AbmahnungSo reagieren Sie professionell auf Abmahnungen des Wettbewerbs
Es gibt eine Vielzahl möglicher Gründe, warum Sie eine Abmahnung erhalten können. Die gängigsten:
- Hinweis auf eine fehlende Datenschutzerklärung
- AGBs, die verbraucherunfreundlich sind oder den Verbraucher benachteiligen
- Fehlerhaftes Impressum auf der Webseite
- Fehlende oder mangelhafte Widerrufsbelehrung
- Fehlende Hinweise nach der Verpackungsverordnung
Hinweis
Seit 1. Januar 2009 regelt die neue Verpackungsverordnung (VerpackV), dass ein Internethändler, der Verpackungen an seine Kunden versendet, diese bei einem Entsorger registrieren lassen muss. Werden Verpackungen versendet, die nicht registriert sind, ist mit wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen zu rechnen.
Mehr dazu: Neue Verpackungsverordnung - Was Sie als Internethändler beachten müssen
Warum überhaupt Abmahnungen?
Abmahnungen haben den Zweck, im Vorfeld gerichtliche Streitigkeiten zu vermeiden. Verstöße gegen zum Beispiel wettbewerbsrechtliche oder urheberrechtliche Vorschriften sollen außergerichtlich beigelegt werden. Ein Unternehmen, das seine Rechte im Wettbewerb oder als Urheber durch das Verhalten eines anderen Unternehmens verletzt sieht, kann abmahnen. Es fordert den Widersacher dazu auf, ein bestimmtes, Recht verletzendes Verhalten zu unterlassen, weil es sich dadurch geschädigt sieht. Kommt das abgemahnte Unternehmen dem nicht nach, wird mit der Abmahnung angedroht, vor Gericht zu ziehen. Meistens wird vom Abgemahnten gefordert, eine Unterlassungserklärung zu unterzeichnen, mit der sich dieser verpflichtet, den Tatbestand zu beseitigen oder seine Handlungen einzustellen.
Oberstes Gebot: Bleiben Sie zunächst gelassen!
Das abmahnende Unternehmen beauftragt einen Rechtsanwalt damit, die Abmahnung zu schreiben und gegen das andere Unternehmen vorzugehen. Der Anwalt stellt seine Kosten dem abgemahnten Unternehmen in Rechnung; das bedeutet, dass bereits mit dem ersten Abmahnschreiben Kosten entstehen.
Von sogenannten „Serienabmahnern“ hat bestimmt schon jeder etwas gehört. Das sind in den meisten Fällen Anwälte, die beispielsweise Internet-Händler wegen angeblicher Fehler beziehungsweise fehlender Hinweise auf deren Webseite abmahnen. Da nur Wettbewerber abmahnen können, brauchen diese Anwälte ein „Strohmann-Unternehmen“, in dessen Namen sie auftreten. Tatsächlich geht es nur darum, saftige Abmahngebühren zu kassieren.
Der eine oder andere mag aufgrund dieser Vorfälle vielleicht absichtlich nicht auf eine ins Haus flatternde Abmahnung reagieren, doch das wäre falsch und mitunter sogar fatal. Abmahnungen sollten – auch wenn sie sich im Nachhinein vielleicht als haltlos erweisen – immer ernst genommen werden. Trotzdem sollten Sie zunächst einmal gelassen bleiben und nicht sofort die Gegenseite, also den Abmahner, kontaktieren. Der ist sich seiner Sache nämlich sicher, sonst hätte er sich erst gar keine Arbeit gemacht. Hinzu kommt: Abmahnungen bedürfen keiner besonderen Form. Selbst formale Fehler führen nicht automatisch zu einer Unwirksamkeit der Abmahnung. Logisch dürfte aber sein, dass Abmahnungen aus Beweislastgründen immer schriftlich erfolgen.
Formalien: So erkennen Sie eine Abmahnung
Ein Abmahnschreiben, egal ob per Brief, Fax oder E-Mail, sollte gewöhnlich aus folgenden formellen Bestandteilen bestehen:
- Anschrift und Name der abmahnberechtigten Person; in den meisten Fällen bekommen Sie Post vom Anwalt, der für den Betroffenen handelt.
- Abmahnberechtigt sind in den meisten Fällen direkte Wettbewerber (Wettbewerbsrecht) oder Urheber, die eine unrechtmäßige Verwendung ihres Werkes (Urheberrecht) beklagen.
- Verständliche Beschreibung der konkreten rechtswidrigen Handlung, die abgemahnt wird.
- Hinweis auf das Abgeben einer sogenannten strafbewehrten Unterlassungserklärung durch den Abgemahnten (liegt meist als Musterschreiben der Abmahnung bei).
- Reaktionszeit für den Abgemahnten, um sich Rechtsberatung einholen zu können.
- Androhung eines eventuellen nachfolgenden gerichtlichen Verfahrens.
Abmahnung erhalten: Was tun?
Grundsätzlich haben Sie verschiedene Möglichkeiten, auf eine Abmahnung zu reagieren.
Möglichkeit eins: Sie reagieren gar nicht
Dies sollten Sie nur dann tun, wenn Sie sich absolut sicher sind, dass die Abmahnung ungerechtfertigt ist. Trotzdem sollten Sie sich in diesem Fall mit einem qualifizierten Rechtsanwalt, der auf Online-Recht oder gewerblichen Rechtsschutz spezialisiert ist, absprechen. Doch Vorsicht: Eine Nichtreaktion Ihrerseits oder eine Verstreichung der Reaktionsfrist führt in der Regel immer automatisch zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung.
Möglichkeit zwei: Sie gehen aktiv gegen die Abmahnung vor
Zunächst können Sie prüfen, ob es sich lohnt, eine Gegenabmahnung anzubringen, indem Sie Ihrerseits nach rechtlichen Verstößen auf der Webseite des Abmahnenden suchen. Vorteil: Es stärkt Ihre Verhandlungsposition. Kommen Sie mit anwaltlicher Hilfe zu dem Schluss, dass die Abmahnung ohne rechtlichen Anspruch erfolgt ist, können Sie die so genannte negative Feststellungsklage erheben. Hierin halten Sie fest, dass dem Abmahnenden kein Anspruch auf die Abgabe der in der Abmahnung enthaltenen Unterlassungserklärung zusteht. Der Vorteil dabei: Die Beweislast wird umgedreht und ist vom Abmahnenden zu tragen.
Möglichkeit drei: Sie unterzeichnen die Unterlassungserklärung
Egal, ob die Abmahnung gerechtfertigt ist oder nicht: Sobald Sie die strafbewehrte Unterlassungserklärung unterzeichnen, verpflichten Sie sich, die beanstandete Rechtsverletzung künftig nicht mehr zu begehen. Gleichzeitig verpflichten Sie sich, als eine Art Vertragsstrafe eine Geldsumme (bestimmt oder unbestimmt) zu entrichten, falls Sie die Rechtsverletzung erneut begehen.
Möglichkeit vier: Hinterlegung einer Schutzschrift
Möchten Sie die Unterlassungserklärung nicht unterzeichnen, parallel dazu aber in einer mündlichen Verhandlung ihre Argumente darlegen, können Sie eine sogenannte Schutzschrift hinterlegen. Dabei erklären Sie dem Gericht die Gründe, die gegen eine einstweilige Verfügung sprechen, die ansonsten bei einer Nichtunterzeichnung der Unterlassungserklärung erlassen worden wäre.
Die IHK Frankfurt/Main hat auf ihrer Webseite folgendes Muster einer Unterlassungserklärung aufgeführt:
Fa. XXX verpflichtet sich - ohne Anerkennung einer Rechtspflicht, aber rechtsverbindlich - gegenüber ...
(hier Abmahner eintragen)
1. es ab sofort zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr und zu Zwecken des Wettbewerbs ...
(Wettbewerbsverstoß eintragen)
beispielsweise wie folgt zu werben:
(konkreten Text der Werbung - soweit wettbewerbswidrig - hier eintragen)
2. für den Fall einer zukünftigen schuldhaften Zuwiderhandlung eine vom Unterlassungsgläubiger nach billigem Ermessen festzusetzende, im Streitfall von der zuständigen Gerichtsbarkeit zu überprüfende Vertragsstrafe
an den/die ... (Abmahner eintragen) zu zahlen.
3. Die Unterlassungserklärung wird unter der auflösenden Bedingung einer allgemein verbindlichen, d. h. auf Gesetz oder höchstrichterlichen Rechtsprechung beruhenden Klärungen des zu unterlassenden Verhaltens abgegeben.
(Ort, Datum, Unterschrift)
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