ArbeitsrechtÄnderungskündigung wegen Mindestlohn
Arbeitgeber müssen den Stundenlohn ihrer Mitarbeiter erhöhen, wenn dieser nicht den Anforderungen nach dem Mindestlohngesetz entspricht. Sie dürfen dafür aber nicht bislang gezahltes Urlaubs- oder Weihnachtsgeld verrechnen nach dem Motto: Der Stundenlohn wird erhöht, aber Urlaubs- und Weihnachtsgeld gibt es dann entsprechend weniger. Eine entsprechende Änderungskündigung ist nicht zulässig.
Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat eine Änderungskündigung, mit welcher der Arbeitgeber aufgrund des nach dem Mindestlohngesetz zu zahlenden höheren Stundenlohnes bisher gezahltes Urlaubs- und Weihnachtsgeld streichen wollte, für unwirksam erklärt.
Denn: Beim Urlaubsgeld handelt es sich um eine Sonderzuwendung, die nicht im engeren Sinne der Bezahlung der Arbeitsleistung dient. Urlaubsgeld ist eine zusätzliche Prämie. Eine Kompensation mit der höheren Stundenvergütung ist daher nicht möglich.
Ausnahme: Eine Änderungskündigung, mit der Urlaubs- oder Weihnachtsgeld gestrichen werden soll, setzt voraus, dass der Fortbestand des Betriebes mit den vorhandenen Arbeitsplätzen gefährdet ist, wenn diese Prämien weiterhin bezahlt werden. Dies war beim Fall des Landesarbeitsgerichts nicht ersichtlich.
Urteil des LAG Berlin-Brandenburg vom 02.10.2015
9 Sa 570/15
Pressemitteilung des LAG Berlin-Brandenburg