Arbeiten im RamadanWas Arbeitgeber wissen sollten

Wenn muslimische Beschäftigte am Ramadan fasten, kann das ihre Arbeitsleistung beeinträchtigen. Was können Arbeitgeber in diesem Fall tun?
Von Redaktion business-wissen.de

Muslimische Beschäftigte müssen auch am Ramadan ihrer Arbeitspflicht gegenüber ihrem Arbeitgeber nachkommen. Dies ergibt sich aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (§ 611 Abs. 1 BGB). Danach sind Beschäftigte im Rahmen ihres Arbeitsvertrages – der gemäß dieser Norm ein Dienstvertrag ist – zur Erbringung ihrer Arbeitsleistung verpflichtet.

Allerdings kollidiert diese Norm mit dem Recht auf ungestörte Religionsausübung im Grundgesetz (Art. 4 Abs. 2 GG). Danach ist es Muslimen möglich, auch am Arbeitsplatz den Ramadan einhalten zu können, selbst wenn die Arbeitsleistung sinken sollte.

Religionfreiheit schlägt Arbeitspflicht

Arbeitgeber sind zunächst verpflichtet, muslimische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter woanders einzusetzen, wenn deren Arbeitsleistung aufgrund des Fastens am Ramadan sinken sollte. Die kann sich bemerkbar machen durch:

  • Geringere Belastbarkeit
  • Schnellere Ermüdung
  • Erschöpfungszustände
  • Konzentrationsschwierigkeiten
  • Kreislaufprobleme
  • Arbeitsunfälle

Die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) steht hier tendenziell auf der Seite der freien, ungestörten Religionsausübung. Das heißt: Im Zweifelsfall können Arbeitgeber ihren Anspruch auf Erfüllung der Arbeitspflicht aufgrund der Kollision mit der Religionsfreiheit nicht durchsetzen.

Keine Abmahnung und personenbedingte Kündigung möglich

Gemäß der Rechtsprechung des BAG können muslimische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter die Arbeit beziehungsweise eine Arbeitsanweisung ihres Arbeitgebers rechtmäßig verweigern, sollte diese einen ernsthaften inneren Glaubenskonflikt auslösen.

Die Folge: Arbeitgeber können diese Beschäftigten nicht abmahnen. Da Ramadan auch zeitlich begrenzt ist und die Arbeitsleistung daher nur teilweise nicht erbracht werden kann, dürfen Arbeitgeber auch keine personenbedingte Kündigung aussprechen.

Keine Entgeltfortzahlung wegen fastenbedingtem Arbeitsausfall

Anders sieht es bei der Zahlung des Lohns aus, wenn muslimische Beschäftigte aufgrund ihrers Fastens nicht arbeiten können. Da sich Arbeitgeber, wie oben dargelegt, im Zweifelsfall nicht auf die Einhaltung der Arbeitspflicht berufen können, brauchen sie im Gegenzug für die Zeit des Arbeitsausfalls auch keinen Lohn zu bezahlen.

Ramadan in der Arbeitsorganisation berücksichtigen

Arbeitgeber sollten den Ramadan respektieren und sensibel mit muslimischen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern umgehen. Das betrifft vor allem die Arbeitsorganisation. So sollten Urlaubsanfragen muslimischer Beschäftigte für diese Zeit im Rahmen der Urlaubsplanung insgesamt berücksichtigt werden.

Muslimischen Beschäftigten kommen auch flexibel gestaltbare oder verringerte Arbeitszeiten entgegen. Für Gebete können Arbeitgeber auch zusätzliche Pausen gewähren. Gleiches gilt für die Teilnahme am Festgebet zum Fastenbrechen am Morgen in der Moschee.

Doch Vorsicht: Arbeitgeber dürfen nach den Vorschriften des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) muslimische Beschäftigte nicht besser stellen als die übrigen Beschäftigten. In produzierenden Unternehmen kann das zum Beispiel konkret heißen: Die einseitige Auflösung starrer Arbeitszeiten des Schichtbetriebs aufgrund des Ramadan sollte vermieden werden. Stattdessen bietet es sich an, für alle Beschäftigten Lösungen zu finden, die zeitweise gelten und deren Wünschen entsprechen, wie etwa die Einführung einer „Wunschschicht“ für alle. Ein solches Vorgehen vermeidet auch Neid und Missgunst auf Seiten nicht-muslimischer Beschäftigter.

Maßnahmen zur Wertschätzung muslimischer Beschäftigter

Wer Menschen mit muslimischem Glauben beschäftigt oder mit ihnen zusammenarbeitet, sollte deren Religion und die Bedeutung der jeweiligen Bräuche verstehen und respektieren. Arbeitgeber können dafür Informationen im Intranet oder im firmeninternen Newsletter bereitstellen.

Um alle Beschäftigten über den Zeitraum des Ramadan zu informieren, bietet sich der Aushang eines interkulturellen Kalenders am Personaleingang an. Hier sind die wichtigsten Fest- und Feiertage, auch anderer verschiedener Kulturen und Religionen markiert. Diese Information kann auch wieder übers Intranet oder den eigenen Newsletter erfolgen.

Weitere wertschätzende Maßnahmen sind die Einrichtung eines Gebetsraums sowie angepasste Öffnungszeiten der Kantine während des Ramadan. Ein auf die kulinarischen Bedürfnisse von muslimischen Beschäftigten angepasster Speiseplan ergänzt dieses Angebot.

Gemeinsame Feiern, zu denen Beschäftigte aller Religionen eingeladen werden, ermöglichen gegenseitige Begegnungen und fördern den interkulturellen Austausch.

Kollegen und Führungskräfte können sich muslimischen Beschäftigten gegenüber wertschätzend verhalten, wenn sie sie zum Beispiel zum Fastenbrechen beglückwünschen.

Ramadan-Zeiträume der kommenden Jahre

  • 2018: 16. Mai bis 14. Juni
  • 2019: 6. Mai bis 5. Juni
  • 2020: 24. April bis 24. Mai

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