ArbeitsrechtGesetzliche Regelungen zur Vereinbarkeit von Pflege und Beruf
Der demografische Wandel bringt es mit sich, dass 2050 fast doppelt so viele Menschen wie heute auf Hilfe angewiesen sein werden. Während die Lebenserwartung steigt, nimmt der Anteil der erwerbsfähigen Menschen langfristig ab. Die Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) hat errechnet, dass die Zahl der Erwerbstätigen in Deutschland ab 2016 bis 2025 jährlich im Schnitt um 0,5 Prozent abnehemen wird.
In der Praxis beträgt die durchschnittliche Pflegezeit eines Angehörigen mehr als sechs Monate. Doch ein kurzfristiges Ausscheiden aus dem Beruf ist keine Lösung. Pflege und Arbeit sollten vereinbar sein. Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die Angehörige pflegen, gibt es mit dem Familienpflegezeitgesetz und dem Pflegezeitgesetz zwei rechtliche Grundlagen für eine Freistellung vom Job.
Was sind nahe Angehörige?
Bei der Pflege eines Angehörigen muss es sich um einen nahen Angehörigen handeln. Dies sind:
- Ehegatten
- Lebenspartner
- Partner einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft
- Geschwister
- Ehegatten der Geschwister und Geschwister der Ehegatten
- Lebenspartner der Geschwister und Geschwister der LebenspartnerGroßeltern
- Eltern
- Schwiegereltern
- StiefelternKinder
- Adoptiv- oder Pflegekinder
- Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder des Ehegatten oder Lebenspartners
- Schwiegerkinder und Enkelkinder
Die wichtigsten Regelungen des Familienpflegezeitgesetzes (FpfZG)
Rechtsanspruch auf Familienpflegezeit
Ob ein Rechtsanspruch auf Familienpflegezeit besteht, hängt von der Größe des Unternehmens ab. Bei 25 oder weniger Beschäftigten haben Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter keinen Rechtsanspruch auf Freistellung für die Pflege naher Angehöriger.
Dauer der Pflegezeit
Die maximale Dauer der Pflege beträgt 24 Monate.
Ankündigungsfrist für die Freistellung
Wer nahe Angehörige pflegen will, muss dies beim Arbeitgeber ankündigen. Je nach Länge und Art der beruflichen Auszeit gelten unterschiedliche Fristen nach dem FPfZG. Beschäftigte, die sich bis zu 24 Monate für die Pflege naher Angehöriger freistellen lassen möchten, müssen dies 8 Wochen im Voraus gegenüber ihrem Arbeitgeber ankündigen.
Besonderer Kündigungsschutz
Von der Ankündigung der Familienpflegezeit – höchstens aber 12 Wochen vor dem angekündigten Freistellungstermin – bis zum Ende der Auszeit besteht ein besonderer Kündigungsschutz für pflegende Beschäftigte.
Lohnfortzahlung
Bei der Familienpflegezeit wird die Arbeitszeit auf bis zu 15 Stunden pro Woche reduziert. Entsprechend der reduzierten Arbeitszeit erhalten Beschäftigte auch weniger Gehalt.
Finanzielle Förderung
Wer sich für die Pflege naher Angehöriger vom Job freistellen lässt, kann ein zinsloses Darlehen vom Staat beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) beantragen. Damit können Einschnitte beim Einkommen aufgefangen werden.
Weiterlaufen der Sozialversicherung
Während der Familienpflegezeit laufen die Zahlungen in die Renten-, Arbeitslosen-, Kranken- und Unfallversicherung weiter.
Die wichtigsten Regelungen des Pflegezeitgesetzes (PflegeZG)
Rechtsanspruch auf Pflegezeit
Auch der Rechtsanspruch auf Pflegezeit ist abhängig von der Größe des Unternehmens. Bei 15 oder weniger Beschäftigten haben Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter keinen Rechtsanspruch auf Pflegezeit.
Dauer der Pflegezeit
Die maximale Dauer der Pflege beträgt 6 Monate beziehungsweise maximal 3 Monate in der letzten Lebensphase.
Ankündigungsfrist für die Freistellung
Wie beim FPfZG müssen Beschäftigte auch beim PflegeZG ihre Freistellung beim Arbeitgeber ankündigen. Für eine Freistellung von bis zu 6 Monaten beträgt die Ankündigungsfrist 10 Arbeitstage. Beim Übergang von der Familienpflegezeit in die Pflegezeit beläuft sich die Frist auf spätestens 8 Wochen vor Beginn.
Besonderer Kündigungsschutz
Auch beim Pflegezeitgesetz gilt: Von der Ankündigung – höchstens aber 12 Wochen vor dem angekündigten Freistellungstermin – bis zum Ende der Auszeit besteht ein besonderer Kündigungsschutz für pflegende Beschäftigte.
Lohnfortzahlung
Im Rahmen des PflegeZG ist keine Lohnfortzahlung beziehungsweise nur eine teilweise Lohnfortzahlung möglich.
Finanzielle Förderung
Auch bei der Pflegezeit gibt es die Möglichkeit, ein zinsloses Darlehen vom Staat beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) zu beantragen.
Weiterlaufen der Sozialversicherung
Während der Pflegezeit laufen die Zahlungen in die Renten-, Arbeitslosen-, Kranken- und Unfallversicherung weiter.
Freistellung kombinieren
Im Anschluss an eine Freistellung nach dem PflegeZG können Beschäftigte unmittelbar eine Freistellung nach dem FpfZG beantragen. Eine zeitliche Pause zwischen beiden Zeiten der Freistellung darf es nicht geben.