ArbeitsrechtBei Home Office unbedingt vertragliche Regelungen treffen

Bei der Einrichtung von Home-Office-Arbeitsplätzen sollten Arbeitgeber und Arbeitnehmer klare Vereinbarungen treffen.

Hat ein Arbeitnehmer mehr als drei Jahre seine Arbeiten ohne Probleme und Beanstandungen im Home Office erbracht, kann dies der Arbeitgeber ohne sachlichen Grund nicht einseitig abändern. Im konkreten Fall erteilte ein Arbeitgeber als Reaktion auf offenbar vorangegangene Meinungsverschiedenheiten die auch ansonsten nicht substanziiert begründete Weisung, die Arbeit in Zukunft im 300 Kilometer entfernten Stammbetrieb zu erbringen. Dies sah das Gericht als unbillig und damit unwirksam an.

Sofern - wie hier - keine vertragliche Vereinbarung zum Arbeitsort getroffen wurde, ist zwar im Regelfall der Sitz des Arbeitgebers der Arbeitsort. Das Ermessen des Arbeitgebers ist jedoch dann eingeschränkt, wenn eine jahrelang praktizierte Ausnahme ohne sachlichen Grund einseitig abgeändert werden soll. In derartigen Fällen bleibt dem Arbeitgeber nur die Möglichkeit einer Änderungskündigung, die das Arbeitsgericht gegebenenfalls überprüfen muss.

Urteil des LAG Mainz vom 17.12.2014
4 Sa 404/14
jurisPR-ArbR 25/2015 Anm. 4

Dazu im Management-Handbuch

Ähnliche Artikel

Excel-Tipps