ArbeitsrechtWas ein Arbeitsplatz mindestens bieten muss

Wird ein Arbeitnehmer in die Besenkammer, den Keller oder einen Arbeitsplatz ohne jegliche Ausstattung versetzt, dann verletzt das sein Persönlichkeitsrecht. Er hat Anspruch auf Schmerzensgeld.

Der Mitarbeiter eines Backformen-Herstellers hatte sich geweigert, seinen Arbeitsvertrag als Fertigungsleiter einvernehmlich gegen eine Abfindungszahlung aufzuheben. Daraufhin untersagte das Unternehmen dem Mitarbeiter ausdrücklich, den Fertigungsbereich zu betreten. Stattdessen bekam der Mitarbeiter einen Arbeitsplatz in einem Konferenzraum zugewiesen, der zwar einen Schreibtisch hatte, aber weder mit einem Computer noch mit einem Telefon ausgestattet war.

Der Mitarbeiter klagte vor dem Mainzer Landesarbeitsgericht gegen die Kündigung und den Auflösungsantrag. Er bestand außerdem auf Schmerzensgeld wegen der Versetzung an einen minderwertigen Arbeitsplatz.

Im Vorgehen des Unternehmens sah das Gericht eine im Betrieb offen zu Tage getretene Ausgrenzung und Herabwürdigung des Mitarbeiters, die als rechtswidrige Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts zu bewerten ist. Deshalb hielt das Mainzer Landesarbeitsgericht ein Schmerzensgeld von 1.000 Euro für den Mitarbeiter für angemessen.

In dem eigentlichen Kündigungsschutzverfahren kam das Gericht zu dem Ergebnis, dass eine Weiterbeschäftigung des Mitarbeiters nicht mehr möglich sei. Das Gericht sprach dem Mitarbeiter eine Abfindung von mehr als 28.000 Euro zu. Das Unternehmen hatte lediglich die Hälfte angeboten.

Urteil des LArbG Mainz vom 17.03.2016

Az: 5 Sa 313/15

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