ArbeitsrechtWichtige gesetzliche Regelungen zur Arbeitszeit

Wie lang darf man täglich arbeiten? Was verbirgt sich hinter dem Begriff Arbeitsbereitschaft und wann befindet sich ein Arbeitnehmer in der Rufbereitschaft? Müssen Überstunden in jedem Fall geleistet werden oder gilt das nur für eine bestimmte Anzahl? Wichtige Fakten rund ums Thema Arbeitszeit, die Arbeitgeber und Arbeitnehmer kennen sollten.

Wie ist die Wochenarbeitszeit gesetzlich geregelt?

Laut Arbeitszeitgesetz (ArbZG) darf die wöchentliche Arbeitszeit maximal 48 Stunden betragen. In Ausnahmefällen darf sie auf 60 Stunden verlängert werden. Und zwar, wenn innerhalb von vier Kalendermonaten oder 16 Wochen im Durchschnitt nicht mehr als 48 Stunden gearbeitet wird. In diesem Fall kommt es auf den Durchschnitt und nicht auf die tatsächliche Arbeitszeit pro Woche an.

Die wöchentliche Höchstarbeitszeit von 48 Stunden gilt für die 6-Tage-Woche (8 Stunden täglich). Ebenso bezieht sich die Verlängerung auf 60 Stunden auf die 6-Tage-Woche (10 Stunden täglich). Das Arbeitszeitgesetz in Deutschland geht von einer Arbeit an Werktagen aus, also von Montag bis Samstag.

Bedeutet „Vollzeit“ automatisch eine Wochenarbeitszeit von 40 Stunden?

Nein. In den meisten Unternehmen gilt die 40-Stunden-Woche nach wie vor als Standard. Wer „halbtags“ arbeitet, leistet entsprechend 20 Stunden pro Woche seinen Dienst. Allerdings gibt es auch Betriebe, in denen Vollzeitkräfte 37,5 Stunden pro Woche arbeiten. Die Teilzeitkräfte arbeiten bei diesem Modell ebenfalls entsprechend weniger.

Welche Wochenarbeitszeit gilt bei einer 4-Tage-Woche?

Unter anderem aufgrund des Fachkräftemangels führen einige Betriebe die 4-Tage-Woche ein. Ob sich dieser Trend fortsetzt, wird sich erst noch zeigen. Da die erlaubte tägliche Höchstarbeitszeit in der Bundesrepublik Deutschland bei zehn Stunden liegt, verteilen Unternehmen die 40 Stunden auf vier Tage. Andere Arbeitgeber gehen sogar so weit, dass vier Tage pro Woche acht Stunden gearbeitet wird; ohne eine Kürzung des Gehalts.

Andere Unternehmen vereinbaren mit ihren Mitarbeitenden eine 4-Tage-Woche bei 80 Prozent des Gehalts. Dieses Teilzeitmodell ist heute üblicher als noch vor einigen Jahren. Arbeitnehmer arbeiten dann regelmäßig 32 Stunden pro Woche. Wie genau die 32 Stunden auf die Arbeitstage verteilt werden, vereinbaren Arbeitgeber und Arbeitnehmer individuell – unter Einhaltung der gesetzlichen Regelungen.

Wie viele Stunden darf pro Tag gearbeitet werden?

Nach § 3 ArbZG darf die Arbeitszeit der Arbeitnehmer pro Werktag acht Stunden nicht überschreiten. Da es nur eine grundsätzliche Regelung ist, gibt es dazu einige Ausnahmen. Eine Verlängerung auf zehn  Stunden täglich ist möglich, wenn innerhalb von sechs Monaten durchschnittlich die 8-Stunden-Grenze nicht überschritten wird.

Zur Arbeitszeit gehören weder die gesetzlich vorgeschriebenen Pausen (§ 4 ArbZG) noch die Fahrten zur und von der Arbeit. Auch Umkleidezeiten zählen nicht dazu.

Tipp

Was zur Arbeitszeit gehört

Im Beitrag zu Pausen, Rüstzeit und Wegezeit erfahren Sie, ob diese beruflich bedingten Zeiten zur Arbeitszeit gehören und was dabei zu beachten ist.

Wann darf mehr als acht Stunden pro Tag gearbeitet werden?

Eine Ausnahme vom 8-Stunden-Arbeitstag sieht § 7 Abs. 1 Nr. 1 ArbZG vor. Danach kann über den Tarifvertrag eine Flexibilisierung erreicht werden, wenn beispielsweise ein Großteil der Arbeitszeit als Bereitschaftsdienst erbracht wird.

§ 14 Abs. 1 ArbZG regelt sogenannte außergewöhnliche Fälle und Notfälle. Das sind solche, die unabhängig „vom Willen der Betroffenen eintreten und deren Folgen nicht auf andere Weise zu beseitigen sind“, wie der Gesetzgeber sich ausdrückt.

Die gesetzliche Grundlage zur Arbeitszeit

Gesetzliche Grundlage für die zu leistende Arbeitszeit ist das Arbeitszeitgesetz (ArbZG). Es enthält Regelungen, die unter den Bereich des Arbeitsschutzrechts fallen. Vom ArbZG kann individuell abgewichen werden – entweder durch Tarifvertrag, eine Betriebsvereinbarung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat oder im Arbeitsvertrag.

Je nach Branche und Unternehmen gelten andere Rahmenbedingungen hinsichtlich der Arbeitszeiten und deshalb ist es sinnvoll, diese im Rahmen eines Tarifvertrages oder einer individuellen Betriebsvereinbarung zu regeln. Hierbei geht es vor allem um die Verlängerung der Arbeitszeit ohne Zeitausgleich über acht Stunden pro Tag.

Zudem kann der Arbeitgeber durch sein Direktionsrecht in Abstimmung mit dem Betriebsrat die tägliche Arbeitszeit einteilen und Gleitzeit einführen.

Gesetz zur Arbeitszeit in Österreich und in der Schweiz

In Österreich und in der Schweiz gibt es vergleichbare gesetzliche Regelungen zur Arbeitszeit, die aber andere tägliche und wöchentliche Arbeitszeiten vorsehen. Geregelt ist dies im Arbeitszeitgesetz (AZG) in Österreich und im Arbeitsgesetz (ArG) in der Schweiz.

Darf der Arbeitgeber Überstunden verlangen?

Zuerst der Grundsatz: Arbeitnehmer sind nicht verpflichtet, Überstunden zu leisten, wenn keine ausdrückliche Vereinbarung besteht. Existiert keine tarifliche Regelung oder Betriebsvereinbarung, muss die Mehrarbeit unbedingt im individuellen Arbeitsvertrag geregelt werden, sonst muss niemand angeordnete Überstunden leisten.

Auch wenn Tarifregelungen oder Betriebsvereinbarungen eine Überstundenregelung enthalten, müssen diese sich an die Grenzen der geltenden 48-Stunden-Woche halten. Bei Verstößen dagegen ist der Arbeitnehmer nicht verpflichtet, zusätzliche Arbeit zu leisten. Verweigert der Arbeitnehmer hingegen zulässige Überstunden, kann dies ein Grund für eine fristlose Kündigung sein.

Müssen Überstunden bezahlt werden?

Wer meint, seine angehäuften Überstunden in jedem Fall bezahlt zu bekommen, ist auf dem Holzweg. Nur wenn der Arbeitgeber diese auch tatsächlich angeordnet oder im Nachhinein gebilligt hat, besteht ein Anspruch auf Vergütung der zusätzlichen Arbeitszeit.

Eine Alternative zur Vergütung von Überstunden ist der Ausgleich durch Freizeit oder die Gutschrift der Plusstunden auf einem Arbeitszeitkonto.

Der Arbeitnehmer muss nachvollziehbar darlegen, dass Überstunden angeordnet wurden oder warum die geleisteten Überstunden notwendig waren. Hierfür reichen Pauschalisierungen wie etwa die berufliche Stellung nicht aus.

Was bedeutet Arbeitsbereitschaft?

Bei der Arbeitsbereitschaft befinden sich Beschäftigte im Zustand „wacher Achtsamkeit im Zustande der Entspannung“. Sie sind am Arbeitsplatz anwesend und jederzeit vollständig einsatzbereit.

Arbeitsbereitschaft gilt als Arbeitszeit und muss vollständig auf die tägliche und wöchentliche Arbeitszeit angerechnet werden. Die Vergütung hängt auch vom Arbeitsvertrag sowie dem gültigen Tarifvertrag oder den Betriebs- oder Dienstvereinbarungen ab.

Beispiel für Arbeitsbereitschaft

Die Mitarbeiterin in einem Wasserwerk muss sofort selbst tätig werden oder Kollegen informieren, wenn ein Signalton sie auf einen akuten Störfall hinweist. Sie darf den Arbeitsplatz nicht etwa verlassen, schlafen oder sich mit anderen Tätigkeiten übermäßig ablenken, nur weil bereits längere Zeit keine Aufgaben zu erledigen waren.

Was beinhaltet der Bereitschaftsdienst?

Arbeiten Mitarbeitende im Bereitschaftsdienst, befinden sie sich in der Regel direkt im Unternehmen oder in unmittelbarer Nähe. Bei Bedarf sollen sie sofort oder sehr zeitnah die Arbeit aufnehmen können.

Bereitschaftsdienst gilt vollumfänglich als Arbeitszeit und muss daher bei der täglichen und wöchentlichen Arbeitszeit voll berücksichtigt werden. Die Vergütung des Bereitschaftsdienstes richtet sich nach dem Arbeitsvertrag und dem gültigen Tarifvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder nach der Dienstvereinbarung.

Beispiel für Bereitschaftsdienst

Ein klassisches Beispiel ist die Feuerwehrangestellte. Sie verbringt die Nacht direkt auf der Feuerwache und darf während des Bereitschaftsdienstes auch dort schlafen. Wird sie zu einem Einsatz gerufen, muss sie sofort die Arbeitskleidung anziehen und sich mit ihrem Team direkt auf den Weg zum Einsatzort machen.

Was bedeutet Rufbereitschaft?

Wenn die Beschäftigten den Aufenthaltsort frei bestimmen dürfen und sich für den Arbeitseinsatz lediglich bereithalten müssen, spricht man von Rufbereitschaft. Meistens erwartet der Arbeitgeber, dass Beschäftigte während der Rufbereitschaft trotzdem in angemessener Zeit am Einsatzort erscheinen können – wenn nötig.

Die Rufbereitschaft gilt nicht als Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes. Durchgeführte Einsätze während der Rufbereitschaft gelten jedoch als Arbeitszeit. Sie werden auf die tägliche und wöchentliche Arbeitszeit angerechnet. Dies gilt auch für das Telefonieren von zu Hause aus sowie das Beantworten von E-Mails am Wochenende oder während des Urlaubs.

Beispiel für Rufbereitschaft

Eine Softwarefirma verkauft und betreut Programme, die beim Großkunden rund um die Uhr funktionieren müssen, etwa bei Banken. Der Mitarbeitende der Softwarefirma kann während der Rufbereitschaft von Kundinnen und Kunden angerufen werden, wenn akute Probleme auftreten. Während der Rufbereitschaft befindet er sich zu Hause, Laptop und Smartphone sind in Reichweite.

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