ArbeitsrechtWann die Rückzahlung von Weiterbildungskosten unangemessen ist
Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbarten, dass der Arbeitnehmer eine zehnmonatige Ausbildung zum Prüfingenieur absolvieren sollte. Er sollte zur Rückzahlung der Gesamtkosten von circa 35.000 Euro verpflichtet sein, wenn er vor Ablauf von drei Jahren seit Aufnahme der Prüftätigkeit ausscheidet, und zwar im ersten Jahr zu 100 Prozent der Ausbildungskosten, im zweiten Jahr zu 66,66 Prozent und bei Ausscheiden im dritten Jahr zu 33,33 Prozent.
Das Landesarbeitsgericht Mainz hielt diese Rückzahlungsvereinbarung für unwirksam. Denn sie benachteiligt den Arbeitnehmer. Das Gericht begründet: Die Rückforderungssumme übersteigt das Bruttomonatseinkommen des fortgebildeten Arbeitnehmers um ein Vielfaches. Wenn der Arbeitnehmer nach der Ausbildung für drei Jahre an das Unternehmen gebunden sein soll, dann reicht eine jährliche Staffelung der Rückzahlungssumme nicht aus. Vielmehr bedarf es in einem solchen Fall einer ausdifferenzierten, etwa monatlichen Staffelung der Rückzahlungsverpflichtung.
Der Arbeitgeber muss mit seinem Mitarbeiter also vereinbaren, welchen Betrag der Mitarbeiter zurückbezahlen soll für jeden Monat, den er früher als vereinbart aus dem Unternehmen ausscheidet.
Hinweis: Eine unangemessene Rückzahlungsvereinbarung ist insgesamt unwirksam und kann auch vom Gericht nicht durch eine angemessene Regelung ersetzt werden. Der Arbeitgeber geht in diesem Fall daher auch dann leer aus, wenn der mit hohem finanziellem Aufwand fortgebildete Arbeitnehmer bereits nach kurzer Zeit den Betrieb verlässt.
Urteil des LAG Mainz vom 03.03.2015
8 Sa 561/14
AA 2015, 180