ArbeitsschutzFlexible Umsetzung DGUV Vorschrift 2
Die DGUV Vorschrift 2 löst die bisherigen Vorschriften ab, mit denen die gesetzliche Unfallversicherung die Betreuung der Unternehmen durch Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit regelt. Konkret geht es um die Ermittlung von Inhalt und Umfang der betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung, die aus zwei Komponenten besteht:
- Grundbetreuung
- betriebsspezifische Betreuung
Die bisherige Regelung
Laut Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) ist der Arbeitgeber verpflichtet, sich in Sachen Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren präventiv beraten zu lassen. Experten wie Betriebsärzte unterstützen ihn, potenzielle Gefahren zu erkennen und Gegenmaßnahmen zu ergreifen. Das ASiG überträgt den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung die Aufgabe, Art und Umfang dieser Pflicht in eigenen Vorschriften auszugestalten.
Dies passierte bislang in Form fester Einsatzzeiten für Betriebsärzte und Fachkräften für Arbeitssicherheit, die sich nach Art und Größe des Unternehmens richteten. Damit wurden zwar klare Vorgaben geschaffen, doch die Regelung hatte auch einen Nachteil: Die Einsatzzeiten für Betriebsarzt und Fachkraft lagen häufig weit über oder unter dem tatsächlichen Beratungsbedarf eines Betriebs.
Hinweis
Leistungen der Grundbetreuung sind immer zu erbringen und umfassen etwa folgende Bereiche: Unterstützung bei der
- Gefährdungsbeurteilung
- Arbeitsgestaltung
- Organisation
- Dokumentation
- Erfüllung von Meldepflichten
Die neue Regelung
Kernpunkt der Neuregelung bilden nicht ausschließlich feste Einsatzzeiten, sondern Leistungskataloge, aus denen sich die notwendigen personellen Ressourcen ableiten lassen. Unternehmen können jetzt flexibler entscheiden, welche Betreuung gebraucht wird. Gleichzeitig wird der Unternehmensleitung so mehr Eigenverantwortung übertragen und die Chance gegeben, den Arbeitsschutz auf die Bedürfnisse ihres eigenen Betriebes abzustimmen. Übergangsfristen sieht die neue Vorschrift nicht vor.
Die DGUV Vorschrift 2 sieht folgende Regelungen vor:
- In Unternehmen mit bis zu zehn Beschäftigten hat der Unternehmer die Wahl: Er kann sich in Fragen des Arbeitsschutzes entweder selbst schulen und sensibilisieren lassen (alternative Betreuung), oder er entscheidet sich für die Regelbetreuung. In Unternehmen bis zu zehn Beschäftigten besteht diese aus einer Grundbetreuung und aus der anlassbezogenen Betreuung. Die Grundbetreuung muss je nach Gefährdungslage im Betrieb im Abstand von ein bis fünf Jahren wiederholt werden. Die anlassbezogene Betreuung schreibt für bestimmte Ereignisse eine Beratungspflicht fest.
- Unternehmen mit 11 bis 50 Beschäftigten können sich zwischen alternativer Betreuung und Regelbetreuung entscheiden, wenn ihre Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse keine niedrigere Beschäftigtenzahl als Grenze für die Wahlmöglichkeit bestimmt hat.
- Unternehmen mit mehr als 50 Beschäftigten müssen sich auf Änderungen bei der Regelbetreuung einstellen. Diese besteht ebenfalls aus einer Grundbetreuung und einer betriebsspezifischen Betreuung. Für die Grundbetreuung gelten feste Einsatzzeiten je Beschäftigten, die der Unternehmer auf Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit verteilt. Hier geht es vor allem um die grundlegenden Aufgaben im Arbeitsschutz wie etwa die Gefährdungsbeurteilung und die Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes. Auf der Grundbetreuung setzt die betriebsspezifische Betreuung auf. Sie betrifft besondere Risiken und Verhältnisse des Unternehmens und umfasst Aufgabenfelder, die von Sicherheitsfragen bei der Beschaffung neuer Maschinen bis zur Weiterentwicklung des betrieblichen Gesundheitsmanagements reichen.