ArbeitsunfähigkeitRechte und Pflichten von Mitarbeitern bei Krankheit
Wenn Mitarbeiter arbeitsunfähig werden, müssen sie und ihr Arbeitgeber über arbeitsrechtliche Regelungen Bescheid wissen. So geht es unter anderem um Dinge wie die Frist für die Abgabe der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, um Entgeltfortzahlung, das Weiterbestehen des Urlaubsanspruchs oder Kündigungsmöglichkeiten des Arbeitgebers.
Arbeitsunfähigkeit
Arbeitsunfähigkeit liegt vor, wenn ein Arbeitnehmer wegen einer Krankheit oder Rehabilitationsmaßnahmen, die damit in Verbindung stehen, seiner vertraglich vereinbarten Arbeit nicht nachkommen kann. Das Gleiche gilt, wenn der Mitarbeiter durch seine Tätigkeit seinen Krankheitszustand noch verschlimmern würde.
Pflichten des Arbeitnehmers bei Arbeitsunfähigkeit
Das Entgeltfortzahlungsgesetz (EntgFG) regelt, was ein Arbeitnehmer tun muss, wenn er arbeitsunfähig wird. Hierbei geht es um sogenannte Anzeige- und Nachweispflichten:
- Der Arbeitnehmer muss dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitteilen.
- Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, muss er eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer spätestens an dem darauf folgenden Arbeitstag vorlegen.
Der Arbeitgeber kann die Vorlage der ärztlichen Bescheinigung auch früher verlangen.
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zum ersten Krankheitstag
Möchte ein Arbeitgeber eine Anordnung an alle Mitarbeiter erlassen, die diese verpflichtet, eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bereits am ersten Krankheitstag vorzulegen, hat der Betriebsrat nach den Regelungen des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) ein Mitbestimmungsrecht. Richtet sich die Anordnung nur an einzelne Personen, kann auf die Mitbestimmung der Arbeitnehmervertretung verzichtet werden.
Wenn ein Arbeitnehmer allerdings immer an bestimmten Tagen auffällig oft krank ist – zum Beispiel an Tagen, an denen er ungeliebte Tätigkeiten erledigen muss – kann der Arbeitgeber eine Bescheinigung gleich am ersten Tag einfordern.
Gehalt trotz Arbeitsunfähigkeit
Das EntgFG regelt auch die Weiterzahlung des Lohns im Krankheitsfall. Kann ein Arbeitnehmer durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit seine Arbeitsleistung nicht erbringen und trifft ihn dabei kein Verschulden, so hat er Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von sechs Wochen.
Keine Entgeltfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit
Arbeitgeber und Arbeitnehmer sollten auch die folgenden Ausnahmen kennen, bei denen ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung nicht besteht:
Selbst verschuldete Krankheit
Sie liegt zum Beispiel vor bei einer Widersetzung gegen ärztliche Weisungen, einem Verkehrsunfall infolge Trunkenheit am Steuer oder bei der Missachtung von betrieblichen Unfallverhütungsvorschriften.
Vorgetäuschte Arbeitsunfähigkeit
Eine vorgetäuschte Arbeitsunfähigkeit ist für den Arbeitgeber schwer nachzuweisen. Hinweise können zum Beispiel sein, dass der Mitarbeiter häufig den Hausarzt wechselt, er von seinem Hausarzt oft krank geschrieben wird oder er sich häufig an Brückentagen oder zu Wochenbeginn krank meldet.
Fehlende Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
Schon am ersten Krankheitstag muss der Arbeitnehmer seine Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer mitteilen. Bis er die Bescheinigung abgibt, entfällt der Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Reicht er sie nach, besteht der Anspruch auch rückwirkend.
Kurze Arbeitszeit im Unternehmen
Ist der Mitarbeiter weniger als vier Wochen im Unternehmen beschäftigt, hat er keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung.
Weiterbestehen des Anspruchs auf Urlaub
2009 hatte der Europäische Gerichtshof (EuGH) folgendes Urteil gefällt: Der Anspruch auf Urlaub für einen Arbeitnehmer besteht weiter und erlischt nicht, selbst wenn der Arbeitnehmer aufgrund von Krankheit nicht in der Lage ist, seinen Urlaub innerhalb eines Kalenderjahres oder bis zum Ende des Übertragungszeitraums im Folgejahr zu nehmen.
Urlaubsansprüche (dauerhaft) erkrankter Arbeitnehmer bleiben somit bestehen. Für Unternehmen kann dies zu erheblichen Mehrkosten führen, wenn sie Arbeitnehmern bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ihren eventuell über mehrere Jahre nicht genommenen Jahresurlaub finanziell abgelten müssen.
Kündigungsmöglichkeit des Arbeitgebers
Will ein Arbeitgeber wegen Krankheit kündigen, kann er dies nur mit einer personenbedingten Kündigung tun. Dabei handelt es sich um eine ordentliche Kündigung. Die ist rechtmäßig, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
- Negative Prognose hinsichtlich des Gesundheitszustands des Mitarbeiters; es ist nicht damit zu rechnen, dass er seine Arbeit bald wieder aufnimmt.
- Nicht unerhebliche Beeinträchtigung der betrieblichen Interessen durch dauernde Arbeitsunfähigkeit.
- Beeinträchtigungen führen nach Abwägung der Interessen von Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu einer nicht mehr hinnehmbaren Belastung des Arbeitgebers.