ArbeitsunfähigkeitVorsicht bei Attesten aus dem Ausland

Atteste, die Arbeitnehmern im Ausland ausgestellt wurden und Arbeitsunfähigkeit bescheinigen, sind nicht ohne Weiteres gültig. Oberste Priorität hat auch hier die Schlüssigkeit der Bescheinigung.

Ein im Ausland ausgestelltes ärztliches Attest muss den Anforderungen an inländische Bescheinigungen entsprechen. Vor allem muss es nachvollziehbar darlegen, dass eine zur Arbeitsunfähigkeit führende Erkrankung vorliegt. Zu diesem Schluss kommt ein Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) Rheinland-Pfalz in Mainz, das mit diesem grundlegenden Urteil die Klage eines Arbeitnehmers auf Lohnnachzahlung von rund 2.000 Euro abwies.

Was war passiert? Der konkrete Fall

Im Januar 2009 beantragte der betroffene Arbeitnehmer Urlaub für einen bestimmten Zeitraum. Dieser Urlaubsantrag wurde von seinem Arbeitgeber mit der Begründung abgelehnt, in der Ferienzeit dürften nur drei Wochen Urlaub genommen werden. Im Juli 2009 stellte der Kläger einen erneuten Urlaubsantrag, diesmal für einen anderen Zeitraum. Diesen lehnte der Arbeitgeber wiederum ab. Die Begründung: Urlaubsplan und Arbeitsaufkommen ließen einen Urlaub nicht zu. Ein dritter Urlaubsantrag des Arbeitnehmers wurde genehmigt.

Zu Beginn seines Urlaubs fuhr dieser in sein Heimatland Türkei. Im darauffolgenden Monat erschien er jedoch nicht zur Arbeit. Stattdessen legte er ein Attest eines türkischen Krankenhauses samt deutschsprachiger Übersetzung vor. Das Attest bescheinigte ihm einen stationären Krankenhausaufenthalt von drei Tagen. Dieses beinhaltete eine Empfehlung von 30 Tage Bettruhe nach der Entlassung aus dem Krankenhaus und gab den zusätzlichen Hinweis, der Arbeitnehmer sei danach wieder voll  arbeitsfähig. Grund des Attests: Arbeitsunfähigkeit.

Richterspruch: Attest muss schlüssig sein

Die Firma hatte sich daraufhin geweigert, dem klagenden Arbeitnehmer die verlangte Summe in Höhen von rund 2.000 Euro zu bezahlen, weil sie den Wahrheitsgehalt der ausgestellten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung anzweifelte. Das LAG teilte die Zweifel des Arbeitgebers. Die Begründung: Zwar komme einem ärztlichen Attest ein „hoher Beweiswert“ zu.

Dies gelte jedoch nicht, wenn es unschlüssig sei. In dem konkreten  Fall sei nämlich nicht erkennbar, wieso der Arbeitnehmer nach 30 Tagen Bettruhe wieder als arbeitsfähig angesehen werde, ohne dass eine erneute Kontrolluntersuchung notwendig sei. Der Kläger hat somit keinen Anspruch auf eine Entgeltfortzahlung gemäß den Vorschriften des Entgeltfortzahlungsgesetzes (EFZG).

Hinweis

Die Rechtsprechung argumentiert, dass eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, die von einem Arzt im Ausland ausgestellt wird, prinzipiell den gleichen Beweiswert genießt wie eine im Inland ausgestellte. Allerdings müsse diese erkennen lassen, dass der ausländische Arzt zwischen einer bloßen Erkrankung und einer mit Arbeitsunfähigkeit verbundenen Krankheit unterscheidet. Das Problem: Wiederholte Erkrankungen ausländischer Arbeitnehmer gegen Ende des Heimaturlaubs oder unmittelbar führen dazu, die Beweiskraft einer ärztlichen Bescheinigung in Zweifel zu ziehen.

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