ArbeitsrechtBefristung eines zuvor unbefristeten Arbeitsverhältnisses

Aus einem unbefristeten Arbeitsverhältnis kann ein befristetes werden, wenn die Befristung auf dem Wunsch des Arbeitnehmers beruht.

Der Fall

Ein Großunternehmen der Automobilindustrie bot allen neu eingestellten und ernannten Führungskräften seit Anfang 2003 grundsätzlich nur noch zum 60. Lebensjahr befristete Arbeitsverträge an. Unbefristet beschäftigten leitenden Führungskräften, wie der Klägerin, bot der Arbeitgeber im Rahmen des „Konzeptes 60 Plus“ die Befristung des Arbeitsvertrags zum 60. Lebensjahr an. Diese Befristung war mit einer neuen betrieblichen Altersversorgung verbunden, die verschiedene finanzielle Anreize vorsah. Für die Annahme des Angebots setzte der Arbeitgeber den Führungskräften eine großzügige Frist von rund 28 Monaten.

Insgesamt bot der Arbeitgeber 2685 unbefristet beschäftigten leitenden Führungskräften im Jahr 2003 die Befristung des Arbeitsverhältnisses zum 60. Lebensjahr an. 1191 leitende Führungskräfte nahmen das Angebot an. Der Arbeitgeber begründete diese Maßnahme mit der besseren Planbarkeit gegenüber Altersteilzeit und Frühverrentungen. Außerdem hatte sich empirisch ergeben, dass Führungskräfte ohnehin durchschnittlich mit 60 Jahren ausscheiden. Nachdem die Klägerin die Vereinbarung der Befristung zunächst abschloss, dann aber wohl bereute, erhob sie Entfristungsklage. Der Befristung fehle ein sachlicher Grund.

Urteil und Begründung

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Baden-Württemberg sieht in dieser Konstellation die Befristung gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) als gerechtfertigt an, weil sie auf einem Wunsch der Klägerin beruhe. Das Gericht verweist auf die ständige Rechtsprechung, wonach eine Befristung auf Wunsch des Arbeitnehmers nur vorliege, wenn der Arbeitnehmer auch bei einem Angebot des Arbeitgebers auf Abschluss eines unbefristeten Arbeitsvertrags nur ein befristetes Arbeitsverhältnis vereinbart hätte. Nicht ausreichend sei das bloße Einverständnis des Arbeitnehmers mit dem Arbeitgeberangebot eines befristeten Arbeitsvertrags. Ein solcher Wunsch des Arbeitnehmers liege etwa vor, wenn der Arbeitnehmer von sich aus die Vereinbarung einer Befristung gewünscht habe.

Das LAG setzt sich kritisch mit dem Umstand auseinander, dass das Angebot auf Abschluss der Befristung vom Arbeitgeber ausgegangen sei. In Anbetracht der langen Zeit zum Überlegen stelle aber die Annahme der Klägerin nicht bloß die Annahme eines Vertragsangebots dar. Vielmehr sei aus der Reaktion eine Aktion geworden. Das von außen unbeeinflusste Tätigwerden des Arbeitnehmers nach einem längeren Zeitraum – und sei es auch nur eine Unterschrift auf einem mehr als zwei Jahre zuvor vom Arbeitgeber unterschriebenen Angebot – könne als Wunsch des Arbeitnehmers auf Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrages im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 TzBfG verstanden werden, der selbstbestimmt und eigenverantwortlich getroffen worden sei.

Quelle: AGAD Arbeitgeberverband Großhandel, Außenhandel, Dienstleistungen e.V.

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