ArbeitsrechtWann ist Kündigung wegen Krankheit zulässig?

Wenn ein Mitarbeiter über längere Zeit krankheitsbedingt fehlt, droht ihm die Kündigung. Doch personenbedingte Kündigungen sind an strenge Anforderungen genknüpft.

Nach den Regelungen des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) kann einem Arbeitnehmer personenbedingt gekündigt werden, wenn er arbeiten möchte, es jedoch nicht mehr kann oder nicht in der Lage ist, seine Aufgaben zu erfüllen. Ein solcher Fall liegt vor, wenn ein Arbeitnehmer wegen einer Krankheit arbeitsunfähig wird oder wenn durch die Krankheit seine Leistungsfähigkeit stark zurückgeht.

Stichwort

Personenbedingte Kündigung

Eine personenbedingte Kündigung kommt dann zum Tragen, wenn ein Arbeitnehmer aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, seinen Arbeitsvertrag nicht dauerhaft vollständig erfüllen kann. Diese Form der Kündidung wird vor allem bei Erkrankungen ausgesprochen.

Voraussetzungen für eine personenbedingte Kündigung

An eine personenbedingte Kündigung wegen Krankheit setzt der Gesetzgeber strenge Anforderungen. Damit eine Kündigung wirksam wird, müssen deshalb folgende Voraussetzungen gegeben sein:

Negative Zukunftsprognose

Eine negative Zukunftsprognose ist beispielsweise gegeben, wenn die Arbeitsleistung eines alkoholabhängigen Mitarbeiters sehr zu wünschen übrig ließ und auch in Zukunft keine wesentliche Besserung der Situation abzusehen ist.

Unzumutbare betriebliche oder wirtschaftliche Belastungen

Ein Kündigungsgrund kann gegeben sein, wenn ein Arbeitnehmer mehr als sechs Wochen im Jahr krank ist und dadurch immer wieder hohe Lohnfortzahlungskosten verursacht oder die betrieblichen Arbeitsabläufe stört.

Keine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit

Im Unternehmen darf es keine andere Einsatzmöglichkeit an einem freien Arbeitsplatz für den Arbeitnehmer geben, wo seine mangelnde Eignung sich kaum oder gar nicht bemerkbar machen würde.

Abwägung der Interessen

Der Arbeitgeber muss abwägen, ob die Folgen für das Unternehmen – etwa der wirtschaftliche Schaden – eine solche Belastung mit sich bringen, dass dem Mitarbeiter gekündigt werden kann. Dies gilt auch dann, wenn der Mitarbeiter in der Vergangenheit zuverlässig war und später durch negative Umstände auffällt.

Längerer Leistungsabfall oder Wegfall von Qualifikationen

Eine personenbedingte Kündigung kann auch wegen längeren Leistungsabfalls, etwa im Alter, ausgesprochen werden. Das Gleiche gilt für den Wegfall von bestimmten Qualifikationen. Zum Beispiel wenn ein Kurierfahrer wegen Alkohol am Steuer seinen Führerschein verliert.

Wann sind die betrieblichen Interessen beeinträchtigt?

Wann die betrieblichen Interessen des Arbeitgebers durch die Krankheit des Arbeitnehmers erheblich beeinträchtigt sind, konkretisiert die Rechtsprechung durch folgende Situationen, die zu Lasten des Arbeitgebers eintreten können:

  • Störung im Betriebsablauf
  • Wirtschaftliche Belastungen des Arbeitgebers

Wenn ein Arbeitnehmer häufig über kürzere Zeit erkrankt, entstehen Störungen des Betriebsablaufs. Dies können beispielsweise eine Überbelastung der anderen Arbeitnehmer, Produktionsausfälle oder zeitliche Verzögerungen sein.

Ist eine Abmahnung erforderlich?

Bei einer verhaltensbedingten Kündigung, bei der es um die Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten geht, ist eine vorherige Abmahnung erforderlich. Anders bei einer personenbezogenen Kündigung. Bei einer personenbedingten Kündigung braucht es im Allgemeinen keine vorherige Abmahnung.

Wann eine personenbedingte Kündigung sozial gerechtfertigt ist

Ein Arbeitgeber darf allerdings erst dann kündigen, wenn sich die Störungen im Betriebsablauf nicht durch andere Überbrückungsmaßnahmen vermeiden lassen. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn andere Arbeitnehmer abgestellt werden können, die die Arbeit des Erkrankten verrichten.

Doch selbst wenn Überbrückungsmaßnahmen greifen, können die Auswirkungen der Krankheit des Arbeitnehmers auf die wirtschaftliche Situation des gesamten Unternehmens erheblich sein. Dies kann bedeuten, dass eine Kündigung im Nachhinein sozial gerechtfertigt ist. Die wirtschaftlichen Interessen des Arbeitgebers sind erheblich tangiert, wenn er regelmäßig folgenden Aufwand betreiben muss:

  • Lohn für eine Ersatzarbeitskraft bezahlen
  • Entgeltfortzahlungen leisten

  • Überstundenzahlungen an eingesprungene Arbeitnehmer aufbringen

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