kann schon der Insolvenzverwalter bestimmte Verträge, auch längerfristige, kündigen, denn er hat ein Sonderkündigungsrecht. Handelt es sich bei der Lizenz um eine Softwaremiete, kann damit das Nutzungsrecht verloren gehen. Die gleiche Problematik taucht auch bei Bugfixes oder Upgrades auf. Ist der Lizenzgeber erst einmal verschwunden, gibt es in der Regel keinen, der einspringen kann, denn bei Standardsoftware wird der Quellcode nicht offen gelegt, so dass ein Support auch für einen Dritten gar nicht möglich ist.
Gibt es Absicherungsmöglichkeiten dagegen?
Da streiten sich die Juristen. Denkbar wäre zum Beispiel die Hinterlegung des Quellcodes bei einem Notar oder einem Rechtsanwalt. Gleichzeitig wird vereinbart, den Quellcode im Insolvenzfall zu Supportzwecken vom Treuhänder aushändigen zu lassen. Hier müsste eigentlich der Gesetzgeber aktiv werden. Zwar gibt es bereits einen entsprechenden Gesetzesentwurf zur Änderung der Insolvenzordnung, doch durch den Regierungswechsel muss dieser erneut ins Parlament eingebracht werden. Wann dies der Fall sein wird, ist derzeit nicht bekannt.
Stichwort Cloud Computing: Befürworter dieser neuen Technologie verweisen auf die Kostenvorteile und die leichtere Handhabbarkeit durch den Zugriff über den Browser. Ist damit das Ende der Software-Lizenzen eingeläutet?
Nein, weil dafür ja auch eine Lizenz benötigt wird, denn genutzt wird die Software immer, egal über welchen Weg. Lizenzen sind wie schon gesagt Nutzungsrechte. Bei Cloud Computing, in welcher Form auch immer, handelt es sich lediglich um eine andere Art der Nutzung, nämlich in der Regel um eine Miete. Hier werden üblicherweise monatliche Zahlungen geleistet und solange bezahlt wird, darf auch genutzt werden.
Das „alte“ Lizenzmodell hingegen, das die Installation von Standardsoftware auf dem Rechner vorsieht, ist jedoch in der Regel als Kaufvertrag anzusehen, da die Software durch eine Einmalzahlung erworben wird. Außerdem kann eine Lizenz auch durch eine Bestellung von Individualsoftware erworben werden – dann haben wir es in der Regel mit einem Werkvertrag zu tun.
Hier steckt der Teufel aber im Detail, denn bei jeder vertraglichen Vereinbarung sollte geprüft werden, welche Vertragsform vorliegt. Oftmals handelt es sich um sogenannte gemischte Vertragstypen, die keinem bestimmten Vertragstyp nach dem BGB zugeordnet werden können.
Vielen Dank für das Gespräch, Herr Schutt.
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