ArbeitsrechtMuss der Arbeitgeber Weiterbildung gewähren?

Weiterbildung im Beruf ist eine zwingende Notwendigkeit, um am Ball zu bleiben. Wann muss der Arbeitgeber hierfür die Kosten übernehmen?

Eine Weiterbildung bezeichnet einen Lehrgang, der dem Mitarbeiter eine höhere Qualifikation verleiht. Arbeitnehmer können ein Recht auf Weiterbildung haben, wenn für sie geltende Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen ein solches Recht vorsehen. Auch im Arbeitsvertrag können eine oder mehrere Weiterbildungen vereinbart und näher konkretisiert sein. Einen allgemein gesetzlichen und demnach einklagbaren Anspruch auf Weiterbildung gibt es für Arbeitnehmer allerdings nicht.

Bildungsurlaub für Arbeitnehmer

Arbeitnehmer haben in einigen deutschen Bundesländern allerdings ein Recht auf Bildungsurlaub. Das heißt, der Arbeitgeber muss dem Arbeitnehmer eine bestimmte Anzahl an Tagen frei geben, an denen er sich weiterbilden kann. Um welche Art von Weiterbildung es sich hier handelt, kann der Arbeitnehmer selbst entscheiden. Die von ihm ausgesuchte Weiterbildung muss lediglich als Bildungsmaßnahme anerkannt sein. Während des Bildungsurlaubs muss der Arbeitgeber weiterhin das Gehalt des Arbeitnehmers zahlen.

Allgemein gilt: Hat der Arbeitgeber der Kostenübernahme einer Weiterbildungsmaßnahme zugestimmt, muss er auch dazu stehen. Nur unter gewissen Umständen kann er sich das bezahlte Geld zurückholen.

Rückzahlung von Weiterbildungskosten bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses?

Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, wonach der Arbeitnehmer die vom Arbeitgeber übernommenen Kosten einer Weiterbildung zurückzahlen muss, wenn er auf eigenen Wunsch vor Abschluss der Weiterbildung aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet, ist wirksam. Bedingung: Die erfolgreiche Weiterbildung ist für den Arbeitnehmer nachweislich von geldwertem Vorteil. Das hat das Bundesarbeitsgericht (Aktenzeichen 3 AZR 621/08) höchstrichterlich entschieden. Das Gericht führt weiter aus: Dies gilt auch dann, wenn die Weiterbildung nicht kontinuierlich, sondern in mehreren zeitlich voneinander getrennten Ausbildungsabschnitten erfolgt, sofern die Termine der einzelnen Ausbildungsabschnitte den Vorgaben der Weiterbildungseinrichtung entspricht.

Am einfachsten ist es für den Arbeitgeber, vorab eine sogenannte Rückzahlungsklausel zu vereinbaren. Somit kann er den Mitarbeiter noch mindestens eine gewisse Zeit nach der Weiterbildung an sein Unternehmen binden. Größenordnung: ein Monat Weiterbildung, ein Jahr Bindung. Die Verhältnismäßigkeit kann sich hier verschieben, wenn die Maßnahme inhaltlich sehr wertvoll ist oder die Maßnahme extrem teuer ist. Logisch: Ein Mitarbeiter muss die Kosten nie zurückzahlen, wenn er ohne eigenes Verschulden gekündigt wurde, also betriebsbedingt. Und letztlich schützen auch solche Klauseln nicht vor Streitigkeiten.

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