Betriebliche ÜbungWann freiwillige Leistungen nicht verpflichtend sind

Aus freiwilligen Leistungen des Arbeitgebers wird in der Regelmäßigkeit eine verpflichtende Leistung an die Mitarbeiter. Zu dieser „betrieblichen Übung“ gibt es neue, arbeitgeberfreundliche Urteile.

Wenn ein Arbeitgeber seinen Mitarbeitern länger eine freiwillige Leistung zugesteht, können diese darauf vertrauen, diese Leistung auch künftig zu erhalten. Dieser Umstand, dass ein freiwilliges Zugeständnis zur quasi verpflichtenden Leistung wird, nennt man „betriebliche Übung“. Beispiele sind regelmäßige Zahlungen von Weihnachtsgeld, ein kostenfreier Parkplatz oder der freie Rosenmontag. Aktuelle Urteile schränken dieses Recht des Arbeitnehmers jedoch ein.

Freie Parkplatznutzung

So besteht nach einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg (Aktenzeichen 1 Sa 17/13) kraft betrieblicher Übung jedenfalls dann kein Rechtsanspruch auf die künftige kostenlose Nutzung eines Betriebsparkplatzes, wenn der Arbeitgeber im Zusammenhang mit Neubaumaßnahmen die bisherige Parkplatzanlage beseitigt und unter erheblichen Aufwendungen eine neue Parkplatzfläche schafft. In diesem Fall dürfen die Arbeitnehmer – auch wenn sie den Betriebsparkplatz zuvor jahrelang kostenlos genutzt hatten – nicht berechtigterweise davon ausgehen, dass der Arbeitgeber auch künftig kostenlose Parkplätze bereitstellt. Im zugrunde liegenden Fall hatte der Arbeitgeber nach einer aufwendigen Umgestaltung des Parkgeländes von den Beschäftigten Parkgebühren erhoben – zu Recht, wie die Richter am Landesarbeitsgericht befanden.

Kantinen und Kindergärten sind nicht einklagbar

Die Richter stellten fest, dass der Arbeitgeber nach der Auffassung des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg grundsätzlich nicht verpflichtet ist, für die bei ihm beschäftigten Arbeitnehmer spezielle Einrichtungen wie Parkplätze bereitzuhalten. Genauso verhält es sich bei der Bereitstellung von betriebseigenen Sozialeinrichtungen wie Kantinen, Kindergärten und Unterstützungskassen. Deren Einrichtung kann weder der einzelne Arbeitnehmer noch der Betriebsrat erzwingen.

Beschilderung „Nur für Mitarbeiter“ keine betriebliche Übung

Auch das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein (Aktenzeichen 1 Sa 646 b/00) lehnte eine kostenlose Nutzung eines Parkplatzgeländes durch Arbeitnehmer als betriebliche Übung ab. Das bloße Ausweisen von Parkflächen mit Verkehrsschildern "Nur für Mitarbeiter" und der Appell, diese Flächen anstatt Parkverbotszonen zu nutzen, begründe im öffentlichen Dienst keinen Anspruch der Mitarbeiter aus betrieblicher Übung auf unentgeltliche Nutzung von Parkmöglichkeiten, so das Landesarbeitsgericht.

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